Teilrevision Gefahrenzonen Run
Nutzungsplanung, Grundordnung · Breil/Brigels
Dokument
- Nummer
- 02.643
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Breil/Brigels
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 07.05.2002
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Text
Die Regierung
des Kantons Graubünden
AMTSREGISTRATUR III AMT FUR RAUMPLANUNG
II Governo
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
7. Mai 2002
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14. Mai 2002
La regenza
dal chantun Grischun
Protokoll Nr.
643
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andiast beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 12. Oktober 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend ei-
nen Gefahrenzonenplan 1:10'000 Teilgebiet „Run“. Ein Planungs- und Mitwirkungs-
bericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt
vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. Ok-
tober 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte
am 26. Oktober 2001. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001, eingegangen am 19. Februar 2002, ersuchte
der Gemeindevorstand Andiast um Genehmigung der Teilrevision im Rahmen von
Art. 37 KRG.
B;
Gefahrenzonenplan 1:10'000 Teilgebiet „Run“
Der Gefahrenzonenplan umfasst die Überarbeitung der Gefahrenzonen im Gebiet
„Run“. Der Gefahrenzonenplan 1:10'000 Teilgebiet „Run“ vom 12. Oktober 2001 gibt
zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung: Der Gefahrenzonenplan 1:10'000 Teilgebiet „Run“ vom 12. Oktober 2001 wird
genehmigt.
Der Gemeindevorstand Andiast wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem
Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonenplanes und GenereIIen Gestaltungsplanes 1:10‘000 vom 3. September 1998 zur Verfügung.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an den Gemeindevorstand Andiast, 7159 Andiast, an das Ingenieurbüro Cavigelli und Partner, Via Santeri 1, 7130 IIanz, an das Amt für Wald, an das
Amt für Raumplanung (im Doppel), an die Kanzleidirektion und an das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (im Doppel, samt Unterlagen).
Namens der Regierung Der Präsident: Claudio Lardi
Der Kanzleidirektor:
m
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund