Planungszone Tuleu Sut

Planungszone · Bonaduz · Aufgehoben am 28.08.2027

Dokument

Nummer
00.134.067
Art
Planungszone
Gemeinde
Bonaduz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
28.08.2025
Aufgehoben
28.08.2027

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Bonaduz mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3721_B_PZ_Tuleu_Sut.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

eKAB-Nr.: 00.134.067 Stelle: Gemeinde Bonaduz Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 28.08.2025

Erlass einer Planungszone für das Gebiet Tuleu Sut Anlässlich seiner Sitzung vom 25. August 2025 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das Gebiet Tuleu Sut (Industrie- und Gewerbezone/Fussballplatz/Tennisplatz/Wald/Waldspielplatz) eine Planungszone erlassen. Der entsprechende Perimeter ist im Plan „Planungszone Tuleu Sut“ festgelegt und kann während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Bonaduz eingesehen werden. Die Planungszone verfolgt folgendes Ziel: • Sicherung der Teilrevision der Ortsplanung für das Gebiet Tuleu Sut und insbesondere die Überprüfung und Anpassung des Zonenplans und des Generellen Erschliessungsplans, zwecks Neuordnung der Verkehrsführung, einschliesslich möglicher Landumlegungen. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Einsprachen und Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Gemeindevorstand Bonaduz

http://www.bonaduz.ch

© 2025 Kanton Graubünden

1 von 1