Teilrevision Baugesetz Art. 7
Nutzungsplanung, Grundordnung · Seewis im Prättigau
Dokument
- Nummer
- 14.501
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Seewis im Prättigau
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.05.2014
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMEN-FWICPLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Govemo del Cantone dei Grigioni
I" ■r Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. Mai 2014
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14. Mai 2014
501
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Seewis i.P. beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. Februar 2014 eine Ortsplanungsrevision, umfassend eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 7). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt nicht vor. Die Motivation und die Begründung für die zur Genehmigung eingereichte Teilrevision des Baugesetzes gehen jedoch aus dem Protokollauszug vom 6. März 2014 zur Gemeindeversammlung Nr. 01/14 vom 7. Februar 2014 hervor.
Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Februar 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 27. März 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 6. März 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Seewis i.P. um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B.
Teilrevision des Baugesetzes Inhalt der Teilrevision des Baugesetzes (Art. 7) bildet zum einen eine Aufhebung der Beschränkung der Baukommission auf exakt drei Mitglieder. Neu muss sich die Baukommission aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzen. Andererseits wurde der Passus ersatzlos gestrichen, wonach die Mitglieder der Baukommission, welche nicht dem Gemeindevorstand angehören, vom Gemeindevorstand für die gleiche Amtsdauer wie die Baubehörde gewählt werden. Mit Ausnahme des Mitgliedes des Gemeindevorstandes kommt für die Bemessung der Amtsdauer der Baukommissionsmitglieder somit Art. 10 der Verfassung der Gemeinde Seewis i.P. zur Anwendung, was bedeutet, dass sich die Amtsdauer für diese Baukommissionsmitglieder neu auf vier Jahre beläuft. Die am 7. Februar 2014 von der Gemeinde Seewis i.P. beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 7) gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 7. Februar 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 7) wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Seewis i.P. wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen sind (Art. 12 KRVO). 3. Der Gemeindevorstand Seewis i.P. wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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5. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. M. Cavigelli
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund