Teilrevision Pascol Grand
Nutzungsplanung, Grundordnung · San Vittore
Dokument
- Nummer
- 26.245
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- San Vittore
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 07.04.2026
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr
7. April 2026
8. April 2026
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245/2026
Gemeinde San Vittore
OP-Teilrevision «Zona per le attività sportive e il tempo libero a Pascol Grand»
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde San Vittore beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 16. Juni 2025 eine Teilrevision der Ortsplanung umfassend den
Piano delle zone 1:1000 Pascol Grand.
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde San Vittore die folgenden weiteren Unterlagen ein:
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. Juni 2025 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Rodungsgesuch vom 24. Februar 2025 mit Rodungs- und Wiederaufforstungs-
plan 1:1000
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Januar 2025 einen Vor-
prüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Juni 2025 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 7. Juli 2025. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 ersuchte der G'emeindevorstand San Vittore um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde San Vittore ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die ganzjährige Nutzung der Zona per le attività sportive e il tempo libero a Pascol Grand sowie die Anpas-
sung der Zonengrenzen an die bereits realisierten Anlagen. Konkret wird eine Fläche
von 6670 m2 von der Area boschiva in die Zona altro territorio comunale überführt.
Darüber hinaus wird die neue Zona altro territorio comunale vollständig mit der Zona
per le attività sportive e il tempo libero überlagert. Zudem werden verschiedene An-
passungen am Perimeter der Naturschutzzone sowie allgemeine Korrekturen der Zonenabgrenzungen vorgenommen.
Hierfür ist eine permanente Rodung im Umfang von 1718 m 2 notwendig. Die nötige Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität
(DIEM) vom 19. Dezember 2025 liegt vor.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorliegende
Teilrevision der Ortsplanung dem kantonalen Richtplan Graubünden sowie dem Regionalen Richtplan Moesa entgegenstünde. Die Vorlage erweist sich insgesamt als richtplankonform.
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D. Piano delle zone 1:1000 Pascol Grand
1. Rodung
Für die Arrondierung des Sport-/Freizeitareals ist eine Rodungsbewilligung notwendig, weshalb ein Rodungsgesuch für eine 1718 m 2 umfassende permanente Ro-
dungsfläche eingereicht wurde. Die gesetzlich geforderte Ersatzleistung wird an Ort und Stelle, mit einer Wiederaufforstung im Umfang von 542 m2, vorgenommen. Die
Differenz zwischen der permanenten Rodungsfläche und der vorgesehenen Wiederaufforstung kann durch das positive Bilanzresultat von 3456 m2 aus allen Rodungen
und Aufforstungen im Zusammenhang mit dem Projekt EP 18 Umfahrung Roveredo
kompensiert werden. Es sind daher zusätzlich zur vorgesehenen Wiederaufforstung keine weiteren Kompensationsflächen nötig.
Mit Departementsverfügung Nr. 40/25 vom 19. Dezember 2025, hat das DIEM die für das Vorhaben erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Diese wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet. 2. Perimeter Nationalstrasse N13
Das Richtprojekt befindet sich teilweise innerhalb des Perimeters der Nationalstrasse N13. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist spätestens im Rahmen des Folgever-
fahrens anzuhören.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Piano delle zone 1:1000 Pascol Grand vom 16. Juni 2025 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt.
a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das Bundesamt für Strassen anzuhören ist.
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2.
Die Rodungsbewilligung Nr. 40/25 des Departements für Infrastruktur, Energie
und Mobilität vom 19. Dezember 2025 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Ge-
nehmigungsbeschluss eröffnet. 3.
Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim
Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-
gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. 4.
5.
Der Gemeindevorstand San Vittore wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
7.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
8.
Mitteilung an:
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
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Der Präsident:
Martin Bühler
Namens der Regierung
AM
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund