Vertrag betreffend Altholzinseln in der Gemeinde Grüsch

Waldreservate · Grüsch

Dokument

Nummer
2024
Art
Waldreservate
Gemeinde
Grüsch
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
01.01.2024

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Grüsch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3961_V_AHI_Gruesch_02.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Amt für Wald und Naturgefahren

Uffizi da guaud e privels da la natira Ufficio foreste e pericoli naturali

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG betreffend

Altholzinseln in der

Gemeinde Grüsch zwischen

der Politischen Gemeinde Grüsch

als Eigentümerin des Waldes

und

Ganzen Text zeigen

dem Kanton Graubünden,

vertreten durch den Kantonsförster des Amts für Wald und Naturgefahren

1. Zweck

In Altholzinseln soll sich der Wald ohne Zutun des Menschen dynamisch entwickeln. Altholzinseln beherbergen Totholz sowie Altbäume, die wegen ihres Reichtums an Höhlen, Rissen, Faulstellen und toten Holzteilen besondere ökologische Nischen anbieten. Insbesondere sind sie wichtig für die Vernetzung zu anderen Altholzinseln, Naturwaldreservaten und Beständen mit geringer Bewirtschaftungsintensität. Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer natürlichen, dynamischen, vom Menschen möglichst unbeeinflussten Waldentwicklung in den bezeichneten Flächen.

2. Gegenstand Gegenstand des Vertrags ist die Einrichtung von Altholzinseln. Die Beschreibung der Flächen und ihrer Naturwerte sind im Vorprojekt zum Sonderwaldreservat Ludera vom 31. Oktober 2023 dargelegt. Die Perimeter der Altholzinseln sind auf der Vertragskarte (Ziff. 3) eingezeichnet. Sie befinden sich auf Gemeindegebiet der Gemeinde Grüsch. Die betroffenen Liegenschaften befinden sich im Eigentum der Politischen Gemeinde Grüsch (nachfolgend "Waldeigentümerin" genannt). Die 5 Altholzinseln umfassen insgesamt 8.08 ha Wald (Tabelle 1).

Tabelle 1: Liste der Vertragsobjekte.

Zentrums-Koordinaten

Parzellen-Nr.

Fläche (ha)

Waldegg

2771'219/1'210'565

2296

0.35

Altsäss

2770732/1'210'343

2296

0.78

Foreneggli

2'771'052/1'210'634

2296

1.21

Flügler

2'771'163/1'210'373

2296

1.45

in dä Stock

2'770'954/1'210'838

2296

4.29

Total

8.08

Name

2/5

GO

V ertragskarte

Amt für Wald und Naturgefahren

Vertragskarte AHI Ludera Massstab

1:8'000

3 /5

2770'000

Kartendaten: LK25 © Bundesamt für Landestopografie

2770'500

277T000

ZrrTÖUU

Z//ZUU0 Planherstellung AWN, 23 08 2023, Cr

4. Leistungen der Waldeigentümerin

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, während der Vertragsdauer auf jegliche Holznutzungen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Flächen zu verzichten (Nutz- und Brennholz, Äste, Rinde).

5. Leistungen des Kantons Bei Vertragsbeginn erhält die Waldeigentümerin für die Vertragsdauer von 50 Jahren einmalig einen Kantonsbeitrag von gesamthaft CHF 16'160.- (CHF 40.- pro Hektar und Jahr) für die Erbringung der Leistungen (Ziff. 4 des Vertrags).

Die Altholzinseln werden nach Eintritt der Rechtskraft in den ÖREB-Kataster aufgenommen.

6. Weitere Bestimmungen

Die Altholzinseln werden im Gelände markiert. Das Material für die Markierung der Altholzinseln wird vom Amt für Wald und Naturgefahren zur Verfügung gestellt. Forstliche Eingriffe in den Altholzinseln, die aufgrund einer phytosanitären Extremsituation notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen der Waldeigentümerin, dem Revierforstamt und dem Amt für Wald und Naturgefahren festgelegt. Nach Möglichkeit muss das Holz aus allfälligen Zwangsnutzungen liegengelassen und entrindet werden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch in den Altholzinseln gestattet und angezeigt. Entlang von offiziellen Wegen können die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Eingriffe durchgeführt werden (wie z.B. Fällen von gefährlichen Bäumen). Ein solcher Eingriff erfolgt durch das zuständige Revierforstamt mit dem Einverständnis des Amts für Wald und Naturgefahren Graubünden. Das Holz muss vor Ort liegengelassen werden. Solche Bäume sollen nach Möglichkeit hoch abgestockt werden. 7. Vertragsdauer Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien per 1. Januar 2024 in Kraft.

Inkrafttreten:

1. Januar 2024

Vertragsdauer:

50 Jahre, bis zum 31.12.2073

Vertragsverlängerung:

Zwei Jahre vor Vertragsablauf haben die Parteien Verhandlungen über den Entscheid aufzunehmen, ob seitens der Vertragsparteien eine Vertragsverlängerung gewünscht resp. Gewährt wird.

8. Vertragsänderungen

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien.

Bei vertragswidrigem Verhalten der Waldeigentümerin und darauffolgender frühzeitiger Auflösung des Vertrags sind die für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge pro rata temporis dem Kanton zurückzuerstatten. Erreicht die Altholzinsel eine Entwicklungsphase, die nicht mehr ihrer Zielsetzung entspricht (z.B. Jungwald ohne Totholz nach besonderen Ereignissen), so kann der Vertrag seitens des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden ohne Recht auf Rückerstattungen gekündigt werden.

4/5