Teilrevision Baugesetz
Nutzungsplanung, Grundordnung · Landquart
Dokument
- Nummer
- 96.1791
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Landquart
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.08.1995
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Die Regierung des Kantons Graubündeen
1
II Governo del dantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG
La Ruueruc, dil Catitun Grischun
AMTSREGISTRATUR UI AMT FÜR RAUMPLANUNG
)
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Sitzung vom
13. August 1996
Mitgeteilt den
Protokoll Ne.
19 AUG. 1996
1791
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mastrils beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 1995 eine Teilrevision des Baugesetzes. Die Öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 16. Februar 1996. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 1. Februar 1996 ersucht der Gemeindevorstand Mastrils um Genehmigung der Teilrevision des Baugesetzes im Rahmen von Art. 37 KRG.
Baugesetz Art. 21 (Waldabstand) Mit Beschluss Nr. 1946 vom 15. August 1995 genehmigte dieRegierung die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Mastrils. Dabei wurde Art. 21 Abs. 1 (Waldabstand) zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen, 'weil der von der Gemeinde beschlossene Waldabstand von 5 m als zu gering eingestuft -Worden war. ZUdem war ,zum Zeitpunkt der regierungsrätlichen Genehmigung der Inhalt der Ausführungsbestirnmungen zum kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) noch nicht bekannt. Die Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 1995 verabschiedete eine überarbeitete Fassung von ArÜ21 Abs. 1, mit der der Waldabstand'gegenüber-dem detailliert festgelegten Wald auf 10 m und gegenüber dem übrigen Wald auf 20 rn festgelegt wurde.
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Gemäss den auf den 1. Juli 1996 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz beträgt der minimale Waldabstand gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niederwald 5 m.
Der von der Gemeinde Mastrils verabsehiedete Art. 21 Abs. 1 legt somit einen Waldabstand fest, der die kantonale Minimalvorschrift respektiert Die neue Fassung von Art. 21 Abs. 1 kann demnach genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung;
. Die am 1. Dezember 1995 beschlossene Baugesetzesrevision (Art 21 Abs. 1 betreffend Waldabstand) wird genehmigt.
2. Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung im Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde steilt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihr Exemplar des Baugesetzes zur Verfügung. 3. Mitteilung
Namens der Regierung Der Präsiden
Dr. Maissen
Der Kanzleidirektor:
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
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801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund