Arealplan Davos Tuor/Carlogns
Nutzungsplanung, Grundordnung · Breil/Brigels
Dokument
- Nummer
- 16.862_51250
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Breil/Brigels
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 17.10.2016
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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wir
La regenza Grischun dal chantun Grischun
IIII Governo Grigioni del Cantone dei Grigioni
den Mitgeteilt Mitgeteilt den
vom Sitzung Sitzung vom
2011 Oktober 2011 12. 12. Oktober
2011 Oktober 2011 11. Oktober 11.
Nr. Protokoll Protokoll Nr.
909 909
A. A.
Vorstandssitder Vorstandssitan der beschloss an Breil/Brigels beschloss Gemeinde BreilIBrigels der Gemeinde Gemeindevorstand der Der Der Gemeindevorstand
BeNeuer Beund Neuer (Alter und Landumlegung (Alter mitLandumlegung Arealplan mit einen Arealplan 2011 einen Juli 2011 25. Juli vom 25. zung zung vom stand) 1:1'000 1:1'000 "Davos "Davos Tuor/Carlogns". Tuor/Carlogns". stand)
eidgedereidge47der
Art. 47
gemäss Art. 2011 gemäss Juli 2011 26. Juli vom 26. Mitwirkungsbericht vom und Mitwirkungsbericht Planungs- und Ein Ein Planungs-
RaumentwickfürRaumentwickAmtfür Das Amt vor. Das Raumplanungsverordnung (RPV) nössischen nössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt liegt vor.
Vorprüfungsbericht. einen Vorprüfungsbericht. 2011 einen Juli 2011 19. Juli vom 19. Datum vom mit Datum lung (ARE) verfasste mit
2011 Juli2011 25.Juli vom25. Gemeindevorstandsbeschlusses vom des Gemeindevorstandsbeschlusses Bekanntgabe des öffentliche Bekanntgabe Die Die öffentliche
er— (KRG) erGraubünden (KRG) Kanton Graubünden den Kanton Raumplanungsgesetzes für den gemäss Art.
Art. 48 des
des Raumplanungsgesetzes gemäss
folgte am 21. 21. Juli Juli 2011. 2011. Es Es gingen gingen keine keine Beschwerden Beschwerden ein. ein. folgte am
um Breil/Brigels um Gemeindevorstand Breil/Brigels derGemeindevorstand ersuchteder 2011 ersuchte Mit Schreiben Juli 2011 28. Juli vom 28. Schreiben vom Mit
KRG. 49 KRG.
Art. 49
von Art. Rahmen von im Rahmen Revisionsvorlage im der Revisionsvorlage Genehmigung Genehmigung der B.
Arealplan (Alter und Bestand) 1:1'000 1:1'000 Arealplan mit mit Landumlegung Landumlegung (Alter und Neuer Neuer Bestand)
"Davos TuorICarlogns" "Davos Tuor/Carlogns"
1. AllgemeineBemerkungen Bemerkungenzum zumArealplan Arealplan 1. Allgemeine
Der ist Bestandteil Bestandteil der der Grundordnung Grundordnung (Art. (Art. 22 22Abs. Abs.22KRG), KRG),wird wirdaber aber——inin Der Arealplan Arealplan ist
Abweichung zu den den anderen anderen Instrumenten Instrumentender derGrundordnung Grundordnung— — vom vom GemeindevorGemeindevorAbweichung zu
stand Er enthält enthält Elemente Elemente des des Quartierplans Quartierplans und und kann kann zusätzlich zusätzlich Elemente Elemente stand erlassen. erlassen. Er
des Zonenplans, des des Generellen Generellen Gestaltungsplans Gestaltungsplans und und des des Generellen GenerellenErschliesErschliesdes Zonenplans,
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sungsplans enthalten. Abweichungen Abweichungen vorn Zonenplan und sungsplans enthalten. vom Zonenplan und von von der derRegelbauweise Regelbauweise
sind zulässig, wenn wenn keine keine überwiegenden übenNiegenden nachbarlichen nachbarlichen Interessen sind zulässig, Interessen entgegenstehen. entgegenstehen.
Die und das das Mass Mass der derNutzung Nutzungdürfen dürfenebenfalls ebenfalls—- wenn Die Art Art und wenn auch auchnur nurbeschränkt beschränkt——
geändert werden. werden. geändert
2. Bemerkungenzum zumArealplan Arealplan"Davos "DavosTuorlCarlogns" TuorlCarIog ns" 2. Bemerkungen
Am 18. Januar Januar 2011 2011 hat hat die die Regierung Regierung mit mit Beschluss Beschluss Nr. Nr. 48 48 die dieprojektbezogene Am 18. projektbezogene
Teilrevision der Gemeinde Gemeinde Breil/Brigels BreiI/Brigels für für die die Erstellung Erstellung einer einerFeriendorfanlage Teilrevision der Feriendorfanlagemit mit 25 Bauten Bauten und und rund rund 500 500 Betten Betten im im Gebiet Gebiet "Davos 25 "Davos Tuor/Carlogns" Tuor/Carlogns"genehmigt. genehmigt.
Bestandteil vorliegend zu zu genehmigenden genehmigenden Arealplans Bestandteil des des vorliegend Arealplans ist ist unter unter anderem anderem die die Durchführung des des Waldfeststellungsverfahrens WaldfeststeIlungsverfahrens im Sinne von von Art. Durchführung im Sinne Art. 13 13 des deskantonalen kantonalen
Waldgesetzes (KWaG) im im Bereich Bereich der der Parzellen Parzellen Nr. Nr. 997 997 und Waldgesetzes (KWaG) und 1001. 1001. Daraus Daraus resultieresultie—
ren Anpassungen bei der der Forstwirtschaftszone, ForsMirtschaftszone, bei bei der der Landwirtschaftszone, Landwirtschaftszone, bei ren Anpassungen bei bei der der
Zone für für bewirtschaftete bewirtschaftete Zweitwohnungen Zweitwohnungen sowie sowie bei beieinzelnen einzelnenGestaltungsbereiZone Gestaltungsberei-
chen. chen.
Im Weiteren Weiteren wird wird im im Rahmen Rahmen der derArealplanung Arealplanung das dasLandumlegungsverfahren Landumlegungsverfahrennach Im nach
Art. 65
65 ff. ff. KRG KRG auf auf Basis Basis der dervorliegenden vorliegendenVorverträge Vorverträgefür fürdie dieKaufverträge KaufverträgedurchgeArt. durchge-
führt. Zudem Zudem ergeben ergeben sich sich aufgrund aufgrund neuer neuer Erkenntnisse Erkenntnisse punktuelle punktuelle Änderungen führt. Änderungen bei bei den den Gestaltungsbereichen.
Die vorliegende Arealplanung vom vom 25. 25. Juli Juli 2011 2011 erfüllt erfüllt die die Anforderungen Anforderungen des Die vorliegende Arealplanung des Art.
Art. 46 46
KRG und kann kann somit somit im im Sinne Sinne der der Erwägungen Emägungen genehmigt KRG und genehmigtwerden. werden. auf Art. 49 Gestützt auf 49 KRG KRG
beschliesst die Regierung: Regierung: beschliesst die 1. Der Der Arealplan mit Landumlegung Landumlegung (Alter 1. (Alter und und Neuer Neuer Bestand) Bestand)1:1'000 1:1'000"Davos Arealplan mit "Davos
' TuorlCarlogns" 25. Juli Juli 2011 2011 wird Tuor/Carlogns" vom wird genehmigt. genehmigt. vom 25.
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2. Der BreiI/Brigels wird Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand Breil/Brigels wird ersucht, ersucht, diesen diesen Beschluss Beschlussinin geeigneter geeigneter Form öffentlich bekannt bekannt zu zu geben geben (ohne (ohne Rechtsmittelbelehrung). Rechtsmittelbelehrung). Form öffentlich
3. Soweit die Verwirklichung Verwirklichung der der Planung Planung Bewilligungen Soweit für für die Bewilligungen irgendwelcher irgendwelcher Art Art notnot-
wendig sind, bleibt bleibt der derBewilligungsentscheid Bewilligungsentscheid der der zuständigen zuständigen Behörde wendig sind, Behörde oder oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Der Gemeindevorstand BreillBrigeIs die Nachführung Nachführung der Der Gemeindevorstand Breil/Brigels sorgt sorgt für für die der digitalen digitalen DaDa-
ten nach den den Vorgaben Vorgaben des ten nach des ARE. ARE.
Genehmigungsverfahren werden 5. Für werden keine keine Kosten Kosten erhoben. erhoben. Für das das Genehmigungsverfahren 6. Mitteilung Mitteilung an: an:
Namens Regierung Namens der der Regierung
WM; M/ Der Präsident: Der Präsident:
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2C.V4 U,/
Dr. Martin Schmid Schmid
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4.:.
Der Kanzleidirektor: Der Kanzleidirektor:
Dr. Dr. C. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund