Gesamtrevision

Nutzungsplanung, Grundordnung · Furna

Dokument

Nummer
13.416
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Furna
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
14.05.2013

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Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

14. Mai 2013 15. Mai 2013 416

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Furna beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 17. September 2010 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Baugesetz

- _ Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Dorf

- Zonenplan 1:2000 Bergbahnstation und Speichersee

- _ Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000

- _ Genereller Gestaltungsplan „Materialablagerung Hübelegg" (Situation 1:500 / Profile 1-4 1:250)

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Dorf

- _ Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Dorf

- Genereller Erschliessungsplan 1:10 000

Neben diesen von der Regierung zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Furna die folgenden weiteren Unterlagen ein:

- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. September 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) samt folgenden Anhängen: 1. Abkürzungen 2. Standortdatenblätter Trafostationen (Repower) vom 19. Februar 2010 3. Übersicht über die Eingaben der öffentlichen Auflagen (Mitwirkungsauflagen)

- _ Siedlungsinventar im Dauersiedlungsbereich, bestehend aus 152 Inventarblättern vom 21. September 2010 sowie einem Inventarplan 1:5000 vom 8. März

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2010 / 18. September 2010 und einem Plan „Gebäudenutzung und -richtung 1:2500 vom 22. Juni 2010

- Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife (Übersicht UEB), bestehend aus einem Plan 1:2000 „Dorf und Bergbahnstation" vom 8. Juli 2004 / 18. September 2010 und einer Tabelle UEB vom August 2010

Das Ev erasste mit Datum vom 23. Dezember 2008

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. September 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 23. September 2010. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

Schliesslich liegt eine auf den 29. November 2010 datierte Stellungnahme von

5 Anwendung von Art. 104 Abs. 2 KRG

vor. Auf diese Stellungnahme wird im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen.

Mit Schreiben vom 30. September 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Furna die Regierung um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses

Am 18. April 2011 hat die Regierung mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 366 im Rahmen einer vorgezogenen Genehmigung die folgenden Teile der von der Gemeinde Furna am 17. September 2010 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung genehmigt:

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- Baugesetz:

Art. 8 , Art. 10 (Spalte bezüglich Gewerbemischzone), Art. 11 Abs. 1 - 6, Art. 12,

Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14, Art. 18 Abs. 1 und 3, Art. 28, Art. 32, Art. 38 - 40,

Art. 42

- 47, Art. 50, Art. 60, Art. 62 und 63.

- _ Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Dorf: Sämtliche Inhalte, welche die nördlich des Brüelschwegs gelegene Parzelle Nr. 1158 betreffen.

In Bezug auf die vorerwähnten Baugesetzbestimmungen sowie Inhalte des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 Dorf bleibt der Regierungsbeschluss Nr. 366 vom 18. April 2011 in Rechtskraft.

Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses bilden somit sämtliche übrigen Bestimmungen des Baugesetzes sowie sämtliche übrigen Zonenausscheidungen und nutzungsplanerischen Festiegungen in den eingangs unter Abschnitt A aufgeführten Nutzungsplänen der Gemeinde Furna.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Furna einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Prättigau übereinstimmt. Die für die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Furna massgebenden Regionalen Richtpläne sind:

1. Regionaler Richtplan „Phase 1: Fremdenverkehr, Landschaft und Militär" vom 26. August 1994 (von der Regierung genehmigt mit Beschluss Nr. 1696 vom 9. Juli 1996)

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2. Regionaler Richtplan „Materialabbau, Materialablagerungen, Sammel- und Sortierplätze“ vom 5. August 1998 (von der Regierung genehmigt mit Beschluss Nr. 1030 vom 20. Juni 2000) inklusive Anpassung „Bereich Abfallbewirtschaftung‘ vom 16. November 2010 (von der Regierung genehmigt mit Beschluss Nr. 733 vom 9. August 2011)

3. Regionaler Richtplan „Alpen“ vom 26. November 2008 (von der Regierung genehmigt mit Beschluss Nr. 681 vom 30. Juni 2009)

4. Regionaler Richtplan „Langsamverkehr“ vom 16. November 2010 (von der Regierung genehmigt mit Beschluss Nr. 212 vom 6. März 2012)

Die Prüfung unter den Aspekten des Kantonalen und Regionalen Richtplanes erfolgt im gegebenen Zusammenhang. Wo keine spezifischen Bemerkungen erfolgen, erweist sich die Gesamtrevision der Ortsplanung ohne weiteres als richtplankonform. Im Übrigen wird auf die nachstehenden spezifischen Ausführungen verwiesen.

Baugesetz I. Allgemeine Bemerkungen

1. Verhältnis zur neuen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung

Die Gemeinde Furna hat ihr totalrevidiertes Baugesetz weitgehend korrekt auf das KRG sowie auf die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - beide in Kraft seit dem 1. November 2005 - abgestimmt. Mit vereinzelten Ausnahmen (namentlich Art. 19 zur Zone für touristische Einrichtungen und Art. 22 zur Grundwasser- und Quellschutzzone) hat sie sämtliche Bestimmungen, welche in den vorerwähnten kantonalen Erlassen abschliessend geregelt sind, aus ihrem BauG entfernt und verschiedene Bestimmungen im Sinne des neuen KRG und der neuen KRVO umformuliert. In einzelnen Punkten besteht jedoch nach wie vor ein gewisser Anpassungsbedarf in inhaltlicher, struktureller und formeller Hinsicht, so beispielsweise hinsichtlich der Bestimmungen zur Baubewilligung und zum Baugesuch.

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2. Verhältnis zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. In der Zwischenzeit ist die IVHB in Kraft getreten. Ihre Umsetzung soll über eine Anpassung der kommunalen Baugesetze erfolgen. Entsprechend wurden die Gemeinden mittels einer am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen Revision der Kantonalen Raumplanungsverordnung angewiesen, ihre Baugesetze an die IVHB anzupassen (vgl. Art. 36 KRVYO), wobei für diese Anpassung sinngemäss die Fristen von Art. 107 Abs. 1 KRG gelten. Demnach haben Anpassungen bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, jedoch spätestens innert 15 Jahren seit Inkrafttreten des KRG am 1. November 2005, zu erfolgen.

Die Gemeinde Furna wird darauf hingewiesen, dass sich ihr BauG in verschiedener Hinsicht als noch nicht IVHB-konform erweist, so beispielsweise in Bezug auf die Bestimmungen von Art. 11 - 14, Art. 35 und Art. 40. Gestützt auf den in Art. 36 KRVO in Verbindung mit Art. 107 KRG festgehaltenen Auftrag wird die Gemeinde Furna ihr BauG somit bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, jedoch spätestens innert der gesetzlich vorgegebenen Fristen, an die IVHB anzupassen haben. Dabei wird der Gemeinde empfohlen, auf das kürzlich aktualisierte Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden (MBauG 12) vom 17. Januar 2012 zurückzugreifen.

3. Verhältnis zur Zweitwohnungsinitiative

Art. 10 BauG „Zonenschema" sowie Art. 17 BauG „Erstwohnungszone Ruedischhus“

sehen für die Erstwohnungszone „Ruedischhus” minimale Hauptwohnungsanteile von 60 % vor, wobei in Art. 17 Abs. 2 BauG konkretisierende Regelungen zu diesen Hauptwohnungsanteilen enthalten sind.

Der Zweitwohnungsanteil in Furna beträgt aufgrund der Volkszählung 2000 in Bezug auf das Total aller zu Wohnzwecken genutzten Gebäude rund 46 %. Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % fallen unter die in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 angenommene Zweitwohnungsinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!". Für die Gemeinde Furna hat dies zur Folge, dass

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sie unter die Bestimmung von Art. 75b der Bundesverfassung (BV) sowie unter die dazugehörigen Übergangsbestimmungen von Art. 197 Ziffer 8 BV fällt.

Der neue Art. 75b BV beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossflächen (BGF) einer Gemeinde auf höchstens 20 %. Die Übergangsbestimmung von

Art. 197 Ziffer 8 Abs. 2 BV besagt, dass Baubewilligungen, die ab dem 1. Januar des

auf die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung folgenden Jahres - somit also ab dem 1. Januar 2013 - erteilt werden, nichtig sind.

Auf Bundesebene wurde ein zweistufiges Vorgehen zur Umsetzung von Art. 75b BV gewählt. In einem ersten Schritt hat der Bundesrat am 22. August 2012 zur Klärung der drängendsten Fragen (Begrifflichkeiten und Übergangsrecht) eine Verordnung über Zweitwohnungen erlassen. In einer zweiten Phase soll anschliessend in Anwendung von Art. 197 Ziffer 8 Abs. 1 BV innerhalb der nächsten zwei Jahre das erforderliche Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt werden.

Die Verordnung über Zweitwohnungen, welche auf den 1. Januar 2013 in Kraft ge-

setzt worden ist, nimmt die in der BV festgelegte Zweitwohnungsbeschränkung sinn-

gemäss auf. Demnach dürfen laut Art. 4 der Verordnung über Zweitwohnungen in

Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 % Zweitwohnungen nur noch solche

Wohnungen bewilligt werden, die

a) als Erstwohnungen genutzt werden oder

b) nicht individuell ausgestaltet sind sowie dauerhaft und ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen angeboten werden, wenn sie im Rahmen strukturierter Beherbergungsformen bewirtschaftet werden oder die Eigentümerin oder der Eigentümer im selben Haus wohnen.

Gegen eine Genehmigung der im BauG der Gemeinde Furna enthaltenen Regelungen zu den minimalen Hauptwohnungsanteilen für die Erstwohnungszone Ruedischhus (vgl. Art. 10 BauG sowie Art. 17 BauG) ist an sich nichts einzuwenden. Jedoch muss die Gemeinde in diesem Zusammenhang - aber auch ganz allgemein - darauf hingewiesen werden, dass aufgrund von Art. 75b in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 8 Abs. 2 BV Baubewilligungen für Wohnbauten nur noch unter der ausdrückli-

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chen Auflage erteilt werden dürfen, dass die Wohnungen als Erstwohnung oder als bewirtschaftete Zweitwohnung gemäss Art. 4 lit. b der Verordnung über Zweitwohnungen genutzt werden. Nach Vorliegen der aufgrund von Art. 197 Ziffer 8 Abs. 1 BV zu erlassenden Ausführungsgesetzgebung wird die Gemeinde Furna die vorliegende Regelung über die in der Erstwohnungszone Ruedischhus einzuhaltenden minimalen Hauptwohnungsanteile in diesem Sinne überarbeiten müssen.

ll. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi- Qungsverfahrens wurden im Baugesetz (BauG) einige formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben des Bon 18. August 2011 wurde die Gemeinde Furna darüber informiert. Der Gemeindevorstand Furna stimmte mit Schreiben vom 19. September 2011 der Behebung der formelien Mängel in den Artikeln 5, 7, 10, 11, 14, 18, 23, 34, 35, 37 und 48 des BauG sowie einer Ergänzung des BauG mit einem neuen Art. 25a zu. Das | wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen im Baugesetz vorzunehmen.

Ill. Materielle Bemerkungen

Art. 55 BauG „Mehrwertbeiträge (Grundeigentümerbeiträge)“

Art. 55 BauG befasst sich mit den von der Gemeinde seitens der Grundeigentümer

zu erhebenden Beiträgen zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. Die gesetzliche Grundlage für die vorerwähnten Beiträge ist mit Art. 63 KRG abschliessend gegeben. Eine gesonderte Bestimmung in den Baugesetzen der Gemeinden ist weder erforderlich noch angesichts der im Auge zu behaltenden Harmonisierungszielsetzungen zweckmässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - der erwähnten Bestimmung von Art. 63 KRG nicht exakt entspricht.

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Im Rahmen einer Anhörung teilte das | der Gemeinde Furna mit Schreiben vom 22. September 2011 mit, dass Art. 55 BauG unter Verweis auf die direkte Anwendbarkeit von Art. 63 KRG voraussichtlich nicht genehmigt werden kann. Gleichzeitig wurde der Gemeinde die Möglichkeit geboten, sich zu dieser ins Auge zu fassenden Nichtgenehmigung vernehmen zu lassen. In ihrem im Rahmen der Anhörung beim BEE eingegangenen Schreiben vom 5. Oktober 2011 verzichtete die Gemeinde Furna darauf, zu der ins Auge zu fassenden Nichtgenehmigung von Art. 55 BauG Stellung zu nehmen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird Art. 55 BauG nicht genehmigt. In Bezug auf die Grundeigentümerbeiträge gelten somit die Bestimmungen von Art. 63 KRG.

Im Übrigen gibt das am 17. September 2010 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Dorf

1. Grösse der Wohnbauzonen

Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf ausgeschiedenen Wohnbauzonen, also die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone, Wohnzone „Börtji" und Erstwohnungszone „Ruedischhus”), umfassen laut der vorliegenden Übersicht UEB vom August / September 2010 insgesamt rund 2.8 ha, wovon rund 1.7 ha (61 %) als überbaut und rund 1.1 ha (39 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Wohnbauzonenreserve nicht enthalten sind einerseits die vorhandenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss Übersicht UEB als überbaut ausgewiesenen Gebietes, wobei laut Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 4.1.6, S. 19) innerhalb der Bauzonen von Furna keine nennenswerten Nutzungsreserven vorhanden sind. Andererseits bleibt die Gewerbemischzone unberücksichtigt, weil in dieser Zone ausschliesslich betriebsgebundener Wohnraum in untergeordneten Ausmass realisiert werden kann.

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Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von rund 1.1 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfüllen.

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode berechnet. Für die Gemeinde Furna wurde die Bautätigkeit über eine Auswertung der zwischen 1970 und 1990 behandelten Baugesuche untersucht. Während der genannten Periode wurden 18 Bewilligungen für Wohnneubauten auf unüberbauten Grundstücken erteilt, was einem Schnitt von durchschnittlich rund 0.9 Neubauten pro Jahr entspricht (vgl. Planungsund Mitwirkungsbericht, Ziff. 4.1.2, S. 17). Bei einem mittleren Baulandverbrauch von 800 m? pro Gebäude kann der Baulandbedarf in der Gemeinde Furna für eine Planungsperiode von 15 Jahren somit auf rund 1.1 ha geschätzt werden. Dieses Resultat entspricht in etwa dem Ergebnis einer gleichartigen Abschätzung aufgrund der eidgenössischen Gebäudestatistik. Danach kann in der Gemeinde Furna von einem Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre von rund 1.0 bis 1.3 ha ausgegangen werden.

Im Ergebnis hält die Regierung somit fest, dass die vorgesehene Grösse der unüberbauten Wohnbauzonenreserven im Umfang von 1.1 ha dem Wohnbauzonenbedarf entspricht. Hinsichtlich des Kriteriums der Bauzonengrösse nach Art. 15 RPG können die vorgesehenen Wohnbauzonen daher genehmigt werden.

2. Nachhaltige Siedlungsentwicklung / Siedlungsqualität (Vereinbarkeit der beschlossenen Um- und Einzonungen mit dem RIP 2000)

Im Vergleich zur bislang rechtskräftigen Nutzungsplanung hat die Gemeinde Furna in der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung lediglich geringfügige Änderungen an den Bauzonen vorgenommen. Namentlich wurden gewisse kleinflächige Anpassungen an der bereits bestehenden Wohnzone „Börtji“ beschlossen. Ferner wurde in

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den Gebieten „Rasitsch / Brüelsch“ und „Under Börtji“ Flächen im Halte von rund 5'185 m? respektive von rund 1'380 m? einer neuen Gewerbemischzone zugewiesen.

Der RIP 2000 befasst sich im Kapitel 5.3 „Siedlungsgebiet und Ausstattung” (vgl. S. 5.3.1 - 1 bis 5.3.1 - 5) mit Erweiterungen des Siedliungsgebietes. Danach sollen Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden, wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann, und wo zudem eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind namentlich die folgenden sechs Anforderungen zu erfüllen:

Leitbild, Zielvorstellungen

In städtischen Räumen / Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf regionales Siedlungskonzept

Bedarfsnachweis

Gestaltungs- und Erschliessungskonzept

Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen

Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes

oapw

Was die im Gebiet „Rasitsch / Brüelsch“ ausgeschiedene Gewerbemischzonenfläche betrifft, kann auf die Ausführungen im Regierungsbeschluss Nr. 366 vom 18. April 2011 hinsichtlich der vorgezogenen Genehmigung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 Dorf vom 17. September 2010 verwiesen werden. Die der Gewerbemischzone zugewiesenen Flächen im Gebiet „Under Börtji“ sind bereits überbaut, nämlich mit einer Sägerei, einem Schreinereibetrieb und einer Garage. Es handelt sich dabei somit um keine Siediungserweiterung im Sinne des RIP 2000. Aufgrund des Gesagten ergibt sich im Resultat, dass die von der Gemeinde Furna festgelegten Gewerbemischzonen mit dem RIP 2000 konform sind.

Die Richtplankonformität ist ferner aber auch in Bezug auf die der Wohnbauzone zugewiesenen Flächen gegeben. Wie einleitend erwähnt, wurde lediglich im Gebiet „Börtji“ eine gewisse Erweiterung der dort bereits rechtskräftigen Wohnzone vorgenommen. Durch diese kleinflächige Wohnzonenvergrösserung respektive die neue Nutzungsplanung werden weder die Erschliessung noch die existierende Gesamt-

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gestaltung des bestehenden Quartieres „Börtji‘ verändert. Auf die Erarbeitung eines Gestaltungs- und Erschliessungskonzepts konnte die Gemeinde Furna diesbezüglich daher zu Recht verzichten. Ferner hat eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen - namentlich der Kaufrechtsverträge zwischen den betroffenen Grundeigentümern und der Gemeinde Furna hinsichtlich der Parzellen Nr. 118, 525, 533, 536, 537, 568, 575, 600 - 602 und 604 vom 28. Mai 2010 / 11. Juni 2010 / 3. September 2010 sowie die Eigentumsangaben der Gemeinde Furna hinsichtlich der Parzellen Nr. 566, 570, 595, 598 und 599 - ergeben, dass der Nachweis der Verfügbarkeit der Baulandreserven sichergestellt ist und dass der Ausscheidung der Wohnzone „Börtji“ auch keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Aus den Ausführungen unter Ziffer 2 vorstehend folgt zudem, dass die vorgenommenen Wohnbauzonenerweiterungen auch unter dem Aspekt der Bauzonengrösse (vgl.

Art. 15

lit. b RPG) genehmigt werden können.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die in der Gemeinde Furna geplanten Bauzonenerweiterungen den vorerwähnten Zielsetzungen und Anforderungen des RIP 2000 vollumfänglich entsprechen.

3. Gewerbemischzone .

Laut Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Dorf hat die Gemeinde Furna im Gebiet „Rasitsch / Brüelsch“ auf den Parzellen Nr. 1114, 1158 und 1266 eine neue Gewerbemischzone ausgeschieden, wobei ein Teil dieser Bauzonenflächen von einer Gefahrenzone 2 und einem Bauverbot überlagert ist. Zudem sind innerhalb der genannten Gewerbemischzone eine schützenswerte Baute sowie Gewässerabstandslinien in einem Abstand von 2 m zur statischen Waldgrenze festgelegt, soweit die Bauzonenfläche nicht vom vorgenannten Bauverbot betroffen ist.

Hinsichtlich der Parzelle Nr. 1158 hat die Regierung im Rahmen einer vorgezogenen Genehmigung mit Beschluss Nr. 366 die Gewerbemischzone mitsamt der übrigen Inhalte des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 Dorf, welche das vorerwähnte Grundstück betreffen, bereits am 18. April 2011 genehmigt. Es gilt diesbezüglich dieser Regierungsbeschluss, und es kann an dieser Stelle daher vollumfänglich darauf verwiesen werden.

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Die Genehmigung der Gewerbemischzone auf den Parzellen Nr. 1114 und 1266 sowie die übrigen Nutzungsplanungsinhalte auf diesen zwei genannten Parzellen (Zone „Übriges Gemeindegebiet‘, Wald, Gefahrenzone 2, Bauverbot, geschützte Hecken, Feld- und Ufergehölze, statische Waldgrenze sowie Gewässerabstandslinie) erfolgt dagegen mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss.

Nach Art. 78 Abs. 1 KRG haben Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern die in der Grundordnung festgelegten Gewässerabstandslinien einzuhalten. Innerhalb der auf der Parzelie Nr. 1114 ausgeschiedenen Gewerbemischzone ist in einem Abstand von 2 m zur festgestellten statischen Waldgrenze eine Gewässerabstandslinie festgesetzt. Diese Gewässerabstandslinie kann genehmigt werden. Laut Art. 78 Abs. 3 KRG richtet sich der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald nach der kantonalen Waldgesetzgebung. In Anwendung von Art. 29 und Art. 30 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) haben Bauten und Anlagen ab der festgestellten Waldgrenze einen Mindestabstand von 10 m gegenüber Hochwald und von 5 m gegenüber Niederwald einzuhalten, wobei die Gemeinden in Ausnahmefällen gestützt auf neue Baulinien oder Baugestaltungslinien kleinere Waldabstände vorsehen können, wenn diese Abstände in der Nutzungsplanung festgelegt sind. Im vorliegenden speziellen Fall hält die Regierung in Analogie zu der auf der Parzelle Nr. 1158 auf der gegenüberliegenden Seite des Brüelscher Tobels festgelegten Gewässerabstandslinie (vgl. Regierungsbeschlusses Nr. 366 vom 18. April 2011, Ziff. 2, S. 4 f.) fest, dass in Bezug auf die auf der Parzelle Nr. 1114 ausgeschiedene Gewerbemischzone für die Erstellung von Gebäuden der ordentliche gesetzliche Waldabstand vom 10 m einzuhalten ist. Allfällige zur Ausebnung des Terrains erforderliche Anlagen wie Stützmauern oder Schüttungen können dagegen bis auf einen Abstand von 2 m zur festgestellten statischen Waldgrenze - also bis auf die festgelegte Gewässerabstandslinie - gesetzt werden, wobei der Fuss einer allfälligen Mauer oder Schüttung die Gewässerabstandslinie nicht überschreiten darf. Entsprechend hält die Regierung in diesem Zusammenhang fest, dass die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf auf der Parzelle Nr. 1114 festgelegte Gewässerabstandslinie lediglich für Anlagen, welche allenfalls zur Ausebnung des Terrains innerhalb der betroffenen Gewerbemischzone erforderlich sind, gleichzeitig auch die Wirkung einer Waldabstandslinie hat. Im Übrigen gelten die ordentlichen Waldabstände nach

Art. 29

KWaG.

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4. Klassierung der Bauten und Anlagen

Die Gemeinde Furna hat für den Dauersiediungsbereich ein Siedlungsinventar erarbeitet und darin die aufgenommenen Gebäude in Abhängigkeit ihrer Bedeutung in die Kategorien „geschützt“, „schützenswert“, „erhaltenswert“ und „übrige Bauten“ unterteilt. Der Beschrieb, die Erfassung sowie die Einstufung der verschiedenen Objekte erfolgten dabei nach einheitlichen Kriterien.

Bei einigen Objekten wurden gestützt auf das Mitwirkungsverfahren Anpassungen der Klassierungen im Siedlungsinventar vorgenommen. Dieses geänderte Inventar wurde schliesslich mit den Genehmigungsunterlagen dem Kanton eingereicht. Die entsprechenden Festsetzungen im Sinne von Art. 26 BauG erfolgten schliesslich im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 Dorf sowie im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000.

Verschiedene dieser Einstufungsänderungen gegenüber dem ursprünglichen Siedlungsinventar um eine Stufe nach oben oder nach unten erweisen sich gestützt auf die Beurteilung der Denkmalpflege als begründet respektive nachvollziehbar.

Hingegen erweisen sich einige gegenüber dem Inventar erfolgte Herabstufungen um eine oder gar um zwei Stufen als sachlich nicht vertretbar, zumal eine detaillierte Begründung der Gemeinde fehlt und eigentlich nur den subjektiven Wünschen der Betroffenen entsprochen wurde. Dies führt dazu, dass eine gleichwertige Behandlung im Vergleich zu Objekten von ähnlicher Bedeutung nicht mehr gewährleistet ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende 10 Bauten:

a) Gebäude Nr. 18C auf der Parzelle Nr. 1094 im Gebiet „Düngi“ (Siedlungsinventar-Nr. 115): Herabstufung von der Schutzkategorie „Erhaltenswert“ in die Kategorie „Übrige Baute“

b) Gebäude Nr. 21 auf der Parzelle Nr. 1071 im Gebiet „Fridlisch“ (Siediungsinventar-Nr. 7): Herabstufung von der Schutzkategorie „Erhaltenswert“ in die Kategorie „Übrige Baute”

c) Gebäude Nr. 29 auf der Parzelle Nr. 1076 im Gebiet „Geissgada“ (Siedlungsinventar-Nr. 111): Herabstufung von der Schutzkategorie „Erhaltenswert“ in die Kategorie „Übrige Baute“

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d) Gebäude Nr. 56-A auf der Parzelle Nr. 1114 im Gebiet „Rasitsch“ (Siedlungsinventar-Nr. 92): Herabstufung von der Schutzkategorie „Schützenswert’ in die Kategorie „Übrige Baute“

e) Gebäude Nr. 70 auf der Parzelle Nr. 1224 im Gebiet „Hatzihus” (Siedlungsinventar-Nr. 73): Herabstufung von der Schutzkategorie „Schützenswert“ in die Kategorie „Übrige Baute“

f} Gebäude Nr. 71 auf der Parzelle Nr. 1212 im Gebiet „Althus“ (Siedlungsinventar-Nr. 77): Herabstufung von der Schutzkategorie „Schützenswert“ in die Kategorie „Übrige Baute“

9) Gebäude Nr. 72 und Nr. O auf der Parzelle Nr. 1198 im Gebiet „Flügler“ (Siedlungsinventar-Nr. 57 und Nr. 58): Herabstufung von der Schutzkategorie „Schützenswert“ in die Kategorie „Übrige Baute*

h) Gebäude Nr. 119 und Nr. 120 auf der Parzelle Nr. 1081 im Gebiet „Plattahüttli“ (Siedlungsinventar-Nr. 107 und Nr. 106): Herabstufung von der Schutzkategorie „Erhaltenswert‘ in die Kategorie „Übrige Baute“

) Gebäude Nr. 250/250-A auf der Parzelle Nr. 1186 im Gebiet „Stett“ (Siedlungsinventar-Nr. 61): Aus dem Siedlungsinventar gestrichen

j) Gebäude Nr. 310/310-A auf der Parzelle Nr. 606 im Gebiet „Usserboda“ (Siedlungsinventar-Nr. 117): Herabstufung von der Schutzkategorie „Schützenswert“ in die Kategorie „Übrige Baute“

Aufgrund einer Einschätzung der Denkmalpflege wurde der Gemeinde Furna sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern mit Schreiben des | vom 22. September 2011 anlässlich eines Anhörungsverfahrens eröffnet, dass die Genehmigung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 Dorf respektive des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:10 000 in Bezug auf die Einstufung der vorstehend erwähnten Gebäude voraussichtlich mit Anweisungen zu verbinden sein wird, wonach eine andere Schutzzuweisung zu erfolgen habe. Gleichzeitig wurde den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie der Gemeinde Furna die Gelegenheit geboten, sich vernehmen zu lassen.

Gestützt auf die Eingabe der Eigentümerin des Gebäudes Nr. 310/310-A auf der Parzelle Nr. 606 im Gebiet „Usserboda“ ist das Siedlungsinventar für ihr Objekt neu zu beurteilen und gestützt darauf die entsprechende Klassierung festzulegen.

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Hingegen vermögen die Argumente der Eigentümerinnen und Eigentümer der übrigen betroffenen Gebäude nichts an der ursprünglichen Klassierung ihrer Gebäude im Siedlungsinventar zu ändern. Insbesondere fehlt neben den subjektiven Wünschen der Betroffenen eine eingehende fachliche Beurteilung der Gemeinde im Quervergleich mit den übrigen Bauten. Es kann nicht Aufgabe der Regierung im vorliegenden Genehmigungsbeschluss sein, sämtliche beanstandeten Umklassierungen jetzt zu prüfen. Vielmehr muss die Gemeinde eine sorgfältige Beurteilung vornehmen und darf dabei eine Abweichung vom Inventar nur dann festsetzen, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt erscheint. Sollte sie dies ausnahmsweise erkennen, hat sie für die Abweichung eine eingehende Begründung zu liefern. Es wird dann in einer zweiten Phase am Kanton liegen, diese Neuklassierung im Vorprüfungsverfahren zu

prüfen.

Zusammenfassend wird die Gemeinde angewiesen, innert einer Frist von drei Jahren

ab Datum des vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses für die

folgenden Gebäude eine Einstufung gemäss dem ursprünglichen Siedlungsinventar

vorzunehmen oder eine ausnahmsweise Abweichung davon eingehend zu begrün-

den:

- Gebäude Nr. 18C auf der Parzelle Nr. 1094 im Gebiet „Düngi“

- Gebäude Nr. 21 auf der Parzelle Nr. 1071 im Gebiet „Fridlisch“

- Gebäude Nr. 29 auf der Parzelle Nr. 1076 im Gebiet „Geissgada"

- Gebäude Nr. 56-A auf der Parzelle Nr. 1114 im Gebiet „Rasitsch“

- Gebäude Nr. 70 auf der Parzelle Nr. 1224 im Gebiet „Hatzihus“

- Gebäude Nr. 71 auf der Parzelle Nr. 1212 im Gebiet „Althus“

- Gebäude Nr. 72 und Nr. O auf der Parzelle Nr. 1198 im Gebiet „Flügler“

- Gebäude Nr. 119 und Nr. 120 auf der Parzelle Nr. 1081 im Gebiet „Plattahüttli*

- Gebäude Nr. 250/250-A auf der Parzelle Nr. 1186 im Gebiet „Stett“

- Gebäude Nr. 310/310-A auf der Parzelle Nr. 606 im Gebiet „Usserboda“ (inkl. Überprüfung Siediungsinventar)

Dabei wird der Gemeinde empfohlen, sich mit der Denkmalpflege in Verbindung zu setzen, damit neben den grundsätzlichen Fragestellungen einer allfälligen zukünftigen Alternativnutzung auch über die finanziellen Aspekte gesprochen werden kann.

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5. Verlegung Wiesenbach

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Dorf beinhaltet im Bereich der im Gebiet „Mittelberg“ gelegenen Parzellen Nr. 516, 574 und 1106 eine Festlegung „Verlegung Wiesenbach‘. Zu dieser Festlegung existiert keine baugesetzliche Bestimmung. Im Sinne der Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 4.2.2, S. 20) hält die Regierung daher präzisierend fest, dass aufgrund der besagten Planfestlegung im Hinblick auf eine spätere Überbauung der Parzelle Nr. 574 eine dem Planeintrag entsprechende Anpassung der Linienführung des heutigen Bachlaufs möglich ist.

6. Statische Waldgrenze gemäss Art. 10 und Art. 13 WaG

Den im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf eingetragenen statischen Waldgrenzen gemäss Art. 10 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) kommt statische Wirkung zu.

Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vom 17. Septernber 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Zonenplan 1:2000 Bergbahnstation und Speichersee

Für den Bereich des im Gebiet „Ober Älpli‘ gelegenen Speichersees beschloss die Gemeinde Furna am 7. April 2006 eine der Gesamtrevision der Ortsplanung vorgezogene Teilrevision (vgl. Baugesetzartikel 36° Zone für Sport- und Freizeitnutzung“ sowie Zonenplan 1:2000 Speichersee). Die regierungsrätliche Genehmigung dieser Ortsplanungsteilrevision erfolgte mit Genehmigungsbeschluss Nr. 1181 vom 24. Oktober 2006.

Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung hat die Gemeinde anlässlich ihrer Versammlung vom 17. September 2010 die vorgenannte Baugesetzbestimmung als

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Art. 20 sowie die Zonen gemäss Zonenplan 1:2000 Speichersee vom 7. April 2006

im Rahmen des Zonenplanes 1:2000 Bergbahnstation und Speichersee erneut in unveränderter Ausgestaltung beschlossen. Mit der vorliegenden Genehmigung des BauG der Gemeinde Furna sowie des Zonenplanes 1:2000 Bergbahnstation und Speichersee, beides vom 17. September 2010, wird somit der am 7. April 2006 beschlossene Art. 36°° BauG sowie der Zonenplan 1:2000 Speichersee nahtlos und vollständig ersetzt. Daraus ergibt sich, dass der bisherige Art. 36°° BauG sowie der Zonenplan 1:2000 Speichersee mitsamt dem Regierungsbeschluss Nr. 1181 vom 24. Oktober 2006 hinfällig werden und somit ausser Kraft gesetzt werden können.

Betreffend der erforderlichen Zuweisung von Naturschutzzonen für die innerhalb des Perimeters des Zonenplanes 1:2000 Bergbahnstation und Speichersee existierenden Flachmoore von lokaler Bedeutung wird auf die Ausführungen zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 verwiesen (vgl. nachstehend).

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Bergbahnstation und Speichersee vom 17. September 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt

werden.

G. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000

1. Materialablagerungszone „Hübelegg“

Im Gebiet „Hübelegg“ hat die Gemeinde Furna eine neue Materialablagerungszone ausgeschieden. Zusätzlich erliess sie dazu einen Generellen Gestaltungsplan „Materialablagerung Hübelegg“ (Situation 1:500 / Profile 1-4 1:250; vgl. nachstehend).

Beim besagten Materialablagerungsvorhaben im Gebiet „Hübelegg“* handelt es sich um eine Auffüllung respektive Rekultivierung einer ehemaligen Kiesentnahmestelle, welche im Rahmen der Gesamtmelioration Furna geschaffen und in der Zwischenzeit abgeschlossen wurde. Es geht somit vorliegend um eine Materiatverwertung im Sin-

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ne von Kapitel 7.4 des RIP 2000. Im genannten Kapitel ist unter dem Untertitel „C. Verantwortungsbereiche“ (vgl. Seite 7.4 - 2) ausgeführt, dass Materialverwertungsstandorte mit erheblichen räumlichen Auswirkungen im Regionalen Richtplan zu erfassen sind. Es sind dies in der Regel Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von mehr als 20 000 m?, Vorhaben, welche einem grösseren Teilgebiet der Region dienen, sowie Vorhaben, welche spezielle Verhältnisse aufweisen (beispielsweise Gebiete, welche im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen sind, sowie Auen, Gebiete mit besonderer morphologischer Ausgestaltung oder Fischgewässer). Im vorliegenden Fall geht es um ein Materialverwertungsvolumen von weniger 5'000 m? (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Ziff. 4.12.2, S. 31). Femer dient die Materialverwertungsstelle ausschliesslich den Bedürfnissen der Gemeinde Furna, und es liegen am Standort „Hübelegg“ auch keine speziellen Verhältnisse im Sinne von Kapitel 7.4, Unterabschnitt C, des RIP 2000 vor. Somit konnte die EEE 2. Recht auf eine Festlegung des Materialablagerungsstandortes „Hübelegg” im Regionalen Richtplan verzichten.

Dagegen sind für Materialverwertungen nutzungsplanerische Voraussetzungen zu schaffen, wenn die Standorte auf einen Betrieb von mehr als sechs Jahren ausgerichtet sind oder ein Volumen von über 10 000 m? beanspruchen. Mit der Ausscheidung einer Materialablagerungszone und dem zusätzlichen Erlass eines Generellen Gestaltungsplanes „Materialablagerung Hübelegg“ (Situation 1:500 / Profile 1-4 1:250) ist die Gemeinde Furna dieser Anforderung nachgekommen.

Für die Einrichtung und den Betrieb einer Verwertungsstelle für unverschmutztes Aushubmaterial im Gebiet „Hübelegg“ ist eine temporäre Rodung im Umfang von 1752 m? erforderlich. Die entsprechende Rodungsbewilligung ist seitens des u | am 16. August 2011 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss eröffnet.

Da es sich bei der ausgeschiedenen Materialablagerungszone um eine Nichtbauzone handelt, ist für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Materialablagerungsstelle gemäss Art. 87 Abs. 1 KRG neben einer Baubewilligung der Standort-

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gemeinde auch ein Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (BAB-Bewilligung) einzuholen. Zu diesem Zweck ist von der Gemeinde Furna so rasch wie möglich ein Baugesuch zu erarbeiten, worin unter anderem eine Konkretisierung in Bezug auf eine optimale Gestaltung des Deponiekörpers sowie dessen Einpassung in die Landschaft aufzuzeigen sein wird. Basierend auf das ausgearbeitete Baugesuch ist anschliessend das entsprechende Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) einzuleiten. Die vom 1 zu erteilende BAB-Bewilligung kann grundsätzlich als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

Neben einer BAB-Bewilligung ist für die Errichtung und für den Betrieb der geplanten Deponie in Anwendung von Art. 21 sowie von Art. 25 und Art. 27 der Eidgenössischen Technischen Verordnung über die Abfälle (TVA) eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung erforderlich. Bei dieser durch das nl zu erteilenden Bewilligung handelt es sich laut Art. 88 Abs. 1 KRG in Verbindung mit

Art. 52 KRVO um eine im Rahmen des BAB-Verfahrens zu koordinierende Zusatz-

bewilligung, was bedeutet, dass diese Bewilligung dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung zu eröffnen sein wird. Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung kann in Aussicht gestellt werden.

Offensichtlich wurde respektive wird im Bereich der ehemaligen Materialabbaustelle „Hübelegg“ auch Grüngut deponiert. Laut Art. 32 Abs. 2 lit. f TVA dürfen Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Bauabfälle und andere brennbare Abfälle nicht abgelagert werden. Anhang 1 TVA legt zudem fest, dass die abzulagernden Abfälle zu mehr als 95 % aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen müssen. Entsprechend muss die Gemeinde darauf hingewiesen werden, dass Grüngut nicht auf einer Deponie abgelagert werden darf, sondern kompostiert oder abgeführt werden muss.

2. Landschaftsschutzzone „Moorlandschaft“ (Moorlandschaft von nationaler Bedeutung „Furner Berg“, ML-109)

Entsprechend dem Ausgang eines Planungsbeschwerdeverfahrens wird die Gemeinde Furna angewiesen, die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (LSM) innert einer Frist von drei Jahren um die rund 3,7 ha umfassenden Gebiete "Matte“ und

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"Güfer" so zu erweitern, dass die LSM der Moorlandschaft „Furner Berg“ (ML-109) von nationaler Bedeutung gemäss Art. 3 der Bundesverordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (eidg. Moorlandschaftsverordnung; MLVO) entspricht.

3. Naturschutzzonen

3.1 Moore von regionaler Bedeutung

Gemäss Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:10 000 wurden das Hochmoorobjekt „Bünden“ (HM-489) sowie das Flachmoorobjekt „Schwänzel“ (FM-966), beide von regionaler Bedeutung, nicht einer Naturschutzzone zugewiesen. Zur Begründung wird im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 4.11.2, Se. 26) ausgeführt, dass diese beiden Moorbiotope in Konflikt mit der für die geplante Erweiterung DE in sen Raum ‚Matte‘ (vgt. Objekt Nr. 07.FS.10 des RIP 2000 im Koordinationsstand „Vororientierung“) notwendigen touristischen Transportanlage stehen. Die Gemeinde werde eine Ausscheidung von Naturschutzzonen für die genannten beiden Moorbiotope jedoch prüfen, sobald über das Skigebietserweiterungsprojekt Klarheit herrsche. Im RIP 2000 sind sowohl das Hochmoor „Bünden“ (HM-489) als auch das Flachmoor „Schwänzel" (FM-966) als von regionaler Bedeutung eingestuft und unter dem Hinweis auf die Überlagerung mit der geplanten Erweiterung des Intensiverholungsgebietes im Koordinationsstand „Zwischenergebnis“ enthalten.

Grundsätzlich besteht für Moorbiotope von regionaler Bedeutung die Möglichkeit einer Interessenabwägung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Biotopschutzes. Diese Interessenabwägung kann jedoch nicht — wie im vorliegenden Fall — aufgrund einer noch vollständig unausgereiften Projektidee, welche im RIP 2000 lediglich im Koordinationsstand „Vororientierung“ festgehalten ist, erfolgen. Vielmehr müsste die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Bergbahnunternehmung aufzeigen können, dass die Unterschutzstellung der besagten zwei Moorbiotope die geplante Skigebietserweiterung, namentlich die dafür vorzusehenden Anlagen, verunmöglichen würden, wobei darauf zu achten sein wird, dass die Skigebietsplanung unter vollständigem Ausschluss des Perimeters der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung „Furner Berg“ (ML-109) umzusetzen sein wird.

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Im Falle des Hochmoores „Bünden“ (HM-489) ist indes festzuhalten, dass dieses Biotop erst nach Inkraftsetzung des Hochmoorinventars des Bundes entdeckt worden ist. Deswegen ist diese Moorfläche lediglich als Objekt von regionaler Bedeutung im Kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar enthalten. Materiell erfüllt es allerdings wohl die Kriterien für ein Hochmoor von nationaler Bedeutung. In der Folge könnte der Erstellung einer Baute oder Anlage, so beispielsweise einer touristischen Transportanlage, welche das Moor selber oder das Hochmoorumfeld beeinträchtigen würde, voraussichtlich nicht zugestimmt werden.

Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen zur eingereichten gemeinsamen Stel-

Iungnahme von von 23. Novemoe: 2010 haben sich weder die noch die Gemeinde

Furna zu dem von den beiden genannten Umweltschutzorganisationen formulierten Antrag geäussert, wonach die Gemeinde anzuweisen sei, das Hochmoor „Bünden, Furner Berg” (HM-489) und das Flachmoor „Schwänzel" (FM-966), beide von regionaler Bedeutung, der Naturschutzzone zuzuweisen.

Somit kommt die Regierung aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht umhin, die Gemeinde Furna anzuweisen, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision

- das Hochmoorobjekt „Bünden“ (HM-489) samt Hochmoorumfeld einer Naturschutzzone zuzuweisen und

- für das Flachmoorobjekt „Schwänzel“ (FM-966) ebenfalls eine Naturschutzzone auszuscheiden, falls bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden känn, dass eine Unterschutzstellung dieses Moorbiotopes die geplante Skigebietserweiterung, namentlich die dafür vorzusehenden Anlagen, verunmöglichen würde.

3.2 Flachmoore von lokaler Bedeutung

Die Gemeinde Furna hat darauf verzichtet, eine Reihe von Flachmooren von lokaler Bedeutung einer Naturschutzzone zuzuweisen (vgi. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Ziff. 4.11.2, S. 27). Die Gemeinde führt zur Begründung für diesen Verzicht aus, dass es sich bei den betroffenen Flachmooren um kleinere Flächen handle, welche grösstenteils innerhalb einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung liegen. Sie ist einerseits der Meinung, dass der Schutz der betroffenen Biotope aufgrund der Moor-

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landschaftsverordnung genügend sei und dass die Gemeinde andererseits über ein Vernetzungskonzept verfüge. Zudem stünden bereits beträchtliche Flächen von Flachmoorbiotopen nationaler und regionaler Bedeutung unter Schutz.

Art. 5 Abs. 2 lit. b MLVO verlangt von den Kantonen unter anderem, dafür zu sorgen, dass die Biotope nach Art. 18 Abs. 1°® des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG), welche sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden.

Die übrigen, ausserhalb der Moorlandschaft liegenden Flachmoore von lokaler Bedeutung sind basierend auf die Festlegungen im RIP 2000 unter Abwägung der Interessen einer Naturschutzzone zuzuweisen (vgl. Kapitel 3.7, Seite 3.7 - 4 im RIP 2000). Aus den im Planungs- und Mitwirkungsbericht aufgeführten Angaben und Begründungen der Gemeinde in Bezug auf den Verzicht für die Ausscheidung von Naturschutzzonen für die Flachmoorflächen von lokaler Bedeutung sind indes keine dem Naturschutz entgegenstehenden Interessen erkennbar, welche rechtfertigen würden, die betroffenen Flachmoorbiotope ausnahmsweise keiner Naturschutzzonen zuzuweisen. Ferner brachte die Gemeinde auch im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens keine entgegenstehenden Interessen gegen eine Zuweisung der besagten Flachmoore von lokaler Bedeutung in die Naturschutzzone vor.

Somit ist die Gemeinde in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 lit. b MLVO sowie in Anwendung der Festlegungen im RIP 2000 anzuweisen, für die betroffenen Flachmoorbiotope von lokaler Bedeutung bei nächster sich bietender Gelegenheit ebenfalls Naturschutzzonen auszuscheiden (vorbehältlich eines Nachweises über eine Ausnahme). Für die Abgrenzungen der festzulegenden Naturschutzzonen können die Grundlagen des in der Zwischenzeit erarbeiteten Vernetzungskonzeptes verwendet werden (vgl. nachstehend).

3.3 Vernetzungskonzept

In der Gemeinde Furna ist ein Vernetzungskonzept erarbeitet worden. In diesem Rahmen sind die im Sinne von Art. 18 Abs. 1° NHG besonders zu schützenden Biotope innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche detailliert Kartiert worden. Weil das Vernetzungskonzept zum betreffenden Zeitpunkt noch nicht vorlag, entsprechen die

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im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung Furna ausgeschiedenen Naturschutzzonen den konkreten Biotopkartierungen des Vernetzungskonzeptes nicht, was dazu führt, dass die Naturschutzzonenausscheidungen mit gewissen Ungenauigkeiten behaftet sind. Ferner fehlt die nutzungsplanerische Umsetzung für die bedeutenden Trockenwiesen und -weiden (TWW). Entsprechend wird die Gemeinde Furna ersucht, bei der nächsten Revision der Ortsplanung die Ausscheidung der Naturschutzzonen aufgrund des in der Zwischenzeit vorliegenden Vernetzungskonzeptes zu überprüfen und die sich aufgrund dieser Überprüfung ergebenden Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen sowie den öffentlich-rechtlichen Schutz für die TVWV mittels einer geeigneten nutzungsplanerischen Regelung sicherzustellen.

4. Klassierung von Bauten

Betreffend der Einstufung von Bauten in die verschiedenen Schutzklassen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 und Abs. 3 des BauG wird auf die Ausführungen zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf verwiesen (vgl. vorstehend).

5. Stellungnahme cer

Um die Möglichkeit des Weiterzuges von regierungsrätliichen Genehmigungsbeschlüssen an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken, müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG im Nutzungsplanungsverfahren nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben. Vielmehr genügt es, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim u anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Mög-

lichkeit haben im vorliegenden Fall die EEE senach. indem beim [eine auf den 29. November 2010

datierte Stellungnahme eingegangen ist. Entsprechend wird die EEE

| in den Verteiler des vorliegenden Regierungs-

beschlusses aufgenommen.

Die beiden vorgenannten Umweltschutzorganisationen beantragen in ihrer gemein-

samen Stellungnahme vom 29. November 2010,

- dass die Abgrenzung der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung „Furner Berg“ (ML-109) im Bereich des Skigebietes zur Anpassung an das übergeord-

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nete Recht an die Gemeinde zurückzuweisen sei respektive dass die genaue Moorlandschaftsabgrenzung unter Hinweis auf die Inkraftsetzung der MLVO vor bereits mehr als 14 Jahren durch den Kanton rechtskonform vorzunehmen sei,

- dass die Gemeinde mit Frist anzuweisen sei, das Hochmoor „Bünden“ (HM- 489) und das Flachmoor „Schwänzel“ (FM-966), beide von regionaler Bedeutung, der Naturschutzzone zuzuweisen,

- dass die Gemeinde mit Frist aufzufordern sei, für die lokalen Moore, insbesondere für derjenige innerhalb der Moorlandschaft von nationalen Bedeutung „Furner Berg“ (ML-109), Naturschutzzonen auszuscheiden und

- dass die Gemeinde anzuweisen sei, im Rahmen des BAB-Verfahrens eine fachgerechte Einpassung der Materialablagerung in die Landschaft vorzusehen.

Diesen vorgebrachen Anliegen wird im vorliegenden Beschluss bereits aufgrund der amtsinternen Stellungnahme des | weitgehend entsprochen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000 vom 17. September 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Genereller Gestaltungsplan „Materialablagerung Hübelegg“ (Situation 1:500 / Profile 1-4 1:250)

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden in Bezug auf den Generellen Gestaltungsplan „Materialablagerung Hübelegg‘ (Situation 1:500 / Profile 1-4 1:250) zwei formelle Unstimmigkeiten im Plantitel sowie in der Planlegende festgestellt, weiche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben des BE vom 18. August 2011 wurde die Gemeinde Fuma darüber informiert. Der Gemeindevorstand Furna stimmte am

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19. September 2011 der Behebung der erwähnten formellen Unstimmigkeiten im vorliegenden Plan zu. Das wird beauftragt, entsprechende Kennzeichnungen in genannten Plan vorzunehmen.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan „Materialablagerung Hübelegg“ (Situation 1:500 / Profile 1-4 1:250) vom 17. September 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Dorf

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Dorf vom 17. September 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Dorf

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde in Bezug auf den Generellen Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Dorf ein formeller Mangel festgestellt, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Es handelt sich dabei um die Zuordnung der Trafostationen unter die Planfestsetzungen statt unter die Planhinweise. Mit Schreiben des Bu vom 18. August 2011 wurde die Gemeinde Furna darüber informiert. Der Gemeindevorstand Furna stimmte am 19. September 2011 der Behebung der erwähnten formellen Unstimmigkeit im Generellen Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Dorf zu. Das | wird beauftragt, im genannten Generellen Erschliessungsplan eine entsprechende Kennzeichnung (Verschiebung des Plantegendenfeldes „Trafostationen“ un-

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ter den Legendenuntertitel „Hinweis“) vorzunehmen.

2. Elektrizitätsleitungen

Die Gemeinde Furna hat die auf ihrem Gemeindegebiet existierenden Trafostationen in den Generellen Erschliessungsplänen dargestellt. Dagegen fehlen die zwischen den einzelnen Trafostationen verlaufenden Elektrizitätsleitungen mittlerer Spannung. Da diese Elektrizitätsstränge respektive Kabelleitungen einen wichtigen Bestandteil der Versorgungsinfrastruktur bilden und die Kenntnis ihrer räumlichen Lage im Übrigen auch in Bezug auf Beurteilungen hinsichtlich dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung von Bedeutung ist, wird die Gemeinde ersucht, diese Versorgungsanlagen bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit als Hochspannungsleitungen im Sinne von Planhinweisen ebenfalls in ihre Generellen Erschliessungspläne aufzunehmen. Als Elektrizitätsversorger respektive Netzbetreiber der erwähnten Leitungen tritt im

Übrigen die EEE =.

Im Übrigen kann der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Dorf vom 17. September 2010 genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden in Bezug auf den Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 die folgenden formellen Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist:

a) Bestehende Langlaufloipe im Gebiet „Schwänzel“ Mit Schreiben des |] vom 16. September 2011 wurden die Betreiberin der

Langlaufloipe, die | sowie die Gemeinde Furna

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über diesen formellen Mangel informiert. Während die Bergbahnunternehmung der Behebung der erwähnten Unstimmigkeit im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 am 28. September 2011 zustimmte, erfolgte das diesbezügliche Einverständnis der Gemeinde Furna am 3. Oktober 2011. Das |] wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen im genannten Generellen Er-

schliessungsplan vorzunehmen.

b) Planlegende: Verschiebung des Legendenfeldes „Trafostation“ unter den Legendentitel „Hinweis“ (statt „Festsetzung‘“) Mit Schreiben des 1 vom 18. August 2011 wurde die Gemeinde Furna über diesen formellen Mangel informiert. Der Gemeindevorstand Furna stimmte am 19. September 2011 der Behebung der erwähnten Unstimmigkeit im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 zu. Das 1 wird beauftragt, eine entsprechende Kennzeichnung im genannten Plan vorzunehmen.

2. Land- und Forstwirtschaftswege

2.1 Geplanter Land- und Forstwirtschaftsweg im Gebiet „Anhorna - Rossboda“ Gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:10 000 sieht die Gemeinde Furna im Gebiet „Anhorna - Rossboda“ die Festlegung eines geplanten Land- und Forstwirtschaftsweges vor, wobei dieser Weg der Waldbewirtschaftung dienen würde. Der Weg ist im rechtskräftigen Waldentwicklungsplan (WEP) Herrschaft - Prättigau, Teil „ÄAusseres Prättigau“, vom 31. Oktober 2006 nicht enthalten. Daraus kann gefolgert werden, dass der Realisierung dieses Weges aus forstwirtschaftlicher Sicht keine prioritäre Bedeutung zukommt.

Grosse Teile der Linienführung des besagten geplanten Bewirtschaftungsweges kämen innerhalb des Perimeters der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung „Furner Berg“ (ML-109) zu liegen. Laut Art. 5 Abs. 2 lit. d MLVO sind Bauten und Anlagen in Moorlandschaften nur dann zulässig, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nach Art. 4 MLVO nicht widersprechen. Der vorliegend zur Debatte stehende Bewirtschaftungsweg weist weder nationale Bedeutung auf noch ist ein unmittelbarer Bedarf für seine Erstellung gege-

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ben, wovon die Tatsache zeugt, dass der Weg im WEP nicht enthalten ist. Die Erstellung des Weges widerspricht aber auch den Zielsetzungen der Moorlandschaft

„Furner Berg“ ML-109 von nationaler Bedeutung.

Die betroffene Moorlandschaft zeichnet sich durch den Wechsel von Rundhöckern und den dazwischen liegenden mehrheitlich vermoorten Senken aus. Im Süden der Moorlandschaft erstreckt sich zwischen den Gebieten „Güferlitzi“ und „Anhorna“ ein abgelegenes, sehr naturnahes Gebiet ohne Beeinträchtigungen durch irgendwelche Bauten und Anlagen. Dort ziehen schmale Moortälchen zwischen Waldstreifen dahin. Die Schutzziele der Moorlandschaft lassen sich aus dieser Beschreibung im Bundesinventar ableiten. Demnach soll das natumahe Gebiet im Süden der Moorlandschaft auch weiterhin von Bauten und Anlagen verschont bleiben. Nur so kann die bestehende naturkundliche und landschaftliche Qualität der Moorlandschaft erhalten bleiben. Der Bau eines neuen Forstweges würde somit diesem Schutzziel der Moorlandschaft ML-109 „Furnerberg“ von nationaler Bedeutung widersprechen. Charakteristische Elemente, namentlich geomorphologische Strukturen und Biotope, würden durch den Wegebau beeinträchtigt. Das Geländerelief würde stark verändert. Die Unberührtheit der Landschaft und die damit verbundenen Qualitäten gingen verloren. Der Wasserhaushalt würde gestört, was auf die vorkommende schützenswerte Flora und Fauna negative Auswirkungen hätte. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und in Anwendung von Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. d MLVO wird die Realisierung des im Gebiet „Anhorna - Rossboda“ geplanten Land- und Forstwirtschaftsweges somit als nicht zulässig beurteilt.

Der Erstellung des im Gebiet „Anhorna - Rossboda“ geplanten Land- und Forstwirtschaftsweges stehen aber auch Interessen der geschützten Fauna, nämlich eines Auerwildiebensraum von nationaler Bedeutung, entgegen. Beim Auerwild handelt es sich um eine Art, welche gemäss der Roten Liste der gefährdeten und seltenen Tierarten der Schweiz geschützt ist. Da das Auerwild als besonders störungsempfindlich gilt, führt eine Strasse durch ein Habitat dieser Art meist zu nicht mehr tolerierbaren Beeinträchtigungen der Lebensbedingungen dieser Tiere. Erfahrungsgemäss ziehen neue Strassen nebst dem motorisierten Verkehr vermehrt auch Biker, Schneeschuhläufer, Wanderer, Tourengänger und Jogger an. Bei dem im vorliegenden Fall betroffenen Gebiet, welches als eines der wenigen in Furna bis heute noch kaum er-

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schlossen ist, handelt es sich um einen bevorzugten Lebensraum des Auerwildes. Aufgrund der vorhandenen Vorkommensnachweise (Sichtungen, Losungsfundorte etc.) ist davon auszugehen, dass sich das Auerwild mehrheitlich exakt in demjenigen Gebiet aufhält, durch welches die geplante Strasse führen würde. Es ist mit anderen Worten also das eigentliche Kerngebiet des Vorkommens betroffen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass der geplanten forstlichen Erschliessung also auch überwiegende Interessen seitens schutzwürdiger Lebensräume von geschützten Tieren entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, weil mangels eines Eintrages im WEP auch die Notwendigkeit des Weges nicht ausgewiesen ist.

Im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens hat das BB Gemeinde Furna mittels Schreiben vom 22. September 2011 davon ins Bild gesetzt, dass der im Gebiet „Anhoma - Rossboda“ geplante Land- und Forstwirtschaftsweg voraussichtlich nicht genehmigt werden kann. Die Gemeinde verzichtete in der Folge auf eine Meinungsäusserung zu der ins Auge gefassten Nichtgenehmigung des besagten Bewirtschaftungsweges (vgl. Brief vom 5. Oktober 2011).

Zusammenfassend kommt die Regierung aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Schluss, dass dem im Genereilen Erschliessungsplan 1:10 000 im Gebiet „Anhorna - Rossboda“ festgelegten geplanten Land- und Forstwirtschaftsweg aufgrund von entgegenstehenden übergeordneten Schutzinteressen (Schutz einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung sowie Schutz von Lebensräumen einer geschützten Tierart) die Genehmigung zu verweigern ist.

2.2 Zusätzlich geplante Land- und Forstwirtschaftswege

Laut dem rechtskräftigen WEP Herrschaft - Prättigau, Teil „Äusseres Prättigau“, vom 31. Oktober 2006 ist auf Territorium der Gemeinde Furna der Neubau von drei Waldwegen vorgesehen, welche im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 nicht festgelegt sind. Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden Wege:

- Nr. 72 102 laut WEP im Gebiet „Danusa - Allmeinigi" - Nr. 72 104 laut WEP im Gebiet „Scära - Nüsäss - Sitenstelli - Hochstelli“ (teilweise auf dem Trassee des bestehenden Weges)

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30 - Nr. 72 105 laut WEP im Gebiet „Alpeggen“

Das I setzte die Gemeinde Furna mit Schreiben vom 22. September 2011 davon in Kenntnis, dass die regierungsrätliche Genehmigung des Generellen Erschliessungsplanes 1:10 000 voraussichtlich in Verbindung mit der Anweisung erfolgen wird, dass der erwähnte Plan so rasch wie möglich mit den Linienführungen der vorstehend aufgeführten geplanten Waldwege zu ergänzen ist. Die Gemeinde hat sich dazu nicht geäussert, sodass gefolgert werden kann, dass sie sich damit einverstanden erklären kann. Folglich wird die Gemeinde angewiesen, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision die im WEP bezeichneten geplanten Waldwege Nr. 72'102 (Gebiet „Danusa - Allmeinigi“), Nr. 72'104 (Gebiet „Scära - Nüsäss - Sitenstelli - Hochstelli‘) und Nr. 72'105 (Gebiet „Alpeggen“) als geplante Land- und Forstwirtschaftswege im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 festzulegen.

3. Fuss- und Wanderwege

3.1 Wegstück zwischen dem Gebiet „Neusäss“ und dem Gebiet „Scära“ Zwischen dem Gebiet „Neusäss“ und dem Gebiet „Scära“ verläuft auf derselben Wegtrasse sowohl ein Land- und Forstwirtschaftsweg, ein Fuss- und Wanderweg sowie ein Mountainbikeweg. Während die Festlegungen für den bestehenden Landund Forstwirtschaftsweg und den bestehenden Mountainbikeweg im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 ohne weiteres ersichtlich sind, ist der bestehende Fussund Wanderweg im besagten Plan kaum erkennbar. Daher wird das u im Sinne der Transparenz sowie im Hinblick auf eine möglichst zweifelsfreie Lesbarkeit der Nutzungspläne beauftragt, den zwischen dem Gebiet „Neusäss“ und dem Gebiet „Scära“ bestehenden Fuss- und Wanderweg im genannten Plan mit einem geeigneten Vermerk kenntlich zu machen.

3.2 Fehlendes Wegstück im Bereich des Hochwangs

Laut Generellem Erschliessungsplan 1:10 000 hat die Gemeinde Furna in Übereinstimmung mit dem im kantonalem Verzeichnis der Wegnetze des Langsamverkehrs inventarisierten Wanderwegnetz einen bestehenden Fuss- und Wanderweg aus dem Gebiet „Pawig* über die Schmalzgruoba und den Lercherbärg bis ins Gebiet „Grüen Halde“ festgelegt. Aus dem Gebiet „Grüen Halde“ verläuft der besagte Wanderweg