Teilrevision Baugesetz
Nutzungsplanung, Grundordnung · Davos
Dokument
- Nummer
- 25.652
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Davos
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.09.2025
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
16. September 2025
17. September 2025
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652/2025
Gemeinde Davos OP-Teilrevision «Anpassung von Art. 154 und 158 des Baugesetzes» Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche Ergänzungen und Anpassungen in Art. 154 und 158 des Baugesetzes (BauG) umfasst.
Ein auf den 17. Mai 2023 datierter Planungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 18. September 2023 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 9. Juni 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 28. Juni 2024. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
2
B.
Gegenstand der Revisionsvorlage Die vorliegende Revisionsvorlage umfasst Ergänzungen und Änderungen in Art. 154 BauG zu Bauarbeiten und Bauzeiten sowie Ergänzungen in Art. 158 BauG zu Benützungsgebühren. Konkret soll Art. 154 BauG mit zwei Absätzen betreffend Ausnahmeregelungen zum grundsätzlichen Bauverbot in den Wintermonaten (Wintersperre) ergänzt werden. Im Hinblick auf den Vollzug wird der Kleine Landrat in Art. 154 Abs. 4 BauG ermächtigt, diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Zudem sieht die Vorlage vor, Art. 158 BauG mit einem weiteren Absatz betreffend zusätzliche Gebühren und Abgaben für temporäre Projekte anlässlich der Jahrestreffen des World Economic Forums (WEF) und vergleichbarer Grossanlässe sowie betreffend die Verwendung der eingenommenen Gebühren und Abgaben zu ergänzen. Diese baugesetzlichen Änderungen begründet die Gemeinde im Planungsbericht insbesondere damit, dass das Ausmass der Bautätigkeiten rund um das WEF nach zusätzlichen Massnahmen verlange. So seien die temporären Bauprojekte zunehmend grösser dimensioniert und aufwändiger gestaltet. Etwa 90 % davon befänden sich zudem an der Promenade, wodurch die Auf- und Abbauarbeiten immer mehr öffentlichen Raum beanspruchten. Hinzu komme, dass das WEF regelmässig sehr früh im Jahr stattfinde und die Aufbauzeit somit in die touristisch stark frequentierte Neujahrswoche falle. Dies führe insbesondere auf der Hauptverkehrsachse zu erheblichen Platz- und Verkehrsproblemen. Aus der Bevölkerung, von Gästen und aus der Tourismusbranche häuften sich dementsprechend die negativen Rückmeldungen. Es bestehe daher klarer Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund sollen mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision insbesondere die baugesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um eine Kontingentierung der Bauprojekte während des WEFJahrestreffens zu ermöglichen sowie die Erhebung von Zusatzgebühren einzuführen.
C.
Teilrevision des Baugesetzes (Art. 154 und Art. 158) Die am 9. Juni 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
3
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 9. Juni 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 154 und Art. 158) wird genehmigt.
2.
Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
3.
Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwerden rechtskräftig abgewiesen worden sind.
5.
Mitteilung an: - Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Marcus Caduff
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund