Planungszone Mobilfunkanlagen
Planungszone · Flims · Aufgehoben am 09.05.2027
Dokument
- Nummer
- 00.126.898
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Flims
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 09.05.2025
- Aufgehoben
- 09.05.2027
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Text
eKAB-Nr.: 00.126.898 Stelle: Gemeinde Flims Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 09.05.2025
Gemeinde Flims - Erlass einer Planungszone für die Teilrevision der Nutzungsplanung betreffend Mobilfunkanlagen Der Gemeindevorstand Flims hat an der Vorstandsitzung vom 15. April 2025 gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) zwecks Prüfung des Erlasses von Bestimmungen und Festlegungen betreffend Mobilfunkanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung eine 2jährige Planungszone mit den nachfolgenden Planungszielen beschlossen. • Prüfung des Erlasses von Bestimmungen und Festlegungen betreffend Mobilfunkanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung. Die Planungszone umfasst das Siedlungsgebiet, in dem Mobilfunkanlagen das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen oder ideelle Immissionen verursachen können. Die Abgrenzung des Gebiets ergibt sich aus dem separaten Plan. Der Plan kann auf der Gemeindeverwaltung Flims eingesehen werden. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen bis am 09. Mai 2027 (2 Jahre). Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 KRG). Gemeindevorstand Flims
https://www.gemeindeflims.ch/
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