Teilrevision Wanderwege Val Bernina
Nutzungsplanung, Grundordnung · Pontresina
Dokument
- Nummer
- 26.220
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Pontresina
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 17.03.2026
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Text
Il Governo ‘
La Regenza
Die Regierung
des Kantons Graubünden dal chantun Grischun Sitzung vom
17. März 2026
* del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Ganzen Text zeigen
' .18. März 2026
220/2026 '
Gemeinde Pontresina OP-Teilrevision «Entflechtung Langsamverkehr Val Bernina» Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Teilrevision Baugesetz (Art. 86 und Art. 87) „ — Genereller Erschliessungsplan1:2500 Wandemege Val Bernina, Ausschnitt Nord — Genereller Erschliessungsblan1:2500 Wanderwege Val Bernina, Ausschnitt Süd Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PME) vom Dezember 2024 gemäss Art“. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt
für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom12. Juni 2024 einen Vorprüfungsbe— richt. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. De; zember 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 10. Januar 2025. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KHG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Pontresina bildet die laufende Überprüfung und Anpassung des touristischen Lang— samverkehrsnetzes nach Massgabe der Qualitätsanforderungen der Gemeinde und
der Region. Vor diesem' Hintergrund soll in der Val Bernina die Aktualisierung des Langsamverkehrsnetzes an die tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen werden.
Zudem sieht die Planung zwei neue Wanderwegabschnitte in den Gebieten «Run-
tunas — Surovas» sowie zwischen der Montebello-Kurve und dem WasserfallWeg vor.
Hierfür wird der Generelle Erschliessungsplan in der Val Bernina entsprechend angepasst, indem mittels Revisionsperimeter sämtliche bestehenden Land- und Forstwirt- {
schaftswege‚ Radwege und Fuss— und Wanderwege sowie die neu geplanten Fussund Wanderwege festgelegt werden. Schliesslich werden mit der vorliegenden Revision die kommunalen Baugesetzesartikel Art. 86 <<Landschaftsschutzzone» sowie Art. 8 7 «Naturschutzzone» dahingehend angepasst, dass neu auf die diesbezüglich
kantonale Gesetzgebung verwiesen wird.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; S R 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über-
einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Revision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. ‘ Teilrevision
Baugesetz (Art. 86 und Art. 87)
Die am 12. Dezember 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesétzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Generelle Erschliessungspläne
1:2500 Wanderwege Val Bernina, Ausschnitte
Nord und Süd Hinweise für das Folgeverfahren a) Historische
Verkehrswege
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass e s sich beim Inventar der historischen
Verkehrswege der Schweiz (NS) um eine Bundesinventar nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) handelt und daher bei Nutzungsplanungen berücksichtigt werden muss. IVS-Objekte dürfen demzufolge nicht ohne Interessensabwägung zerstört werden, vielmehr sind sie in ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert zu erhalten. Der historische Weg zwischen Pontresina über Flesgia/Fluntunas zur Alp Nuova/Mortere ist im IVS als Verkehrsweg von lokaler Bedeutung mit Substanz (IVS-Objekt G B 365) eingestuft. Mit dem Neubau des Wanderwe «Runtunas — Surovas» ‚ s o l l der alte Forstweg aufgehoben werden. Gemäss Anhang zum PMB ist diese Aufhebung «im planerischen Sinn» zu verstehen und nicht als tatsächlicher Rückbau. Der neu geplante Wandewveg zwischen der Montebello-Kurve und dem Wasserfallweg schliesst am bestehenden Wändemeg entlang der Ova da Bernina an. Im IVS
ist dieser Weg (IVS-Objekt GR 61.1.3) als Verkehrsweg von nationaler Bedeutung
mit Substanz eingestuft. Objekte dieser Klassifizierung sind gemäss Art. 6 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert zu erhalten. im Hinblick auf das durchzuführende Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass bei der Planung sowie bei den Bauarbeiten des Weganschlusses gebührend Rücksicht auf den historischen Weg von nationaler Bedeutung (IVS-Objekt GR 61.1.3) zu nehmen sein wird. b) Natur- und Landschaftsschutz Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens wurde die Gemeinde darauf hingewiesen, dass sie im PMB aufzuzeigen habe, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen (z. B. VerzWeigungen, parallele Wegführungen, Abkürzungen, Lagerplätze u. a.) in der Umgebung vermindert beziehungsweise behoben werden können. Zudem wurde die Gemeinde angehalten darzulegen, wie die Punktzahlen der erforderlichen Ersatzmassnahmen gemäss NHG hergeleitet wurden, wo die konkreten Ersatzmassnahmen vorgesehen sind und wie deren Umsetzung beziehungsweise Sicherung gewährleistet wird. Die im PMB nun vorliegenden Ausführungen fallen sehr knapp aus. Die Frage, wo und wie bestehende Beeinträchtigungen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) vermindert oder behoben werden können, wird lediglich pauschal mit der Gewährleistung einer funktionierenden Besucherlenkung begründet. In der Beurteilung der Re— gierung ist dies nicht ausreichend. Die Abschätzung der Ersatzmassnahmen ist hingegen nachvollziehbar. Für den Ersatz von Biotopen, die in Anhang1 der Richtlinie NHG-Ersatzmassnahmen aufgeführt sind, sowie für den landschaftlichen Ersatz (Behebung bestehender Beeinträchtigungen) sind jedoch nicht nur der zuständige Regionalforstingenieur, sondern auch die Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen.
Folglich ist im BAB-Verfahren unter Beizug einer fachlich qualifizierten UBB zu prüfen, welche landschaftlichen Beeinträchtigungen im näheren Projektumfeld bestehen und wie'diese minimiert werden können. Die entsprechenden Massnahmen sind als
Projektbestandteil in das BAB-Gesuch aufzunehmen. Zudem hat die U 8 8 im Rah— men-des BAB—Verfahrens die Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume zu beurteilen und gegebenenfalls erforderliche Ersatzmassnahmen festzulegen. ' _ c) Wildschutz In Bezug auf die durch den Neubau des Wanderwege «Runtunas — Surovas» betroffene Wildruhezone wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die vorgesehene
Wegverbindung mit einem winterlichen Betretungsverbot zu versehen sein wird und — abgesehen vom bewilligten Korridor — keine weiteren Durchgangsrouten zulässig sind. Zudem werden im Rahmen des durchzuführenden BAB-Verfahrens allfällige Auflagen z u baulichen Aspekten (Murmeltierschutz; Brutvogelschutz) festgelegt. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2500 Wanderwege Val Bernina, Ausschnitt Nord und Wandemege Val Bernina, Ausschnitt Süd vom 12. Dezember 2024 geben . zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KHG
beschliesst
die Regierung:
1. Die am 12. Dezember 2024 beschlossene Teilrevision
des Bauge$etzes
(Art. 86 und Art. 87) wird genehmigt.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2500 Wanderwege Val Bernina, Ausschnitt Nord und der Generelle Erschliessungsplan 1:2500 Wanderwege Val B e r n i n a , A b s c h n i t t S ü d vom 12. Dezember 2 0 2 4 werden im Sinne der Emä—
gungen beziehungswiese mit den Hinweisen für das Folgeverfahren genehmigt.
Der Gemeindevorstand Pontresina wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben" (ohne Rechtsmittelbelehrung). ‘ Soweit für die Vemirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendigsind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle v o r b e h a l t e n l
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungsstelle führt die Nützungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Mitteilung an: Gemeindevorstand Pontresina, Via Maistra 133, 7504 Pontresina Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Rhätische Bahn, lnfrastruktur, Projektabwicklung, Landentverb
Bahnhofstrasse 25, 7000 Chur Tiefbauamt Graubünden
Amt für Energie und Verkehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Natur und Umwelt Amt für Wald und Naturgefahren Amt für Jagd und Fischerei Kantonspolizei Graubünden Denkmalpflege Graubünden Amt für Immobilienbewertung
- Amt für Raumentwicklung — Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung D e r Präsident:
D e r Kanzleidirektor:
Martin Bühler
Daniel Spadin
/f/—
VW\
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund