Teilrevision Nordanschluss
Nutzungsplanung, Grundordnung · Rhäzüns
Dokument
- Nummer
- 15.475
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Rhäzüns
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 26.05.2015
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
REGlST†ufi AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
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II Governo del Cantone der Grigioni
27. Mai 2015
26. Mal 2015
Protokoll Nr.
475
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 22. Mai 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet: Zonenplan 1:1000
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Rhäzüns die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 29. April 2014 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)
Zonenplan 1:1000
- Änderungen integriert in Zonenplan (Information)
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr - Änderungen integriert in Generellen Erschliessungsplan (Information)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. April 2014 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-
schlusses vom 22. Mai 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den
Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 5. Juni 2014. Es gingen drei Beschwerden
ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Rhäzüns um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Schwerpunkte der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Rhäzüns
bilden einerseits die Ausscheidung zusätzlicher Gewerbezonen im Zonenplan 1:1000 und andererseits die Schaffung der erforderlichen nutzungsplanerischen Basis für
eine Neukonzeption des Verkehrsregimes im Bereich des nördlichen Dorfeingangs (Genereller Erschliessungsplan GEP 1:1000).
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan des Regionalverbandes Nordbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
0.
Zonenplan 1:1000
1. Neue Gewerbezone im Gebiet Ratiras
Die Gemeinde hat am nördlichen Dorfeingang westlich der Kantonsstrasse Bonaduz
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Rhàzüns im Bereich der Parzellen Nr. 842, 843, 844, 845, 846 und 849 eine neue,
ca. 1,1 ha grosse Gewerbezone ausgeschieden, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die bestehenden Gewerbezonenreserven in Rhäzüns praktisch voll-
ständig ausgeschöpft seien, so dass die zahlreichen Anfragen für Neuansiedlungen
von Industrie~ und Gewerbebetrieben nicht mehr befriedigt werden können. Für die
neue Gewerbezone Ratiras bestehen auch bereits Überbauungsstudien und
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-Konzepte, und die einzelnen Grundeigentümer wären bereit, den Boden für die Reali-
sierung dieser Konzepte zur Verfügung zu stellen.
Diese neue Gewerbezone stellt eine Vergösserung der Bauzone dar. Am 1. Mai 2014
trat bekanntlich -eine Teilrevision des eidg. Raumplanungsgesetzes (RPG) in Kraft.
Diese Teilrevision enthält u.a. eine Übergangsbestimmung (Art. 38a Abs. 2 RPG),
gemäss welcher die Bauzonen, die per 1. Mai 2014 rechtskräftig ausgeschieden wa-
ren, bis zur bundesrätlichen Genehmigung des zu erlassenden Kantonalen Richtpla-
nes „Siedlung" gesamtkantonal nicht vergrössert werden dürfen. Wegen dieser Über-
gangsbestimmung genehmigt die Regierung seit dem 1. Mai 2014 Einzonungen
grundsätzlich nur noch dann, wenn diese durch gleich grosse Auszonungen in dersel-
ben Gemeinde kompensiert und diese Auszonungen im selben Genehmigungsbeschluss genehmigt werden können. Andernfalls wird das Genehmigungsverfahren für
die Neueinzonung in der Regel sistiert.
Vorliegend hat die Gemeinde Rhäzüns keine Auszonungen zur Kompensation der
Einzonungsflàche von ca. 1,1 ha (sog. Kompensationsflàchen) angeboten resp. be-
schlossen, um die neue Gewerbezone ganz oder zumindest teilweise genehmigen
zu können. Die neue Gewerbezone Ratiras steht damit im Widerspruch zu Art. 38a
Abs. 2 RPG, weshalb das Genehmigungsverfahren für diese Zone zu sistieren ist, bis der Bundesrat die Anpassung des Kantonalen Richtplanes „Siedlung" genehmigt ha-
ben wird oder bis sich eine Kompensationslösung anbietet. Dessen ist sich auch die
Gemeinde bewusst, wie sich ihrem Anhörungsschreiben vom 2. Dezember 2014 entnehmen lässt.
Zuhanden der Gemeinde sei an dieser Stelle festgehalten, dass für eine allfällige spätere Genehmigung der neuen Gewerbezone selbstverständlich auch die weiteren im
revidierten RPG verankerten Voraussetzungen für Neueinzonungen erfüllt sein müs-
sen. Im Vordergrund steht der Bedarfsnachweis nach Art. 15 Abs. 1 RPG. Wie bereits
in der Vorprüfung des ARE erwähnt, genügt ein blasser Verweis auf die Ausschöpfung der Reserven der rechtskräftigen Bauzone nicht als Bedarfsnachweis. Dies gilt jeden-
falls in Fällen wie dem Vorliegenden, wo die rechtskräftige Zonenplanung erst
ca. sechs Jahre alt ist: im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung im Jahre 2009
wurde der Gewerbezonenbedarf bis 2024 ermittelt und abgedeckt. Wenn nun die Re-
servefläche aus welchen Gründen auch immer bereits früher verbraucht ist, heisst das
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nicht automatisch, dass von neuem eingezont werden darf. Dies gilt jedenfalls unter
der Herrschaft des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten RPG, wonach
Einzonungen aufgrund von Art. 15 Abs. 3 RPG überkommunal abzustimmen sind und
generell den Vorgaben des Richtplans Siedlung zu entsprechen haben. Gerade unter
dem Aspekt der überkommunalen Abstimmung gemäss Art. 15 Abs. 3 RPG ist die vor-
liegend zu beurteilende neue Gewerbezone ebenfalls nicht über alle Zweifel erhaben.
Die Gemeinde Rhäzüns verfügt zwar über ein gemeinsames Siedlungsentwicklungs-
konzept (GSEK) mit der Gemeinde Bonaduz. Dieses wurde jedoch im Hinblick auf ei-
ne allfällige Fusion mit Bonaduz erstellt und enueist sich inzwischen als obsolet, nachdem die Fusion zumindest vorderhand nicht mehr zur Debatte steht. Abgesehen da-
von sieht dieses GSEK am Standort der vorliegend zur Diskussion stehenden neuen
Gewerbezone öffentliche Nutzungen vor, weshalb es die vorliegende neue Gewerbe-
zone ohnehin nicht zu unterstützen vermöchte. Eine verbindliche regionale oder sub-
regionale Abstimmung, beispielsweise in Form eines Richtplanes, liegt ebenfalls nicht
vor. Auch unverbindliche Absprachen mit den Gemeinden der künftigen Region lmbo-
den können für sich alleine ebenfalls nicht als genügende überkommunale Abstim-
mung betrachtet werden. Letztlich wird es u.a. Aufgabe des neuen kantonalen Richtplans Siedlung bilden, Vorgaben für die überkommunale Abstimmung von Bauzonen zu machen.
2. Neue Gewerbezone Parzelle Nr. 889
Die Gemeinde hat im Weiteren auch im Bereiche der ebenfalls am nördlichen Dorfein-
gang, jedoch auf der östlichen Kantonsstrassenseite sich beendenden Parzelle
Nr. 889 eine neue Gewerbezone (im Umfang von ca. 1096 m2) ausgeschieden. Zu
dieser Einzonung wurde die Gemeinde aufgrund eines Beschwerdeentscheídes der
Regierung vom Jahre 2009 verpflichtet (Entscheid Nr. 721 vom 7. Juli 2009). Ange
sichts dieser Verpflichtung kann diese Gewerbezone trotz der vorstehend erläuterten
Kompensationsproblematik im Sinne eines Sonder- resp. Ausnahmefalles genehmigt
werden. Es drängen sich lediglich Bemerkungen unter dem Aspekt des Lärmschutzes
auf: Die neue Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 889 liegt zwischen Bahnlinie und
Kantonsstrasse und ist daher von beiden Seiten von Verkehrslâm betroffen. Für Ge-
bäude mit länmempfindlichen Räumen dürfen nach Art. 29 der eidgenössischen Lämschutz-Verordnung (LSV) die Planungswerte nicht überschritten werden. Andernfalls
sind planerische oder bauliche Massnahmen vorzusehen, um diese einzuhalten. Soll-
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ten auf der Parzelle Nr. 889 Iärmempfindliche Räume errichtet werden, ist der Nach-
weis. dass die Planungswerte gemäss Anhang 3 und 4 LSV eingehalten werden, im
Rahmen des Quartierplanverfahrens dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Beur-
teilung einzureichen.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 vom 22. Mai 2014 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr
Ein weiterer Schwerpunkt der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die
Schaffung der erforderlichen nutzungsplanerischen Basis für die Umsetzung eines
neukonzipierten Verkehrsregimes im Bereich des nördlichen Dorfeingangs.
Kernstück des neuen Verkehrsregimes bildet die beabsichtigte Erstellung eines
Linksabbiegebauwerks auf der Kantonsstrasse beim nördlichen Dorfeingang im Bereiche der Abzweigung der im GEP 1:2000 vom 18. März 2009 enthaltenen geplan-
ten Sammelstrasse zu den nordwestlichen Wohngebieten von Rhäzüns bzw. zum
gemeinsamen Werkhof Bonaduz I Rhzüns. Dieses Linksabbiegebauwerk beendet
sich im Stadium der Projektphase und wurde im vorliegenden GEP 1:1000 unter
„Hinweise" als „projektvariante Nordanschluss" berücksichtigt. Angesichts der Aufnahme unter „Hinweise" scheint die Gemeinde davon auszugehen, dass das Links-
abbiegebauwerk im Bereich der Kantonsstrasse dem spezialrechtlichen Projektge-
nehmigungsverfahren nach Art. 19 ff. des Strassengesetzes des Kantons Graubün-
den (StrG) unterliegt, dass also eine kantonale Projektauflage nach Art. 20 StrG mit Einspracheverfahren nach Art. 22 und 23 StrG erfolgen muss. Dies ergibt sich auch
aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 22. Mai 2014 zu Traktandum 6
„Projekt Nordanschluss, Projekt- und Kreditgenehmigung". Laut Protokoll (zweitletz-
ter Abschnitt) wurden die Stimmberechtigten dahingehend orientiert. dass das kanto-
nale Tiefbauamt (TBA) das noch zu erarbeitende Detailprojekt zur öffentlichen Aufla-
ge bringen werde. Im Übrigen hat das TBA gegenüber der Gemeinde mit Schreiben
vom 20. März 2014 das gesamte vorgesehene Verkehrsregime für sinnvoll, begrüs-
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senswert und richtlinienkonform bezeichnet, und für diejenigen Anlageteile, die nach
dem kantonalen Strassengesetz bewilligungspflichtig sind, hat das TBA die erforderliche Genehmigung in Aussicht gestellt.
Nebst dem hinweismåssig aufgenommenen Linksabbiegeprojekt hat die Gemeinde
sodann diverse eigentliche Festlegungen in Bezug auf Gemeindestrassen und
-Wege vorgenommen. So wird eine Verschiebung einer bereits im GEP von 2009
festgelegten Erschliessungsstrasse (geplant) zum Werkhof resp. zur Bar „Bonazüns"
um ca. 12 m nach Westen festgelegt. Ferner wird ein bestehender, im Bereich der
Parzelle Nr. 889 in die Kantonsstrasse einmündender Land- und Forstwirtschaftsweg
als aufzuhebend bezeichnet. Als Ersatz für diese geplante Aufhebung wird über die
Parzelle Nr. 1862 eine neue Erschliessungsstrasse „geplant" in den GEP aufgenom-
men. Diese Festlegungen können allesamt genehmigt werden, nachdem dagegen erhobene Planungsbeschwerden abzuweisen sind.
Im Übrigen gibt der Generelle Eıschliessungsplan 1:1000 Verkehr vom 22. Mai 2014
zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
Gestütit auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:1000 vom 22. Mai 2014 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgender Anordnung genehmigt:
a) Das Genehmigungsverfahren für die neue, rund 1,1 ha grosse Gewerbezone
im Bereiche der Parzellen Nr. 842, 843, 844, 845, 846 und 849 (Gewerbezo-
ne Ratiras) wird, nachdem die Gemeinde keine gleich grossen Auszonungen
zur Kompensation der Einzonung im Sinne von Art. 38a Abs. 2 RPG be-
schlossen hat, sistiert, bis ein vom Bundesrat genehmigter Kantonaler Richt-
plan Siedlung oder eine Kompensationslösung vorliegen.
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b) Die Gewerbezone im Bereich der Parzelle Nr. 889 wird mit der Anordnung
genehmigt, dass bei einer allfälligen Errichtung von Bauten und Anlagen mit lärmempfindlichen Räumen dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) der
Nachweis vorzulegen ist, dass die Lärmschutzvorschriften eingehalten wer-
den.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr vom 22. Mai 2014 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3. Die drei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandeln.
4. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Mai 2014 zu erfol-
gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Vorbehalte und Anordnungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum
nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
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8. Der Gemeindevorstand Rhâzüns sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass einzelne Nutzungsplanfestlegungen infolge allfälliger, innert 30
Tagen einzureichender Venlvaltungsgerichtsbeschwerden (noch) nicht in Rechts-
kraft erwachsen.
9. Mitteilung an:
I
Namens der Regierung
M?? Der Präsident:
Martin Jäger
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund