Teilrevision Baugesetz

Nutzungsplanung, Grundordnung · Pontresina

Dokument

Nummer
26.494
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Pontresina
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
30.06.2026

Karte

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Text

Die Regierung _

L a Regenza

l i Governo

des Kantons Graubünden ( dal chantun Grischun Sitzung vom

Mitgeteilt den

30. Juni 2026

1. Juli 2026

del Cantone dei Grigioni '

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Protokoll Nr. 494/2026

Gemeinde Pontresina

OP-Teilrevision «Baugesetz» Genehmigung der Ortsplanungsrevision A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina

beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 14. Dezember 2025 eine Teilrevision der Ortsplanung‚ umfassend eine Änderung des Baugesetzes. ‚ Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 6. Januar 2026 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 9-. Juli 2025 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Dezember 2025 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 6. Januar 2026. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina u m

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nut2ungsplanungsvorlage der Gemeinde Pontresina bildet das Inkrafttreten der neuen Gemeindeverfass‘ung vom 1. Januar‘ 2 0 2 5 . Die neue Verfassung wurde s o ausgestaltet, dass die Baukommission künftig

als Baubehörde amten kann. Details zur Baubehörde sollen im Baugesetz geregelt werden. Damit gewährleistet werden kann, dass das Baugesetz mit der neuen Gemeindever-

fassung übereinstirhmt, muss das Baugesetz entsprechend angepasst werden. Aus diesem Grund werden mit vorliegender Teilrevision des Baugesetzes insbesondere Art. 4 und Art. 5 BauG angepasst. weiter werden unter Art. 5a und 5b BauG die Bauberatung und die Bauvervvaltung neu definiert. Ebenfalls werden in weiteren Baugesetzesartikeln die neu definierten Begrifflichkeiten angewendet und weitere kleinere Präzisierungen vorgenommen. Weil die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Pontresina noeh einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wirddie vorliegende Anpassung des Baugesetzes mittels Teilrevision vorgezogen. Diese vorgezogene Teilrevision der Ortsplanung hat keine Auswirkungen auf die aufgrund der ersten Etappe der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPGi) sowie aufgrund des kantonalen Richtplans Siedlung (KRlP-S) vorzunehmende gesamthafte Überprüfung und Überarbeitung des Baugesetzes sowie der Nutzungspläne der Gemeinde Pontresina.

Teilrevision

des Baugesetzes

Die am 14. Dezember 2025 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu kei-

nen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst

die Regierung:

1. Die am 14. Dezember 2025 beschlossene Teilrevisioh

des Baugesetzes

wird

genehmigt. _2. Der Gemeindevorstand Pontresina wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. .

5. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Pontrésina, Via Maistra 133, 7504 Pontresina - Stauffer & Studach AG, Alexahderstrasse 38, 7000 Chur

- Denkmalpflege

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- Amt für Gemeinden - Amt für lmmobilienbewertung .

- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) _ Namens der Regierung Der Präsident:

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Martin Bühler

D e r Kanzleidirektor:

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Daniel Spadin