Quartierplan Ruver II
Quartierplanverfahren · Bonaduz
Dokument
- Nummer
- 11.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Bonaduz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 10.01.2011
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Text
3721_B_QP_Ruver-II_Beschluss.pdf
Gemeindevorstand Bonaduz
Seite 5
10.01.2011
04. 04.10
Bauplanung, Raumplanung Quartierplan, Arealplan
s.
QP Ruver II: Erlass
3
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Sachverhalt
Die öffentliche Auflage des Quartierplans Ruver II erfolgte nach Art. 18 Abs. 1 KRVO ordentlich vom 5.11. - 4.12.2010. Während der Auflagefrist gingen bei der Gemeinde zwei Einsprachen betreffend geplanter Kehrichtsammelstelle (Molok) ein betreffend Bewertung bzw. Entschädigung einer Teilfläche auf Parz. 2357 und der Park. 1648 als Erschliessungsfläche).
Erwägung
Die beiden Einsprachen werden mit separaten Einspracheentscheiden behandelt. Die Einsprawird gutgeheissen, der geplante Molok auf der Paız. 2357 che der aus dem Erschliessungsplan der Quartierplanung Ruver II gelöscht. Die Einsprache von wird abgewiesen bzw. an der Bewertung bzw. Entschädigung als Erschliessungsfläche gemäss externer Schatzungsbeurteilung festgehalten.
Beschluss
-.
-
Unter Voraussetzung der Genehmigung des Arealplans Ginellas Ruver Caschners durch die Regierung des Kantons Graubünden beschliesst der Gemeindevorstand den Erlass des wird mit 4 Stimmen Quartierplans Ruver II. Die Einsprache der einstimmig abgelehnt. gutgeheissen, diejenige von Mitteilung
ST\N AG für Raumplanung, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur Dr. iur. Gieri Caviezel, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Grundbuchkreis DomatlEms, Center Term Bel, 7013 Domain/Ems Gemeindepräsident
Departementsleiter Bau, Verkehr Akten
Gemeindevorstand Bonaduz Präsident
Christian Theus
íı
3721_V_QP_Ruver-II_KV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Bonaduz
GrundBem. stück Nr.
1149
115g 1151
Name
Vorname
| Neue Eigentümer Grundstück Name Nr.
Kostenverteilertabelle Ouartierplanung Ruver II
Ganzen Text zeigen
Neuzutellung Vorname
Fläche total
717 m2
2330
750 m2
2331 233=
2336
1'885 m2
2337
1152 1153
W2 Etappe II
W2 Etappe I
684 m2
Erschliessungsanlagen
Verfahren
1. Etappe 2. Etappe 1. Etappe 2. Etappe 4.37% 0% 4.37% 0%
1.34 %
330.02 m2
3.72%
0%
3.72%
0%
750 m2 ı 568 m2
3.05 % 2.31 %
315.24 m2
8.46% 6.41%
0%ı 0%
8.46% 6.41%
0% 0%
7.09%
0% ı
7.09% I
0%
2.79 %
7.76%
0%
7.76%
0%
572 m2
2.78 % -315.35 m2 2.32 %
7.72% 0%
0% 3.63%
7.72% 0%
0% 3.63%
530 m2
2.15%
0%
3.36%
0%
3.36%
530 m2
2.15%
0%
3.36%
0%
3.36%
628 m2
I
684 m2l
I
2.55 %
1.98 m2
403.90 m2 I
ı I
I
2.15%
930 m2
502 m2 503 m2 502 m2, 503 m2 930 m2
2.04 % 2.04 % 2.04 % 2.04 % 3.78 %
2358 2348
940 m2 1'100 m2 600 m2
940 m2 1'100 m2 600 m2 I
3.82 % 4.46 % 2.41. %
1.29 m2 2.07 m2 1.09 m2
2359
1'000 m2
1'000 m2
4.06 %
11.40
2347
EF
Verteilschlüssel [% Anteil]
Bauland Mehr- I Minderwert
330 m2
530 m2
2353 2354 2355 2356 2357
1158
W2
Kosten
U96 m2
2'162 m2
2346
2317
fläche
Mehr- I Minderzuteilung
387 m2
2344
115ó' 1157
Gesamt-
% 1.57 %
688 m2
2332 2343
23ı.=
EF
2'010 m2
24.01.2011_Fa Z:\Gemeinde\Bonadu2\0P_Ruver_ll_19Ü70\Ü8_Dossíer_Verfahren\2011011Ü_Beschluss_Gemeindevorstand\0ó_07_Flaechenverzeichnis_Kostenverteiler
I
ı
I
ı
I I 4
-4.06 m2
1
7.23 M21 I
"I
|
I
I
0%
3.36%
0%
3.36%
0% 0%' 0% ı 0%8 0%
3.19% 3.19% 3.18% 3.19% 5.90%
0% 0% 0% 0% 0%
3.19%
3.18% 3.19% 5.90%
0% ı 0%. 0%
5.96% 6.97% 3.81%
0% 0% 0%
6.97% 3.81%
0%
6.34%
0%
6.3lı°/›
l
3.19%
5.96%
Kanton Graubünden Gemeinde Bonaduz
GrundBem. stück Nr.
1159.
1160. 1161 1162
Kostenverteilertabelle
Quartierplanung Ruver II
Name
Vorname
Neue Eigentümer Grundstück Name Nr.
Neuzuteilung Vorname
Fläche total
600 m2 673 m2 615 m2
2349 2338
2350 2339
2351
W2 Etappe I
673 m2
777 m2
1'877 m2
W2 Etappe II
EF
Gesamtfläche % 2.44 % 2.73 % 2.50 % 3.15%
600 m2 615 m2
4.46 %
1'100 m2
Mehr- I Minderzuteilung
W2
EF
Kosten
Verteilschlüssel l% Anteil]
Bauland Mehr- I
Minderwert
Erschliessungsanlagen
1. Etappe
21.92 m2
0% 7.59% 0% 8.77%
-19.84 m2 1.01 m2
-0.33 m2
Verfahren
2. Etappe
ı
0%
3.81% 0% 3.90% ; 0%
6.97%
1. Etappe
0% 7.59% 0%! 8.77%
2. Etappe
3.81% 0% 3.90% 0%
0%
6.97%
0%
0%
I
I
1163 1164 1165 11661 1641
2334 23óC
0 m2
0%
75.10 m2
0%
0%
635 m2 0 m2 600 m2
635 m2 0 m2
2.58 °/o 0% 2.43 % 3.41 % 9.26 %
454.38 m2 179.86 m2 5.29 m2
7.17%
7.17% 0%-
118.08 m2-
0%
0% 0% 3.80% 0%' 14.46%
9.48% 0%
0% 0% 3.80% 0% 14.46%
4.43 %
0.43 m2
12.32%
0%
12.32%l
0%
9.13%
0%
9.13%'
0%
0%
0%
0%
0%
1642
2340 2352 2361 2342
1'092 m2
1643
2341
810 m2
4'889 m2
0 m2
1646
1647
1648,
Total
0 m2
840 N12
1'092 M2l
24'902 m2
24.01.2011_Fa Z:\Gemeinde\Bonaduz\0P__Ruver_ll_19070\08_Dossier_Verfahren\20110110_BeschLuss_Gemeindevorstand\06_07_Flaechenverzeichnis_Kostenverteiler
2'280 m2 1'769 M2l
7.18%
810 m2
3.29 %
0 m2
332 m2 0 m2
2362
600 Mal
8'864 m2
ܰ/0
0%í
9.48% 0%
I
l
113.24 m2
0%
198.33 m2
I
4
11.2196
Ü%,
0%
11.219ß
64 m2
268 m2 0 m2
0.26 %
37.70 m2
26.38 m2 26.38 m2
0%l 0%
0.41% 0%
0% 0%
0.41% 0%
15'771 m2
268 m2
100%
0 m2
0 m2
100%
100%
100%
100%
Ü%
3721_V_QP_Ruver-II_QPV.pdf
Kanton Graubünden
Gemeinde Bonaduz
Quartierplan Ruver II Quartierplanvorschriften
Vom Gemeindevorstand beschlossen am: 10.01.2011 Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
.............................................
..........................................
Datum:
Objekt: Status:
24..Januar2011
19070
Beschluss Gemeindevorstand
2 \gemeınde\bonaduz\qp_ruver_ıı_19070\Ü8_doss¦er_verfahren\201 101 10_beschluss_gemelndevorstand\05_qp_vorschrıf ten_201 1012A doc
Inhaltsverzeichnis
ı.
Allgemeine Bestimmungen
ıı.
Landumlegung
Anwendbares Recht Quartierptangebiet Zweck Mittel des Ouartierplanes
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Neuzuteilung
Mehr- und Minderzuteilung
Art. 5 Art. ó
Allgemeines Verkehrserschliessurıg
Art. 7
Art. 8 Abweichen von der Regelbauweise
Näherbaurecht, Grenzbaurecht Baubereich für Haupt bauten Baubereich für Garagen / Carports Parkierungsbereich Freihaltefläche Terrairıveränderurıgen
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
29 weitere Artikel
Art. 14
Art. 15 Ill. Erschliessung
IV. Gestaltung
v.
Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie Grundpfandrechte Dienstbarkeiten
Art. 16 Verfahrenskosten
Erschliessungskosten
Art. 17
Art. 18 Eintrag und Anmerkung im Grundbuch
Aufhebung, Abänderung Inkrafttreten
Art. 19
Art. 20
Art. 21 Vl. Kosten
VII. Schlussbestimmungen
Gemeinde Bonaduz: Quartierplan Rover II - Cluartierplanvorschriften
3
3 3 3 3
4
4 4
4
4 5
5 5 5 5 6 ó
ó ó
7 7
8 8 8
9
9 10 10
2
Gestützt auf Artikel 51 ff. des Kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG] sowie Art. 10 des Baugesetzes der Gemeinde Bonaduz [BauG] erlässt der Gemeindevorstand Bonaduz die nach= folgenden Vorschriften für den Cluartierplan Ruver II.
I.
Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Recht
Art. 1 1
Soweit die folgenden Quartierplanbestimmungen nicht besondere Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des Kantonalen Raumplanungsrechts (KRG und KRVO], die Arealplanvorschriften Ginellas-Ruver-Caschners sowie das Baugesetz der Gemeinde Bonaduz.
2
Die nachfolgenden Quartierplanbestímmungen gelten auch ohne Grundbucheintragung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
Quartierplangebíet
1
Das Quartierplangebiet Ruver II umfasst die im Flächenverzeichnis aufgeführten Grundstücke. Der Plan „Altbestand" 1:1000 zeigt die genaue Lage der Grundstücke und die Abgrenzung des Quartierplangebietes.
Zweck
1
Art. 3
Der Quartierplan Ruver II stellt die vollständige Erschließung des Quartierplangebietes bezüglich Stressen, Wasser, Abwasser und Elektrizität sicher. Zudem legt er die Rahmenbedingungen für eine geordnete Überbauung fest und schafft die Voraussetzungen für die Überbaubarkeit der Grundstücke und die haushälterische Nutzung des Bauland es.
MitteL des Quartierplanes
1
Art. 2
Art. 4
Zur Erreichung des Zwecks gemäß Artikel 3 dienen folgende Mittel: Rechtsverbindliche Mittel:
Plan Altbestand 1:1000
Plan Neuzuteilung 1:1Ü00
Erschliessungsplan 1:1000
Gestaltungsplan 1:10Ü0
Quartierplanvorschriften
Flächenverzeichnis
Kostenverteilertabelle Informative Mittel:
Bebauungsvarianten 1:1000
Planungs- und Mitwírkungsbericht Gemeinde Bonaduz: Quartierplan Ruver II - Quartierplanvorschriften
3
ıı.
Landumlegung
Art. 5 Neuzuteilung
1
Die Lage und Abgrenzung der neuen Grundstücke wird im Plan ..Neuzuteilung" 1:1000 dargestellt. Die im Flächenverzeichnis aufgeführten Grundstücksgrössen sind provisorisch. Nach Vollendung der Strassenbauten vermerkt der Geometer die Grenzen und legt die definitive Grasse der Grundstücke fest.
2
Ist aufgrund von Abweichungen in der Bauausführung eine Grenzmutation nötig, 50 werden die Mehr- und Minderzuteilungen gemäß Artikel ó entschädigt. Die Kosten für die Grenzmutation tragen die Quartierplanbeteitigten entsprechend ihren Anteilen gemäß Kostenverteilertabelle [Verfahrenskosten].
3
Die neuen Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus der Tabelle „Flächenverzeichnis" sowie dem Plan ..Neuzuteilung" 1:1000. Für die Zuteilung des Eigentums ist abschließend das beiliegende Flächenverzeichnis ..Neuzuteilung" maßgebend. Bezüglich der Flächenmasse gilt vorerst das „Flächenverzeichnis"; das genaue Flächenmass wird nach Vorliegen der Mutation festgelegt. Für die Lage und Umgrenzung ist vorerst der Plan ..Neuzuteilung" 1:10Ü0 und nach Vorlage der Mutation diese verbindlich.
4
Die Grundstücke Nr. 1149, 1150, 1151, 1152, 1161 1162, 1641, 1642 und 164 Grundbuch der Gemeinde Bonaduz zu schliessen. ı
Mehr- und Minderzuteilung
1
ııı.
Art. 6
Das Flächenverzeichnis legt den alten Besitzstand, die allgemeinen Abzüge und die Mehrund Minderzuteilung fest. Allfällige Differenzen zwischen dem Anspruch und der Neuzuteilung werden in Geld ausgeglichen. Der Preis pro Quadratmeter wird für die Etappe | auf CHF 500.-- und für die Etappe II auf CHF 450.-- festgesetzt. Die Gemeinde rechnet die Ausgleichszahlungen nach Eintragung der Landumlegung im Grundbuch ab. Die Ausgleichszahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
Erschließung
Allgemeines
1
sind im
Art. 7
Die Gemeinde erstellt die im Erschliessungsplan angegebenen Erschliessungsanlagen, ausgenommen Elektroversorgung und Telekommunikationsanlagen. Die genaue Leitungsführung und die Dimensionierung werden in den Ausführungsprojekten festgelegt. im Zusammenhang mit dem Bau der Erschliessungsanlagen werden die vorsorglichen Anschlüsse der einzelnen Bauparzellen zulasten der jeweiligen Grundeigentümer erstellt.
Gemeinde Bonaduz: Quartierplan Rover II . - Quer tierpLanvorschr'iFten
4
2
Die Erschliessungsanlagen gehen nach deren Erstellung entschädigungslos an die Gemeinde über, ausgenommen Elektroversorgung und Telekommunikationsanlagen. Errichtung und Betrieb [einschließlich der notwendigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten] der im Erschliessungsplan bezeichneten Anlagen und Einrichtungen sind entschädigungslos zu dulden.
3
Die jeweiligen Werke erstellen die Elektrizitäts- und Telekommunikationsanlagen. Die Grundeigentümer verpflichten sich, die dazu notwendigen Durchleitungsrechte entschädigungslos zu gewähren und Beleuchtungskörper oder Verteilkabinen auf ihrem Grundstück zu dulden.
4
Die im Erschliessungsplan angegebenen Erschliessungsanlagen dürfen zweckentsprechend benutzt werden. Diese Benutzung sowie die Erstellung, Duldung, Beibehaltung und der Unterhalt der in Artikel 7 genannten Anlagen gelten ohne Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung eingeräumt.
Verkehrserschliessurıg
1
ıv.
Die Erschliessurıgsstrassen sind öffentlich.
I
Gestaltung
Abweichen von der Regelbauweise
1
Art. 8
Art. 9
im Quartierplangebiet Ruver H kann innerhalb der definierten Baubereiche von den im Baugesetz vorgeschriebenen Gebäude- und Grenzabständen gemäß den Vorgaben im Gestaltungsplan abgewichen werden.
Näherbaurecht, Grenzbaurecht
Art. 10 1
Die geplanten lnfrastrukturanlagen wie Molok, Verteilkabinen, Hydranten oder Strassenbeleuchtungen dürfen an die Grenze gestellt werden.
2
Grundstück Nr. 2332 erhält zu Lasten des Grundstückes Nr. 2333 das Grenzbaurecht für An- und Kleinbauten ohne empfindliche Nutzung gemäß NISV [Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung] entlang der im Gestaltungsplan eingezeichneten Linie.
Baubereich für Haupt bauten
1
Art. 11
Im Baubereich für Hauptbauten [im Gestaltungsplan violett ausgefüllt dargestellt] dürfen Haupt-, An- und Kleinbauten erstellt werden. Die Hauptbauten halten gemäß Gestaltungsplan einen minimalen Grenzabstand von 3 m ein. Für An- und Kleinbauten gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. Vorspringende Gebäudeteile [ausgenommen Dachvorsprünge, Vordächer] dürfen den Baubereich für Hauptbauten nicht überschreiten.
Gemeinde Bonaduz; Quartierplan Ruver II - Quartierplanvorschriften
5
2
im erweiterten Baubereich für Hauptbauten [im Gestaltungsplan violett schraffiert dargestellt] können Haupt-, An- und Kleinbauten näher oder ganz zusammengebaut werden, sofern der Nachbar seine Zustimmung erteilt.
3
Die Zustimmung des Nachbarn kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens schriftlich erfolgen, was im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken ist. Erfolgt die Zustimmung außerhalb eines Baubewilligungsverfahrens [mithin auf Vorrat hin] ist der Abschluss eines öffentlich beurkundeten und im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrages notwendig.
Baubereich für Garagen / Carports
1
Art. 12
Bauten wie Garagen, Carports und dergleichen sind in dem dafür bestimmten Baubereich ZU erstellen [im Gestaltungsplan gelb schraffiert dargestellt. Diese halten gemäß Gestaltungsplan einen minimalen Grenzabstand von 2,50 m ein. Diese Grenzabstände dürfen mit Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden. Für die Form der Zustimmung gelten die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 sinngemäß.
Parkíerungsbereich
Art. 13 1
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in dem dafür vorgesehenen Parkierungsbereich bzw. dem Baubereich für Garagen / Carports anzuordnen.
2
im Parkierungsbereich dürfen An- und Kleinbauten unter Einhaltung der minimalen kantonalen Abstandsvorschriften erstellt werden.
3
Abstell- und Vorplatze sind versickerungsfähig zu gestalten.
Freíhaltefläche
1
Art. 14
Innerhalb der Freihaltefläche dürfen lediglich An- und Kleinbauten bis zu einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 15 m2 und einer maximal zulässigen Gesamthöhe von 3 m erstellt werden; dabei sind die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften einzuhalten.
Terrain veränderungen
Art. 15 1
Im Bereich der neu zugeteilten Grundstücke Nrn. 2330, 2331, 2332, 2343, 2344, 2345, 2346, 2353, 2354, 2355 und 2356 sind Anpassungen des bestehenden Geländeverlaufes [Aufschüttungen] soweit zulässig, als damit das neue Terrain dem Gelände der westlich angrenzenden Überbauung angepasst wird.
2
Für die betreffenden Grundstücke gilt das neu gestaltete Gelände als maßgebendes Terrain für die Bestimmung von Gesamthöhe und Fassadenhöhe.
Gemeinde Bonaduz: Quartierplan Ruver II - Quartierplanvorschriften
6
v.
Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie Grundpfandrechte
Dienstbarkeiten
Art. 16 1
Auf den nachstehend aufgeführten Grundstücken [oder einem Teilstück davon] ist zugunsten der Politischen Gemeinde Bonaduz ein übertragbares Kaufsrecht eingeräumt. Frist bis: 20.05.2020. Die Bereinigung erfolgt wie in Ziffer 2 nachstehend vereinbart. Materiell werden die Kaufrechtsverträge öffentlich-rechtlich so angepasst, dass überall dort, wo nachstehend das Kaufsrecht auf ein Grundstück verlegt wird, dieses Kaufs recht neu für die gesamte in der Grauzone liegende Grundstücksfläche gilt und sich mithin sich alle Kaufrechtsbestimmungen auf die neue Grundstücksfläche bezieht.
2
Grundstück Nr. 1149 Die Vormerkung Nr. 4984 ist auf Grundstück Nr. 2330 zu Übertragen und Grundstück Nr. 1149 zu Löschen.
Grundstück Nr. 1150 Die Vormerkung Nr. 4982 ist auf Grundstück Nr. 2331 zu übertragen und Grundstück Nr. 1150 zu löschen.
Grundstück Nr. 1151 Die Vormerkung Nr. 4981 ist auf die Grundstücke Nr. 2335, 2336 und 2337 zu übertragen und Grundstück Nr. 1151 zu löschen.
Grundstück Nr. 1152 Die Vormerkung Nr. 4983 ist auf Grundstück Nr. 2332 zu übertragen und Grundstück Nr. 1152 zu löschen.
Grundstück Nr. 1153 Die Vormerkung Nr. 4987 ist auf Grundstück Nr. 2343, 2344, 2345 und 2346 nicht ZU übertragen sowie auf Grundstück Nr. 1153 zu löschen.
Grundstück Nr. 1160 Die Vormerkung Nr. 4986 ist auf Grundstück Nr. 2338 zu übertragen und auf Grundstück Nr. 1160 zu löschen. Ebenso ist das Kaufsrecht auf Grundstück Nr. 2338 so abzuändern, dass die Bemerkung, dass das Kaufsrecht ,. für Teilstück mit 745 m2 Bauland. welches in der Bauzone zu liegen kommt", zu löschen ist.
Grundstück Nr. 1162 Die Vormerkung Nr. 4988 ist auf Grundstück Nr. 2339 ZU übertragen und Grundstück Nr. 1162 zu löschen. Ebenso ist das Kaufsrecht auf Grundstück Nr. 2339 so abzuändern, dass die Bemerkung, dass das Kaufsrecht „ für Teilstück mit 853 m2 Bauland, welches in der Grauzone zu liegen kommt", zu löschen ist.
Grundstück Nr. 1163 Die Vormerkung Nr. 4976 ist zu löschen.
Grundstück Nr. 1165 Die Vormerkung Nr. 4978 ist zu löschen.
Gemeinde Bonaduz; Quarlierplan Rover II -- Cluar tierplanvoı*schrif ten
Grundstück Nr. 1641 Die Vormerkung Nr. 4985 ist auf Grundstück Nr. 2340 zu übertragen, auf die Grundstücke Nr. 2352 und 2361 nicht zu übertragen und auf Grundstück Nr. 1641 zu löschen. Ebenso ist das Kaufsrecht auf Grundstück Nr. 2340 so abzuändern, dass die Bemerkung, dass das Kaufsrecht für Teilstück mit 887 m2 Bauland, welches in der Grauzone zu liegen kommt", auf Grundstück Nr. 2340 zu löschen ist. ıı
Grundstück Nr. 1642 Die Vormerkung Nr. 4979 ist auf Grundstück Nr. 2342 zu übertragen und Grundstück Nr. 1642 zu löschen.
Grundstück Nr. 1643 Die Vormerkung Nr. 4977 ist auf Grundstück Nr. 2341 zu übertragen und Grundstück Nr. 1643 zu Löschen.
Grundstück Nr. 1646 Die Vormerkung Nr. 5091 ist zu löschen. 19630004 Last: Bewirtschaftungswegrecht Zugunsten Grundstück Nr. 1661 10.01.1963 Beleg 4/Bo Die Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 1646 bestehen zu lassen.
vag.
Kosten
Verfahrenskosten
Art. 17 1
Die Kosten des Cluartierplanverfahrens, der Vermessung, der Vermarkung und der Grundbuchgebühren werden nach Maßgabe der neuen Grundstücksflächen aufgeteilt. Die Anteile der einzelnen Grundeigentümer an den Gesamtkosten sind aus der Kostenverteilertabelle ersichtlich.
2
Die Verfahrerıskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans und nach Freigabe der jeweiligen Uberbauungsetappe gemäß Arealplan zur Zahlung fällig.
Erschliessungskosten
Art. 18 1
Die gesamten Kosten für die Projektierung und den Bau der neuen Erschliessungsanlagen der ersten und zweiten Etappe Werkehrsanlagen, Ver- und Erıtsorgungsanlagen, allfällige weitere Anlagen] werden nach Maßgabe der neuen Grundstücksflächen aufgeteilt.
2
Die Anteile der einzelnen Grundeigentümer [in Prozenten] an den Gesamtkosten sind aus der Kostenverteilertabelle ersichtlich.
3
Nach Abschluss der Bauarbeiten der ersten Etappe wird ein Kostenverteiler mit den Kostenanteilen der einzelnen Grundeigentümer [betragsmäßig] erstellt. Dieser Kostenverteiler betrifft alle Grundstücke li. und 2. Etappe] und beruht auf den effektiven Kosten der 1. Etappe und den voraussichtlichen Kosten der 2. Etappe gemäß Submission. Mit der
Gemeinde Bonaduz: Quartierplan Rover II - Quartierplanvorschriften
8
Rechtskraft dieses Kostenverteilers gelten die von jedem einzelnen Grundeigentümer zu bezahlenden Beträge unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen als verbindlich.
A
Die Erschliessungskosten werden grundsätzlich mit der Rechnungsstellung durch die Gemeinde fällig. Der Gemeindevorstand legt die Zahlungsfristen fest. Bei verspäteter Zahlung berechnet sich der Verzugszins entsprechend den kantonalen Ansätzen.
5
Für die Eigentümer in der 1. Etappe erfolgt die Rechnungsstellung nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers. Den Eigentümern steht es frei, ob sie den gesamten Rechnungsbetrag [für die Erschliessungsanlagen der ausgeführten 1. und der noch nicht ausgeführten 2. Etappe] oder ob sie vorerst lediglich den Kostenanteil für die ausgeführte 1. Etappe zahlen wollen.
ó
Wird der gesamte Rechnungsbetrag beglichen, gelten die gesamten Erschliessungskosten als abgegolten. Wird nur der Kostenanteil für die ausgeführte 1. Etappe bezahlt, wird der Restbetrag nach Abschluss der Bauarbeiten der 2. Etappe aufgrund der effektiven Kosten zur Zahlung fällig. Gegenüber dem im Kostenverteiler verfügten Betrag wird dabei ausdrücklich eine allfällige Teuerung sowie eine Änderung der Baukosten bis max. 10% vorbehalten.
7
Für die Eigentümer in der 2. Etappe wird der gesamte Rechnungsbetrag nach Abschluss der Bauarbeiten der 2. Etappe aufgrund der effektiven Kosten zur Zahlung fällig. Gegenüber dem im Kostenverteiler verfügten Betrag wird dabei ausdrücklich eine allfällige Teuerung sowie eine Änderung der Baukosten bis max. 10% vorbehalten.
8
Schuldner der Erschliessungskosten ist der Eigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Gemeinde ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen.
9
Für die in Rechnung gestellten öffentlich-rechtlichen Forderungen besteht ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 130 ff. EGzZGB.
VII.
Schlussbestimmungen
Eintrag und Anmerkung im Grundbuch
Art. 19 ı
Der Quartierplan einschließlich der Landumlegung wird nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vorliegen der Mutationsakten des Geometers im Grundbuch eingetragen.
2
Der Quartierplan ist im Grundbuch der Gemeinde Bonaduz auf den Grundstücken Nrn. 2330 - 2362 anzumerken.
3
Der Gemeindevorstand ist zur Abgabe der Grundbuchanmeldung für den grundbuchlichen Vollzug dieses Quartierplanes, im Besonderen der Landumlegung, der Bereinigung der Dienstbarkeiten, An- und Vormerkurıgen sowie der Pfandrechte und der Anmerkung des Ouartierplanes beauftragt und ermächtigt.
Gemeinde Bonaduz: Quartierpları Ruver II - Quartierplanvorschriften
9
Aufhebung, Abänderung
1
Haben sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Ouartierplanes geändert, kann er auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen ganz oder teilweise aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden.
Inkrafttreten
1
Art. 20
Art. 21
Der Quartierplan Ruver II tritt mit Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft.
Gemeinde Bonaduz: (luartierplan Rover II - Quartierplanvorschriften
10
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund