Teilrevision BauG, ZP, GGP, GEP

Nutzungsplanung, Grundordnung · Medel (Lucmagn)

Dokument

Nummer
26.13
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Medel (Lucmagn)
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
13.01.2026

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

13. Januar 2026

14. Januar 2026

13/2026

Gemeinde Medel (Lucmagn)

OP-Teilrevision «BauG, ZP, GGP, GEP»

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Medel (Lucmagn) beschlossen an der Ge-

meindeversammlung vom 2. Mai 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

-

-

-

Baugesetz (BauG)

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Curaglia, Mutschnengia, Soliva

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fuorns, Acla

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Baselgia, Platta, Parde, Drual, Matergia

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Süd

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Teilrevision Verkehr und Ausstattung,

-

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Nord Süd

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Teilrevision Verkehr und Ausstattung,

Nord

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Medel (Lucmagn) die folgenden weiteren Unterlagen ein:

2

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 3. Mai 2024 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) vom 29. September 2020

-

Übersicht zur Bauzonenkapazität (BZK) vom 24. August 2023, Stand vor der

-

Übersicht zur BZK vom 8. Mai 2024, Stand vor der Revision

-

Landschaftliche Aspekte Nutzungsplanung vom 1. Dezember 2021

-

-

-

-

Revision

Übersicht zur BZK vom 8. Mai 2024, Stand nach der Revision Behandlung Vorprüfungsbericht vom 14. September 2023

Parzellenliste Einzonungen Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung

Tabelle Wertvolle Bauten und Anlagen

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. Januar 2023

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. Mai 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. Mai 2024. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Medel (Lucmagn) um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage 1.

Ausgangstage RPG1

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der

RPV traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich da-

3

rauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kulturland einzüdämmen und die Sied-

lungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält das revidierte Bundesrecht

klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung, präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestimmungen zur Bekämpfung der Bau-

landhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehrwertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf richtplanerischer als auch auf

gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus: Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den kantonalen Richtplan im Be-

reich Siedlung (KRIP-S) angepasst (Protokoll Nr. 217/2018). Der Bundesrat geneh-

migte diesen am 10. April 2019. Gemäss der Konzeption von RPG1 kommt dem

KRIP-S als strategisches Instrument zur Steuerung der Raum- und Siedlungsent-

wicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemeinden haben die Vorgaben des

KRIP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzusetzen. Auf gesetzgeberischer

Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am 25. Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) be-

schlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst namentlich An-

passungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und Planungsmehrwertabgabe.

Die KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzgebungsbefugnisse betreffend Re-

gelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflichtung) sowie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen ein.

Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Medel (Lucmagn) bildet die Teilrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berücksichtigung der vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben. 2.

Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung

Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs-

massnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRIP-S hat die Gemeinde Medel (Lucmagn) die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung

überprüft und angepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn-, Misch- und Zent-

rumszone (WMZ) um ca. 41 256 m2 reduziert. Weiter wurden gerade in Curaglia

durch die Umzonungen in die Zone für Grünflächen die für die Wohnqualität des

Ortes sehr wichtigen GrünStrukturen und naturbelassenen Wege gesichert. Die Revi-

4

sion des kommunalen BauG umfasst insbesondere die Anpassung und damit einher-

gehende Erhöhung der Nutzungsziffern und Gebäudeabmessungen in allen Bauzo-

nen (Art. 19 BauG). Dadurch wird eine dem historischen Ortsbild angemessene Ver-

dichtung der Siedlungsfläche ermöglicht. Zudem wurde eine Bauverpflichtung auf bestehenden Bauzonen nach Art. 19g KRG eingeführt, wobei die Bauverpflichtungsfrist zwei Jahre beträgt (Art. 12 BauG). Schliesslich ist die gesamte Planungsvorlage auf die neusten Plangrundlagen der Grundbuchvermessung und auf die Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.

Allgemeines

Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es

ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantona-

len Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. 2.

Kantonaler Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRIP-S im Vorder-

grund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRIP-S. 2.1.

Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Laut KRIP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung

nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erar-

beiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein KRL (vgl. KRIP-S, S. 5.1-10).

Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün-

dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,

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Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Ge-

mäss KRIP-S hat das KRL im Wesentlichen folgende Inhalte zu beschreiben: -

Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent-

wicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in

Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindli-

chen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre). -

Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innen-

entwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf- und Umzonungen, Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der

Nutzungsreserven, je nach Bedarf Aus-/Einzonungen, Sicherung von Freiräumen

etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von Interessensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des KRL.

Die Gemeinde Medel (Lucmagn) hat ein KRL erarbeitet (vgl. Stand 29. September 2020). Darin hat sie die strategische Ausrichtung ihrer Siedlungsentwicklung

bestimmt und die damit verbundenen Aufgaben festgelegt. Unter anderem wurde im KRL festgestellt, dass die Gemeinde heute über eine überdimensionierte WMZ

verfüge, weshalb verschiedene Massnahmen in der Nutzungsplanung notwendig seien (vgl. nachstehend).

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung grösstenteils in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KRL steht. 2.2.

Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRIP-S, Kap. 5.1.3)

Weiter enthält der KRIP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qua-

litätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleisten. Dadurch soll die im KRIP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen

Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.

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Die Gemeinde Medel (Lucmagn) hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und

zur gleichzeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Die

Zusammenarbeit erfolgte in Begleitung des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros und in Koordination mit dem KRL-Prozess.

Im Ergebnis vermag die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des KRIP-S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen. 2.3.

Siedlungsgebiet (KRIP-S, Kap. 5.2.1)

Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu-

stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode

von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin-

gen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine

Richtplanfestsetzung.

Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund 414 m2

verkleinert, weshalb auf eine vorgängige Anpassung des regionalen Richtplans verzichtet werden konnte. 2.4.

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.2)

Die Gemeinde Medel (LuCmagn) ist gemäss KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2-20) eine Ge-

meinde mit überdimensionierten WMZ; sie gilt als sogenannte «C-Gemeinde», wel-

che ihre WMZ in Bezug auf deren Grösse zu überprüfen und im erforderlichen Mass

mittels Auszonungen zu reduzieren hat. Zudem sind innerhalb der rechtskräftigen

WMZ Massnahmen zur Mobilisierung und Verdichtung der Nutzungsreserven zu treffen (vgl. zum Ganzen im KRIP-S Kap. 5.2.2, S. 5.2-12ff.). Unter Beachtung der Leit-

sätze des KRIP-S, Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind unterge-

ordnete Einzonungen von WMZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen etc.) ohne Anpassung

des Richtplans möglich.

Ob die Gemeinde Medel (Lucmagn) diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zu-

sammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft.

7

2.5.

Arbeitszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.3)

Die Festlegungen im KRIP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2-31) bestimmen primär die Entwicklung der strategischen Industrie- und Gewerbegebiete von

kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen, die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont) werden. Hierbei sollen Erweiterungen bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betreffenden Arbeitsgebiets, möglich bleiben.

Ob die Gemeinde Medel (Lucmagn) diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zu-

sammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 3.

Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in

Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplan-

konform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen Zusammenhang eingegangen. 4.

Regionale Richtplanung

Die Region Surselva ist derzeit an der Erarbeitung eines Richtplans „Siedlung“. Die

für die Gemeinde Medel (Lucmagn) relevanten Inhalte des Richtplanentwurfs wurden in der vorliegenden Planung aufgegriffen. 5.

Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 2. Mai 2024 von der Gemeinde Medel (Lucmagn) verabschiedete Teilrevision der Ortsplanung im Sinne

der vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regierung im vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe nachstehend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.

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D. Baugesetz

Zum vorliegend revidierten BauG drängen sich keine Bemerkungen auf; es kann genehmigt werden.

E. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Curaglia, Mutschnengia, Soliva Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fuorns, Acla

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Baselgia, Platta, Parde, Drual,

Matergia

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Süd

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Nord

1.

1.1.

Wohn-, Misch- und Zentrumszone Einleitende Bemerkungen

1.1.1. Vorgaben gemäss Art. 15 RPG

Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionie-

rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen,

dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren: Lage und Grösse der

Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und

Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss

Art. 15 Abs. 4 lit. a-e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,

-

-

wenn es sich für die Überbauung eignet,

wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren

benötigt, erschlossen und überbaut wird,

-

wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,

-

wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRIP-S) umgesetzt werden.

-

wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und

9

Art. 15 Abs. 4 RPG ist gemäss Wortlaut auf Neueinzonungen zugesehnitten. Es

rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision - wenn Grundstücke in der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eine Um- oder Aufzonung erfahren -

die Kriterien des Abs. 4 miteinzubeziehen. Im Rahmen der bei allen Nutzungsplanänderungen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist der gesamte

Art. 15 RPG zu berücksichtigen (vgL AEMISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar

RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 88 zu Art. 15 RPG).

1.1.2. Vorgaben gemäss KRIP-S

Instrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird

(Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1 -Vorgaben zur Bauzonendimensionierung erfolgt im KRIP-S in den Kap. 5.2.1-5.2.6. Die darin ent-

haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeu-

tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbe-

sondere aufzeigen, wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRIP-S (Kapitel 5.2.2, S. 5.2-9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WMZ-Dimensionierung der Zielset-

zung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkantonal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons erwartete Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in

weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwick-

lung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind:

-

Ausrichtung der kommunalen BZK auf den effektiven Bedarf

-

Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.

-

Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an

-

Festlegung von Mindestdichten

-

-

an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

raumplanerisch geeigneten Lagen

Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, was im

vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV-Güteklasse E

entsprechen würde

Optimierung der Lage der WMZ-Reserven mittels innerkommunaler Verlagerungen

10

-

Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im

Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV

Gemeinden mit effektiv'überdimensionierten WMZ (C-Gemeinden) überprüfen

anhand der Richtplankriterien und der kantonalen Grundlagen die Grösse ihrer WMZ und nehmen WMZ-Reduktionen im erforderlichen Mass vor (KRIP-S, S. 5.2-14).

Hierbei ist zu beachten, dass auch Gemeinden mit stagnierender oder abnehmender Bevölkerungszahl eine angemessene Reserve an unüberbauter Bauzonenfläche

zugestanden wird (KRIP-S, S. 5.2-9). 1.2.

Prüfung der WMZ-Dimensionierung

1.2.1. Ausgangslage

Vorliegend hat die Gemeinde Medel (Lucmagn) bezüglich der WMZ die folgenden Rück-, Um- und Einzonungen vorgenommen:

-

-

Rückzonungen (WMZ in Nichtbauzone) an WMZ-Flächen von gesamthaft rund

- 1 7 257 m2

Umzonungen (WMZ in übrige Bauzonen, Zone für Grünflächen) an WMZ-

Flächen von gesamthaft rund - 26 449 m2

Neueinzonung (Nichtbauzone in WMZ) einer Zentrumszone von gesamthaft rund + 2450 m2

In der Summe beträgt die Rück- und Umzonungsbilanz der WMZ somit rund

- 41 256 m 2 (- 17 257 m2 - 26 449 m2 + 2450 m2).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die damit noch verbleibende WMZ-Reserve nach

Massgabe von RPG1 und KRIP-S (Kap. 5.2.2., S. 5.2-7) angemessen ist oder weitere Rück- und Umzonungen erforderlich sind. 1.2.2. Methode zur WMZ-Berechnung

Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden

entsprechend den Berechnungen des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur

Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15

Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht

jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurtei-

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lung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRIP-S, Kap. 5.2-9, sind die Kapazitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten.

Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den

rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnutzungsziffer [AZ],

Baumasseziffer o. a.) und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberechnung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen

theoretisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die

WMZ-Kapazitätsreserve (in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner [EW] ausge-

drückt) berechnet (vgl. ARE-GR, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve in WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die Kapazitätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche EW in der vorhandenen

WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden vom Kanton in

einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartographisch dargestellt.

Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick auf Spezialfälle, lo-

kale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur BZK ausgewiesen worden. Grundlage für die Berechnung der BZK bildet insbeson-

dere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife so-

wie zu den Nutzungsreserven.

Mittels der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der erwarteten Bevölkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-

Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1

RPV). Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spann-

breite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik

(BFS) bewegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRIP-S, Kap. 5.2.1, haben sich die Ge-

meinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der

Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien 2015-2045 des BFS abzustützen. Als Re-

ferenz für den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS-Szenario «hoch».

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Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedarf definiert, ob eine Gemeinde zu wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und

entsprechend im KRIP-S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRIP-S; Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung

für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRIP-S

den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und

mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere

Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist.

Hierfür haben die Gemeinden im PMB insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungsreserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).

Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des

Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein

Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ-Bedarfs auf Ebene der Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative

Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögli-

chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Si-

tuation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.

Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher einzugehen.

1.2.3. WMZ-Kapazitätsreserven

a) Übersicht BZK

Gemäss Übersicht BZK Medel (Lucmagn) vom 8. Mai 2024 entsprechen die über-

bauten WMZ (9,67 ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (0,79 ha) nach der

vorliegenden Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve

von 20 EW. Die entsprechende Berechnung stützt sich insbesondere auf folgende Annahmen:

-

Geschossflächenbedarf pro EW in ländlichen Gemeinden (70 m 2);

-

Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);

-

AZ gemäss revidiertem BauG (AZ 1, in Zentrumszone ohne AZ);

-

Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %);

13

-

Mobilisierbarkeit bis 2030: 50 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ bzw. 10 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %.

b) Berechnung der Gemeinde

Im PMB führt die Gemeinde aus, dass sie aufgrund der negativen Bevölkerungsprognosen sämtliche Bauzonen rückzonen müsste. Der Bevölkerungsrückgang sei aber

nicht zuletzt durch den Mangel an verfügbarem Bauland verursacht. Daher sei die in der Planungsvorlage vorgesehene Mobilisierung essenziell, um ein Bevölkerungs-

wachstum anzustreben. Dennoch würden umfangreiche und einschneidende Rückzonungen im Umfang von 3,65 ha vorgenommen. Die verbliebenen 0,8 ha Bauland

böten Platz für 20 EW und würde eine angemessene Reserve im Sinne des KRIP-S darstellen (vgl. PMB, S. 18 f.).

Des Weiteren legt die Gemeinde dar, dass in den nicht mehr landwirtschaftlich ge-

nutzten Ställen in den historischen Dorfzentren noch ein gewisses Verdichtungspotenzial bestünde. Eine weitergehende Verdichtung würde hier jedoch die Ortsbilder

massiv beeinträchtigen. Folglich sei der Fokus auf die Mobilisierung der Baulücken in den Dorferweiterungszonen gelegt worden (vgl. PMB, S. 19 ff.). c) Beurteilung WMZ-Kapazitätsreserve

Wie ausgeführt, operiert die auf Richtplanebene entwickelte Berechnungsweise der

Übersicht BZK mit Annäherungs- und Durchschnittswerten, welche von den Gemein-

den im Rahmen der Ortsplanung zu konkretisieren sind. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde sind plausibel und nachvollziehbar. Die dargelegte Abwägung zwischen Ortsbildschutz, Ortsbildentwicklung (PMB, Kap. 5, Konzept Ortsbild) sowie angestrebter (Bevölkerungs-)Entwicklung können im Wesentlichen geteilt werden. 1.2.4. WMZ-Bedarf

a) Bevölkerungsprognose

Die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2022-2050 geht für die Gemeinde

Medel (Lucmagn) von einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung aus. Für 2037 wird ein Rückgang um - 35 EW, für 2047 um - 63 EW prognostiziert.

14

b) Berechnung Gemeinde

Die Gemeinde Medel (Lucmagn) stützt sich in ihrer Ortsplanungsvorlage auf die Berechnung des Übersicht BZK sowie den voranstehend ausgeführten qualitativen

Gründen.

c) Beurteilung WMZ-Bedarf

Wie ausgeführt haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der

bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung im KRIP-S an

den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prognosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitäts-

relevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten

Szenarien abzustelleh ist. Dies hat die Gemeinde Medel (Lucmagn) vorliegend ge-

macht. Weiter erweisen sich auch die Ausführungen im PMB, wonach auch bei einem Bevölkerungsrückgang eine angemessene Reserve an Bauland nötig ist, als überzeugend.

1.2.5. WMZ-Auszonungsflächen

a) Auszonungskriterien

Gemäss KRIP-S haben Gemeinden mit effektiv überdimensionierter WMZ im Rah-

men der vorzunehmenden WMZ-Reduktionen die vom Kanton erhobenen potenziellen Auszonungsflächen zu überprüfen und weitere zu suchen (KRIP-S, S. 5.2-14).

Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und 3 RPG) und auf die An-

forderungen an Bauzonen (Art. 15 Abs. 3 und 4 RPG) kommen für eine Rückzonung

Flächen in Frage, -

die sich für die Landwirtschaft eignen

-

deren Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen

-

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 3 Abs. 2 Bst. a, Art. 16 Abs. 1 und 2 RPG); (Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 3 Abs. 2 Bst. c/d, Art. 17 RPG);

deren bauliche Nutzung das Konzentrationsgebot verletzen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b

RPG) und Kulturland zerstückeln (Art. 15 Abs. 4 Bst. c RPG);

die schlecht erschlossen (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 32 Abs. 3 RPV) und insbeson-

dere nicht angemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden sind (Art. 3

Abs. 3 Bst. a RPG).

15

Demnach sind primär Flächen rückzuzonen, die peripher gelegen und schlecht er-

schlossen sind, die sich für die Landwirtschaft besonders gut eignen und die bei einer Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen würden

(vgl. JERJEN/KISSLING/ZUMBRUNN, Überdimensionierte Bauzonen zurückzonen,

in: Raum & Umwelt 1/2001, S. 16). Vor diesem Hintergrund sieht die TWB ein schritt-

weises Vorgehen für die WMZ-Reduktion vor. Danach sind in erster Priorität nicht erschlossene und/oder nicht überbaubare WMZ-Reserven (z. B. aufgrund Überbau-

ungshemmnissen wie Gefahrenzone, Waldabstand, Strassenabstand etc.) am Rand des Siedlungskörpers auszuzonen. In Nachachtung des Konzentrationsgebots sind

zudem nach Möglichkeit zusammenhängende Siedlungsgebiete auszuscheiden.

Ortsbaulich bedeutende Freiräume, wie z. B. Grünflächen innerhalb des Siedlungs-

körpers, sind aus der WMZ zu entlassen und einer anderen Bauzone (z. B. Zone für Kleinbauten und Anbauten, Zone für Grünflächen) zuzuweisen (vgl. TWB, S. 4).

Vor RPG1 nannte das Bundesrecht (Art. 15 lit. a altRPG) die Zugehörigkeit zum weit-

gehend überbauten Gebiet (wüG) als weiteres Kriterium zur Bauzonenausscheidung.

Dieses Kriterium findet sich im geltenden Art. 15 RPG nicht mehr explizit. Dennoch

ist das wüG nach wie vor wichtig - sowohl im Hinblick auf das Konzentrationsprinzip als auch bezüglich der Rückzonung von Bauzonen. Es «lebt» gewissermassen in

den Planungszielen weiter, v.a. in den Bestrebungen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG) und kompakte Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) zu schaffen. Das wüG ist somit grundsätzlich der Bauzone zuzuweisen. Einzelne Grundstücke können jedoch aufgrund raumplanerischer Überlegungen

(z. B. aus Gründen des Städtebaus, des Natur- und Ortsbildschutzes oder zur Siche-

rung von Erholungsräumen) einer Grün- oder Freihaltezone zugewiesen und somit nicht überbaut werden (vgl. JERJEN/KISSLING/ZUMBRUNN, a.a.O., S. 19; AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., Rn. 95 f. zu Art. 15).

Der Begriff des wüG umfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im We-

sentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich mit eigentlichen Baulücken. Ob ein

Grundstück im wüG liegt, beurteilt sich gebietsbezogen, Parzellen übergreifend, an-

hand der gesamten bestehenden Siedlungsstruktur und nicht allein in Bezug auf einen Ortskern. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an

16

das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine rela-

tiv geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlos-

senen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur die Auf-

nahme in die Bauzone in Frage kommt. Zudem hat das Bundesgericht eine Unter-

scheidung zwischen dem Begriff der Baulücke und demjenigen der grösseren un-

überbauten Fläche im Siedlungsgebiet vorgenommen. Letztere können der Auflocke-

rung der Siedlungsstrukturen, der Erhöhung der Wohnqualität durch Grünflächen so-

wie der Schaffung von Freizeitbereichen dienen. Eine derartige freie Fläche wird

nicht von der sie umgebenden Überbauung geprägt, sondern weist eine eigenstän-

dige Funktion auf, weshalb sie nicht dem wüG zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BGer

1A.236/2005 vom 18. April 2006, E. 4, m.w.H.). Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück sowie dessen Bezug zu einer bestehenden Siedlung sind somit stets in

ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbar-

ten Parzellen zu beurteilen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern

2006, Art. 15 Rz. 24). Eine entsprechende qualitative Siedlungsanalyse ist demnach für die abschliessende Beurteilung des wüG unerlässlich.

b) Beurteilungsgrundlagen

Bei den vom Kanton im Rahmen der Erarbeitung des KRIP-S erhobenen Auszo-

nungspotenzialen wurden nur WMZ-Flächen von über 0,3 ha berücksichtigt, die seit

mehr als zehn Jahre unüberbaut sind (vgl. ARE-GR: Auszonungspotenziale [AZP]

März 2016, S. 5; abrufbar unter www.are.gr.ch > Dienstleistungen > Kantonale Richtplanung > KRIP-S). Es handelt sich hierbei also um eine erste grobe Vermutung des

Kantons, die von Gemeinden näher zu prüfen und zu konkretisieren ist. Darüber hin-

aus haben die Gemeinden weitere potenzielle Auszonungsflächen zu evaluieren, wo-

bei sie sich insbesondere an den vorgenannten Auszonungskriterien zu orientieren

haben.

Vor diesem Hintergrund stellt das ARE bei der Beurteilung der vorgenommenen Aus-

zonungen beziehungsweise weiterer Auszonungspotenziale einer Gemeinde auf eine geodatenbasierte Herleitung des wüG mittels der Methode des «outward-inward-bufferings» (dt. Auswärts-Einwärts-Pufferung) ab. Bei der Pufferung handelt es sich um

17

einen methodischen Ansatz, welcher vom Bund bereits im Zusammenhang mit der

Erstellung der Bauzonenstatistik angewandt wird (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2008; Bauzonenstatistik Schweiz 2007, Bern, S. 42 ff.; abrufbar unter:

www.are.admin.ch > Medien und Publikationen). Hierbei wird mit Hilfe eines geografischen Informationssystems um eine physische Einheit (Polygon; beispielsweise

überbaute Fläche) eine Zone mit einem definierten Abstand (Puffer-Distanz) erstellt.

Um die Polygone können Pufferungen mit positiver oder negativer Puffer-Distanz er-

stellt werden. Bei positiver Puffer-Distanz nimmt die Fläche des Polygons zu, bei ne-

gativer Puffer-Distanz ab (vgl. ebenda, S. 71; zur theoretischen Grundlage der Methodik vgl. WU HUAYI/GAO WENXIU: Vector-based Mathematical Morphology,

2011; abrufbar unter: http://www.geocomputation.org/2011/papers/wu.pdf, abgerufen am 24. Februar 2023).

Grundlage für die entsprechende Analyse im Rahmen des vorliegenden Genehmi-

gungsverfahrens bilden die von der Gemeinde eingereichten Geodäten aus der

Übersicht zum Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nut-

zungsreserven gemäss Revisionsvorlage. Die so ermittelten überbauten WMZ-

Flächen werden in einem ersten Schritt um eine positive Puffer-Distanz auswärts ge-

puffert. Daraus resultiert eine zusammenhängende Fläche, welche in einem zweiten Schritt um eine negative Puffer-Distanz einwärts gepuffert wird. Methodenbedingt

weist die so definierte Fläche gewölbte Abgrenzungen auf, weshalb in einem letzten Schritt eine Bereinigung der daraus entstehenden unüberbauten Kleinstflächen auf

den betroffenen WMZ-Parzellen vorgenommen wird. Dadurch lässt sich die Abgren-

zung zwischen weitgehend überbauten und unüberbauten Flächen parzellenscharf

darstellen. Durch dieses Vorgehen lässt sich somit mit technischen Mitteln eine einheitliche Grundlage zur Beurteilung des wüG und damit der potenziellen Auszo-

nungsflächen einer Gemeinde schaffen. Dies stellt die Gleichbehandlung der Gemeinden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher.

Dieses «technische wüG» stellt jedoch noch keine parzellenübergreifende und ge-

bietsbezogene Betrachtung des wüG - im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung -

dar. Die entsprechende qualitative Siedlungsanalyse ist vielmehr durch die planende Gemeinde durchzuführen und im Rahmen ihres KRL beziehungsweise im PMB ge-

18

genüber dem Kanton zu dokumentieren (vgl. Art. 47 RPV). Insofern dient das «tech-

nische wüG» der Genehmigungsbehörde als Hilfsmittel zur Plausibilitätskontrolle des

von der Gemeinde in den Planungsunterlagen hergeleiteten Auszonungsflächen respektive allfälliger zusätzlicher Auszonungspotenziale.

Eine Analyse der unüberbauten WMZ-Flächen anhand des vorbeschriebenen «tech-

nischen wüG» zeigt bei den am Siedlungsrand gelegenen Parzellen aber ein zusätzliches Auszonungspotenzial. In Curaglia wurden nicht alle Rückzonungspotenziale

rückgezont. So liegen die Parzellen Nrn. 151, 152 und 153 ausserhalb des «technischen wüG». Diese wurden von der Gemeinde aber gesamthaft in derWMZ belassen. Dies, obwohl der Bericht «Landschaftliche Aspekte Nutzungsplanung» (Kap.

3.3, S. 5) vom 1. Dezember 2021 für den südlichen Siedlungsrand Rückzonungen vorsieht.

c) Argumentation Gemeinde

Die Gemeinde Medel (Lucmagn) legt dar, dass sie in einem ersten Schritt städtebaulich begründete Umzonungen innerhalb der Dörfer sowie Rückzonungen am Siedlungsrand vorgenommen habe. Sodann seien weitere, teils auch bereits erschlos-

sene Grundstücke am Siedlungsränd rückgezont worden (vgl. PMB, S. 31 f.). Für

eine der Eigenentwicklung angemessene Reserve seien lediglich Baulücken inner-

halb des wüG in der Bauzone belassen worden, die keine städtebauliche Relevanz

als Freifläche hätten. Diese seien indes mit einer Pflicht zur Mobilisierung innert zwei Jahren belegt worden.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 äussert sich die Gemeinde zudem dahingehend, dass mit der Belassung der Parzellen Nrn. 151, 152 und 153 in der Bauzone eine

durchgängige Überbauung in zweiter Bautiefe entlang der Via Plaun ermöglicht und

die Siedlungsgrenze im Bereich der Parzellen Nrn. 150 bis 154 gestärkt werde. Hinsichtlich der Parzellen Nrn. 152 und 153 blieben damit zugleich die Erweiterungs-

möglichkeiten des auf der benachbarten Parzelle Nr. 154 angesiedelten Dachdeckereibetriebs gewahrt, was für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeu-

tung sei. Hierzu könne auf die Stellungnahme des Grundeigentümers verwiesen wer-

den. Die Vorbringen des Grundeigentümers von Parzelle Nr. 151 weist die Gemeinde

19

demgegenüber in verschiedener Hinsicht zurück und verweist diesbezüglich auf ihre Eingaben im Planungsbeschwerdeverfahren PB 5/24. d) Beurteilung der WMZ-Auszonungsflächen

Es ist zunächst festzuhalten, dass das Vorgehen der Gemeinde, wonach städtebau-

lich relevante Umzonungen innerhalb der Dörfer sowie Rückzonungen am Siedlungs-

rand erfolgen, angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben zu stützen ist. Zudem ist

festzustellen, dass die Gemeinde die in den kantonalen Grundlagen als potenzielle .

Auszonungsflächen erkannten Flächen (vgl. Auszonungspotenziale, Auswertung, Be-

richt 1, Chur 2016, S. 50) rückgezont hat.

Ferner sind die Ausführungen der Gemeinde bezüglich der Entwicklungsreserven für einen bedeutenden kommunalen Betrieb auf den Parzellen Nrn. 152 und 153 nach-

vollziehbar. Gerade für peripher gelegene Gemeinden ist der Erhalt von Arbeitsplätzen essenziell. Das Interesse an der Beibehaltung dieser Bauzone findet überdies

seine Grundlage in Art. 1 Abs. 2 lit. b bis und lit. c RPG, wonach die räumlichen Vor-

aussetzungen für die Wirtschaft zu sichern sind und auf eine angemessene Dezent-

ralisation der Wirtschaft hinzuwirken ist. Mit dem Verbleib der beiden vorgenannten

Grundstücke in der Bauzone entstünde auf der Parzelle Nr. 151 sodann eine Baulücke. Deren Beibehaltung als Bauzone - wie die Gemeinde überzeugend darlegt -

schafft eine raumplanerisch sinnvolle Siedlungsabgrenzung. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück festgelegten Verfügbarkeitsre-

gelung, erweist sich die Bauzonenausscheidung auf der Parzelle Nr. 151 ebenfalls als vertretbar.

1.3.

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Mindestdichte

Aus Art. 30a RPV geht hervor, dass sich die in einer Gemeinde erreichten Einwohnerdichtewerte nicht verschlechtern dürfen. Demzufolge gibt der KRIP-S bei Ein-,

Um- oder Aufzonungen Mindestdichten (minimale AZ) von 0.5 in touristischen und

ländlichen Räumen vor. Ausnahmsweise können tiefere Mindestdichten festgelegt

werden, wenn gestalterische (Ortsbildschutz; Siedlungsqualität), ortsbauliche oder andere planungsrechtliche Gründe überwiegen (KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2-11).

20

Mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision wird für alle Fraktionen der Gemeinde

Medel (Lucmagn) die Überbauungsziffer (ÜZ) als Nutzungsziffer eingeführt. In Verbindung mit der Gebäude- sowie Fassadenhöhe wird das Mass der baulichen Nut-

zung geregelt. Eine Umrechnung auf die AZ ist dabei nicht beziehungsweise nur als Annäherung möglich. Gemäss Zonenschema (Art. 19 BauG) ist in der Dorferweite-

rungszone 1 die kleinste ÜZ von 0.4 mit einer Gebäudehöhe von «10 + z Metern»

festgelegt. Dies ist vergleichbar mit einer AZ von ca. 0.6. Damit ist festzustellen, dass

die Planung im Hinblick auf die Mindestdichten den Vorgaben des KRIP-S entspricht 1.4.

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Baulandmobilisierung und des Mehrwertausgleichs gemäss KRG

1.4.1. In Bezug auf Einzonungen

In der vorliegenden Planung finden sich diverse Klein- und Kleinstflächen, welche

neu der WMZ zugewiesen werden. Dabei handelt es sich um Bereinigungen der Zonenabgrenzungen, welche alle unterhalb des Freibetrags nach Art. 19i Abs. 6 KRG

liegen und somit nicht der Mehrwertabgabepflicht unterliegen. Für die Einzonungen

bestehen aufgrund der fehlenden eigenständigen Mobilisierbarkeit beziehungsweise aufgrund der bereits erfolgten Überbauungen auch keine gesetzlichen Bauverpflich-

tungen gemäss Art. 19c KRG und Art. 12 BauG. Die Vorlage erweist sich folglich in diesem Punkt als genehmigungsfähig.

1.4.2. In Bezug auf bestehende unüberbaute WMZ

Gemäss Art. 19a KRG haben die Gemeinden die nötigen Rahmenvoraussetzungen zu schaffen, damit Bauzonen zeitgerecht ihrer Bestimmung zugeführt werden kön-

nen. Zudem sind Bauverpflichtungen auf bestehenden WMZ-Reserven grundsätzlich

Voraussetzung für die Genehmigung von Einzonungen (KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2-10).

Bei der Anordnung von Bauverpflichtungen gemäss Art. 19g KRG sind im Nutzungs-

planverfahren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu

bezeichnen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage kommenden

Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Optik heraus er-

folgt. Dabei hat sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei denen eine Mo-

21

bilisierung raumplanerisch und städtebaulich Sinn ergibt. Die Gemeinde kann Bau-

verpflichtungen nicht nur für unüberbaute Grundstücke oder Grundstücksteile, son-

dern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von Nutzungsreser-

ven in bestehenden Bauten oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüber-

bäute Flächen, denen bewusst klar umschriebene Funktionen im Hinblick auf eine

hochwertige Siedlungsentwicklung zukommen (Grün- und Umgebungsflächen, Spielplätze, ortsbildschützerische Freihalteflächen etc.), können derweil von Mobilisierungsmassnahmen ausgenommen werden.

Die Gemeinde Medel (Lucmagn) hat für die Mobilisierung der bestehenden Bauzonenreserven in Art. 12 Abs. 2 BauG eine Überbauungsfrist von zwei Jahren ange-

setzt und im Zonehplan für unbebaute Grundstücksflächen eine Bauverpflichtung angeordnet. Damit hat die Gemeinde Massnahmen zur Mobilisierung der Bauzonenreserven im Sinne des KRIP-S eingeführt. Die entsprechenden Festlegungen im Zonenplan sind genehmigungsfähig.

1.4.3. Hinweise zum Vollzug (Grundbuchanmerkungen)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauverpflichtungen auf den jeweiligen Grundstücken im Grundbuch anzumerken (Art. 19w

Abs. 2 Ziffer 4 KRG). Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes Grundstück ist mindes-

tens zu 50 % des maximal zulässigen Nutzungsmasses gemäss BauG zu überbauen (Art. 19g Abs. 3 KRG). Ist dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmer-

kung.

1.4.4. Gesamtbeurteilung WMZ

In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die

WMZ in der Gemeinde Medel (Lucmagn) den Anforderungen von RPG1 hinreichend

Rechnung trägt. Die Planung kann in dieser Hinsicht genehmigt werden.

Gemeinden, die ihre WMZ im Rahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ

umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung in der Objektliste des

KRIP-S als «Gemeinde mit bereinigten WMZ und eingeführter Baulandmobilisierung»

22

nachgeführt. Das ARE wird mit der entsprechenden Nachführung der Objektliste ge-

mäss Art. 8 Abs. 2 KRVO betreffend die Gemeinde Medel (Lucmagn) beauftragt. 2.

Deponiezone

Die bisherige Materialgewinnungszone (Zona d'explotaziun) wird neu als Deponie-

zone ausgeschieden und geringfügig angepasst, damit sie die tatsächlich genutzten Flächen umfasst. Sie befindet sich im Gewässerschutzbereich Au sowie im Bereich

der ehemaligen Kehrichtdeponie Plaun Curaglia, welche im Kataster der belasteten

Standorte unter der Nummer 3983-0029 als untersuchungsbedürftig eingetragen ist. Gemäss PMB ist nach wie vor nicht klar, ob am betreffenden Standort weiterhin zu-

sätzlich abgelagert werden soll. Der Gemeinde ist zuzustimmen, dass diesbezüglich noch verschiedene Abklärungen notwendig sind, welche voraussichtlich einer pro-

jektbezogenen Teilrevision der Ortsplanung bedürfen. Zudem wird darauf hingewie-

sen, dass am Standort der Deponiezone kein Material abgelagert werden darf, bevor

eine entsprechende Bewilligung des Amts für Natur und Umwelt vorliegt. Derzeit läuft die Voruntersuchung gemäss Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltIV; SR 814.680).

3.

Gefahrenzonen

Die im Zonenplan festgelegten Gefahrenzonen (GF) weichen in diversen Punkten

von den GF gemäss Plan der Gefahrenkommission ab. Mit Schreiben vom 25. No-

vember 2024 wurde die Gemeinde Medel (Lucmagn) diesbezüglich vom ARE angehört. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2025 legt die Gemeinde dar, dass sie,

gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG, der direkten Korrektur der Abweichungen gemäss Beilage 1 zur Anhörung in folgenden Erfassungsbereichen (EB) zustimmt: 3738,

3723, 3743, 3732 und 3762. Zudem beantragt die Gemeinde, die Abweichungen in den EB 3772 und 3758 ebenfalls als formelle Fehler direkt zu korrigieren. Diesem

Antrag kann gefolgt werden. Das ARE wird entsprechend angewiesen, die erforderlichen Kennzeichnungen in den Planunterlagen vorzunehmen.

Hingegen beantragt die Gemeinde, die Abgrenzung der GF im EB 3724 (Parzelle

Nr. 645, Plauns) zu belassen. Gemäss Plan der Gefahrenkommission verläuft die

GF 1 mittig durch das hier gelegene Gebäude. Die Gemeinde hat die Abgrenzung

23

der GF 1 indes auf die Fassade zurückversetzt, sodass das Gebäude nicht mehr in

der GF 1 liegt. Aus den aktuellen Luftbildern ist jedoch ersichtlich, dass die Baute abgegangen ist und nur mehr die Grundmauern stehen. Folglich besteht hier kein

Grund, die Abgrenzung der GF 1 abweichend vom Plan der Gefahrenkommission

festzusetzen. Dem Antrag der Gemeinde kann somit nicht gefolgt werden. Das ARE

wird beauftragt, die GF 1 entsprechend dem Plan der Gefahrenkommission anzupassen.

Zu der in Aussicht gestellten Zurückweisung der GF beim Kraftwerksgebäude im EB

3766 äussert sich die Gemeinde nicht. Demzufolge wird die GF auf der Parzelle

Nr. 432 in der Umgebung des Gebäudes Assek.-Nr. 51OA zur Überarbeitung an die

Gemeinde zurückgewiesen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in der Zwi-

schenzeit die Gefahrenzonenausscheidung gemäss Plan der Gefahrenkommission zu beachten ist. 4.

4.1.

Grundwasser- und Quellschutzzone Ausscheidung

Die Ausscheidung der detaillierten Grundwasserschutzzonen für verschiedene Quel-

len von öffentlichem Interesse auf dem Gemeindegebiet von Medel (Lucmagn) ist

noch nicht abgeschlossen. Insbesondere müssen für die Quellen der Wasserversorgung Acla sowie für diejenigen der Wasserversorgung Sogn Gions, Pardatsch und

Val Cristallina detaillierte Schutzzonen ausgeschieden respektive zur Genehmigung

durch die Regierung eingereicht werden. Des Weiteren ist die Schutzzonen -Aus-

scheidung für vier Gastro-ZAIpbetriebe noch ausstehend. Nach Vorliegen der detaillierten Schutzzonenausscheidung gibt es keine summarischen Schutzzonen mehr.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die detaillierten Schutzzonen anschlies-

send mittels einer Teilrevision der Ortsplanung den Grundwasser- und Quellschutz-

zonen (GQS) im Zonenplan zuzuweisen sind.

Die detaillierten Schutzzonen der Quellen Fontaunas (ungefähre Koordinaten:

2'706'710 / 1'170'455) sowie Muota Pigniel (ungefähre Koordinaten: 2'706'446 /

1'169'885), welche der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Disentis/

Muster dienen und das Gemeindegebiet von Medel (Lucmagn) tangieren, wurden als

GQS in den Zonenplan übernommen.

24

4.2.

Nutzungskonflikte

Im Generellen Erschliessungsplan werden verschiedene neue Anlagen (wie z. B.

Schneeschuhwanderweg, Wanderwege, Picknickplatz/Aussichtspunkt) neu als be-

stehend (nicht geplant) festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei bestehen-

den Anlagen sowie Nutzungen im Rahmen der detaillierten Schutzzonenausschei-

dung im dazugehörigen Schutzzonenreglement zum Schutz der einzelnen Quellen

bei Bedarf Massnahmen definiert werden können. Ferner ist beispielsweise auch

eine Umnutzung eines bestehenden Wegs innerhalb der Zone S2 denkbar, sofern

dies ohne bauliche Eingriffe realisierbar ist. Die Erstellung neuer Wegabschnitte oder neuer Anlagen innerhalb der Zone S2, welche insbesondere mit einem baulichen

Eingriff (Neubau Wanderweg, land- und forstwirtschaftliche Wege u. a., Picknick-

plätze) verbunden ist, ist innerhalb der Zone S2 hingegen nicht bewilligungsfähig.

Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Medel (Lucmagn) bei Vor-

liegen der detaillierten Schutzzonenausscheidung diese mittels einer Teilrevision den

GQS zuzuweisen hat. Im Zuge dessen hat sie die veralteten GQS aufzuheben (ins-

besondere die ehemaligen Zonen SS). 5.

Wildruhezonen

In den Vorprüfungsunterlagen waren die drei Wildruhezonen auf dem Gemeindege-

biet von Medel (Lucmagn) im Zonenplan umgesetzt. In der vorliegenden Planung

wurden diese jedoch ohne Begründung im PMB aus dem Zonenplan entfernt. Die

Gemeinde begründet dies auf Nachfrage hin mit einer Vereinfachung des Planungs-

verfahrens und führt sinngemäss aus, dass sie den Zutritt zu Wildeinstandsgebieten

weiterhin mittels Gemeindeverfügung gemäss Art. 27 Abs. 2 des kantonalen Jagdge-

setzes (KJG; BR 740.000) einschränken wolle, ohne dies in der Nutzungsplanung

verankern zu wollen. Dieses Vorgehen erweist sich jedoch nur bei der Neuausscheidung von Wildruhezonen als zweckmässig, um deren Funktionalität über einen ge-

wissen Zeitraum beurteilen zu können. Bewährte, von der Gemeinde bereits seit längerem verfügte Wildruhezonen sollten indes aus Sicht der Jagdgesetzgebung in den

Zonenplan aufgenommen werden. Auch nach einer entsprechenden nutzungsplanerischen Ausscheidung kann sich die Gemeinde mit einem begleitenden Wildruhezo-

nen-Reglement ihre Flexibilität bezüglich Schutzzeiten und Begehungskorridore wahren.

25

Vorliegend bestehen in den Gebieten Uaul Soliva, Palius/Cavorgia und Val Lavaz bereits seit 2005 von der Gemeinde verfügte Wildruhezonen. Diese haben sich in den vergangenen Jahren zum Schutz der Wildtiere vor Störung während der Winterzeit

bewährt und erfüllen ihren Zweck vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund sind hier

die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Wildruhezonen im Zonenplan gege-

ben. Die Gemeinde wird daher angewiesen, die entsprechenden Wildruhezonen bei nächster Gelegenheit im Zonenplan auszuscheiden. 6.

Wald

In Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, verlangt Art. 10 Abs. 2 lit. a des

Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung. Die definierten Waldgrenzen sind wiederum nach Art. 13

Abs. 1 WaG in der Nutzungsplanung als statische Waldgrenze festzulegen. Praxisge-

mäss muss die Festsetzung auch in einem Abstand zur Bauzone von bis zu zehn

Metern vorgenommen werden. Entlang der südwestlichen Grenze der Zone für öf-

fentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) im Gebiet Plaun da Punt fehlt die statische

Waldgrenze.

Die Gemeinde wird daher angewiesen, für das Waldareal im Gebiet Plaun da Punt

bei nächster Gelegenheit gegenüber der ZöBA eine statische Waldgrenze festzulegen. 7.

Ortsbildschutz

Die Gemeinde Medel (Lucmagn) verfügt über verschiedene Ortsbilder, die im Bun-

desinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung

(ISOS) aufgeführt sind. Die im ISOS definierten Schutzziele werden in den vorliegen-

den Planungsinstrumenten auf Basis einer umfassenden Interessenabwägung überzeugend umgesetzt, beispielsweise mittels Ausscheidung von Zonen für Grünflä-

chen, Freihaltezonen oder Baugestaltungslinien. Die Planung erweist sich diesbe-

züglich somit als genehmigungsfähig.

26

8.

Historische Verkehrswege

Der Lukmanierpass respektive die Lukmanierstrasse sind im Bundesinventar der his-

torischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthalten. Dieses Inventar hat die Ge-

meinde vorliegend nicht in der Nutzungsplanung umgesetzt. Dennoch muss das IVS

bei Bauarbeiten an den IVS-Objekten beachtet werden, zumal Art. 6 der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS;

SR 451.13) den ungeschmälerten Erhalt der wesentlichen Substanzelemente ver-

langt. Folglich ist die Denkmalpflege als Fachstelle bei Bauarbeiten an den betroffe-

nen Wegen beizuziehen. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird daher mit

einer entsprechenden Anweisung verbunden. 9.

Wertvolle Bauten und Anlagen

In der vorliegenden Planung wurden die inventarisierten Gebäude im Generellen Ge-

staltungsplan hinreichend umgesetzt. Einzig die Bogenbrücke über den Medelser-

rhein bei Platta wurde keinem Schutzeintrag unterstellt. Eine Begründung für diesen

Verzicht liegt nicht vor. Die Gemeinde wird daher angewiesen, bei nächster Gelegenheit eine Unterschutzstellung der Brücke als «geschütztes Kulturobjekt» oder «erhaltenswerte Baute» zu prüfen.

10.

Ortsbildprägende Bauten

Die Gemeinde weist sieben Gebäude der Schutzkategorie «ortsbildprägende Baute»

zu. Nach Art. 35a KRVO setzt die Ausscheidung solcher Bauten ein Gesamtkonzept über das Ortsbild voraus.

Im Kapitel 5 des PMB «Konzept Ortsbild» wird unter anderem auf den Bericht «Land-

schaftliche Aspekte Nutzungsplanung» verwiesen. Diese Ausführungen im PMB sowie der erwähnte Bericht stellen zwar eine Grundlage für die Nutzungsplanung dar und vermögen diverse Festlegungen zu begründen. Ein eigentliches ortsbauliches

Konzept stellen diese aber nicht dar. So geht aus den entsprechenden Unterlagen nicht hinreichend hervor, warum der «Clavau Venzin» (Parzelle Nr. 188, Assek.-

Nr. 10) ortsbildprägend sein soll. Dieser ist weder in der Inventarliste der Denkmal-

pflege aufgeführt, noch wird in den kommunalen Unterlagen aufgezeigt, warum diese Baute einen solchen Schutz erfahren sollte. Kritisch ist die Festlegung zumal, da die ursprüngliche Umgebung des Stalls durch Parkplätze und Betonmauerwesentlich

27

überformt wurde. Zudem ermöglicht die Festlegung des Stalls als «ortsbildprägende

Baute» unter anderem auch die Errichtung einer Zweitwohnung nach Art. 9 des Bundesgesetzes überZweitwohnungen (ZWG; SR 702). Dementsprechend sind hier die

Anforderungen nach Art. 6 der Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1) einzu-

halten. Die entsprechende Festsetzung als ortsbildprägende Baute kann daher nicht

genehmigt werden. Diesbezüglich führt die Gemeinde im Schreiben vom 10. Januar

2025 aus, dass der betroffene Grundeigentümer keine Bemerkungen zur in Aussicht

gestellten Nichtgenehmigung habe, und sie diese zur Kenntnis nehme.

Im Übrigen geben die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2000 Curaglia, Mutschnengia, Soliva, 1:2000 Fuorns, Acla, 1:2000 Baselgia, Platta, Parde,

Drual, Matergia, 1:10 000 Süd und 1:10 000 Nord zu keinen weiteren Bemerkungen

Anlass; sie können genehmigt werden.

F. Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Teilrevision Verkehr und Ausstattung,

Süd

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Teilrevision Verkehr und Ausstattung,

Nord

Ein Teil des Schlittelwegs Mumpe Medel soll auf dem Gemeindegebiet Medel

(Lucmagn) planerisch festgelegt werden. Gemäss Art. 32 Abs. 1 des kantonalen

Waldgesetzes (KWaG, BR 920.100) sind Nutzungen, welche die Funktion oder die

Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, unzulässig. Der Betrieb eines Schlittelwegs gilt als eine solche nachteilige Nutzung. Bestehende nachteilige Nutzungs-

rechte sind abzulösen. Ausnahmen bewilligt das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM). Für den Betrieb des Schlittelwegs Mumpe Medel besteht

eine Departementsverfügung des DIEM, datiert vom 26. September 2006. Grundlage dieser Verfügung ist das entsprechende Gesuch der Uniun da scursalar Mumpe

Medel vom 13. Februar 2006, worin eine Verlängerung des Schlittelwegs von Plaun

28

Tiatscha (Disentis/Muster) bis Fontauna Sternauns ersucht wurde. Die damals bewil-

ligte Linienführung befindet sich ausschliesslich auf Gemeindegebiet Disentis/Muster; das Territorium der Gemeinde Medel (Lucmagn) wird davon nicht tangiert.

Demzufolge besteht auf dem Gemeindegebiet von Medel (Lucmagn) kein rechtmässig bewilligter Schlittelweg. Aufgrund des sich daraus ergebenden Konflikts mit den

Vorgaben des Waldgesetzes kann die Festsetzung des Schlittelwegs im Generellen Erschliessungsplan nicht genehmigt werden. In der Stellungnahme vom 10. Januar

2025 nahm die Gemeinde die in Aussicht gestellte Nichtgenehmigung zur Kenntnis. Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:10 000 Teilrevision Verkehr

und Ausstattung, Süd, sowie 1:10 000 Teilrevision Verkehr und Ausstattung, Nord, zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 2. Mai 2024 verabschiedete Baugesetz wird genehmigt. 2.

Die Zonen- und Generellen Gestaltungspläne 1:2000 Curaglia, Mutschnengia, Soliva, 1:2000 Fuorns, Acla, 1:2000 Baselgia, Platta, Parde, Drual, Ma-

tergia, 1:10 000 Süd und 1:10 000 Nord vom 2. Mai 2024 werden im Sinne der

Erwägungen mit folgenden Anordnungen, Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen,

Hinweisen und direkten Korrekturen (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt: 2.1.

Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Die marginalen Einzonungen unterliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19iff. KRG.

29

2.2.

Anordnungen von Bauverpflichtungen

2.2.1. Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung

Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 11 f. BauG.

2.2.2. Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das

Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken

die Bauverpflichtung anzumerken.

2.2.3. Einzonungen ohne gesetzliche Bauverpflichtung

Für die Einzonungen bestehen aufgrund der fehlenden eigenständigen Mobili-

sierbarkeit beziehungsweise aufgrund der bereits erfolgten Überbauungen keine

gesetzlichen Bauverpflichtungen gemäss Art. 19c KRG und Art. 11 f. BauG. 2.3.

Weitere direkte Korrekturen, Vorbehalte, Anweisungen und Anliegen

a) Die Gefahrenzonen in den Erfassungsbereichen (EB) 3738, 3723, 3743, 3732, 3762, 3772 und 3758 werden gemäss Beilage 1 zum Anhörungs-

schreiben vom 25. November 2024 im Einverständnis mit der Gemeinde be-

ziehungsweise gemäss Antrag der Gemeinde vom 10. Januar 2025 in den Zonenplänen direkt korrigiert.

b) Die im Zonenplan festgelegte Gefahrenzone 1 im EB 3724 (Parzelle Nr. 645, Assek.-Nr. 645) wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Ge-

meinde zurückgewiesen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit die Gefahrenzonenausscheidung gemäss Plan der Gefahren-

kommission zu beachten ist. c)

Die im Zonenplan festgelegte Gefahrenzone 1 im EB 3766 (Parzelle Nr. 432

in der Umgebung des Gebäudes Assek.-Nr. 510A) wird nicht genehmigt und

zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Gemeinde wird da-

rauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit die Gefahrenzonenausscheidung

gemäss Plan der Gefahrenkommission zu beachten ist.

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d) Die Festsetzung des «Clavau Venzin» (Parzelle Nr. 188, Assek.-Nr. 10) als

ortsbildprägende Baute im Generellen Gestaltungsplan wird nicht genehmigt.

e) Die Gemeinde wird angewiesen, für das Waldareal im Gebiet Plaun da Punt

bei nächster Gelegenheit gegenüber der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine statische Waldgrenze festzulegen.

f)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Wildruhezonen bei nächster Gelegenheit im Zonenplan auszuscheiden.

g) Die Gemeinde wird angewiesen, die Unterschutzstellung der Bogenbrücke

über den Medelserrhein bei Platta zu prüfen. In der Zwischenzeit ist bei Bauarbeiten an der Brücke die Denkmalpflege beizuziehen.

h) Die Gemeinde wird angewiesen, bei Bauarbeiten an Objekten gemäss Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz auf den unge-

schmälerten Erhalt der wesentlichen Substanzelemente zu achten und die

Denkmalpflege beizuziehen.

3. Die Generellen Erschliessungspläne 1:10 000 Teilrevision Verkehr und Ausstattung, Süd, sowie 1:10 000 Teilrevision Verkehr und Ausstattung, Nord,

vom 2. Mai 2024 werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

-

Die Festsetzung des Schlittelwegs Mumpe Medel im Generellen Erschlies-

sungsplan wird aufgrund des Konflikts mit der Waldgesetzgebung nicht genehmigt.

4. Die beiden Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

5. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

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Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

6.

Der Gemeindevorstand Medel (Lucmagn) wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich be-

kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. Mai 2024 zu

erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-

haltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem. Publikationsdatum

nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses. 8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die Gemeinde Medel (Lucmagn) in der Objektliste des kantonalen Richtplans Siedlung als «Gemeinde mit bereinigten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen und eingeführter Baulandmobilisie-

rung» nachzuführen (Art. 8 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton

Graubünden, KRVO; BR 801.110).

11. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

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rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Be-

schwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwerden rechtskräftig abgewiesen worden sind.

12. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Medel (Lucmagn), Via Lucmagn 32, 7184 Curaglia - Plan-Idee, Postfach 112, 7031 Laax

- Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, Postfach 115, 7130 llanz

- Eidg. Schiessoffizier Kreis 20, Major Filip G. Dosch, Stradung 5, 7452 Cunter

- Amt für Natur und Umwelt

- Amt für Wald und Naturgefahren

- Denkmalpflege

- Amt für Energie und Verkehr - Tiefbauamt

- Amt für Jagd und Fischerei - Kantonspolizei

- Amt für Gemeinden

- Archäologischer Dienst

- Amt für Immobilienbewertung - Plantahof

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Raumentwicklung

- Standeskanzlei

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Martin Bühler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin