Teilrevision Golf, Arosa

Nutzungsplanung, Grundordnung · Arosa

Dokument

Nummer
06.431
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Arosa
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
18.04.2006

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AMTSREGISTRATUR ııı AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

a

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

Mitgeteilt den

Sitzung vom

18. April 2006

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21 April 2006 ı

La regenza dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

431

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Gemeindeabstim-

mung vom 5. Juni 2005 vier Teilrevisionen der Ortsplanung, umfassend die Bereiche

„Wohnzone für Einheimische", „Golf", „Erweiterung ZÖBA" sowie „Entflechtung Wald

und Bauzone". Es wurden folgende Planungsmíttel beschlossen: Änderungen Baugesetz (An. 40a, 44 und 59)

Zonenplan 1:1'000 Wohnzone für Einheimische I Florentinum Zonenplan 1:1'000 ZöBA (ARA) Zonenplan 1:1'000 Golfplatz

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000, Einzelblätter 1-4, 6, 7, 10,

11, 14-16

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500, Einzelblätter 5, 8, 9, 12, 13,

17, 18

Genereller Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz

Neben den zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Arosa einen Reglementsentwurf bezüglich der Wohnzone für Einheimische sowie Planungs- und

Mitwirkungsberiehte gemäss An. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) ein. Die wesentlichen Bereiche der Teilrevisionsvorlagen wurden vom P voreprüfi.

l

Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 5. Juni 2005 im Sinne

von Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezember 2004,

in Kraft seit 1. November 2005, erfolgte am 6. Juni 2005. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa um Genehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Änderungen Baugesetz

Die am 5. Juli 2005 beschlossenen Änderungen des Baugesetzes betretend

Wohnzone für Einheimische und Golfplatzzone (Art. 40a, 44 und Art. 59) geben zu

keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.

Im Übrigen wird die Gemeinde Arosa darauf hingewiesen, dass im neuen KHG und

in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November

2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauasthetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.])

abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Arosa muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst

dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen.

Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raum-

planungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Arosa empfohlen, ihr Baugesetz

im Interesse der Transparenz an das neue KHG und die neue KRVO anzupassen.

c. Zonenplan 1-1'000 Wohnzone für Einheimische I Florentinum

Im vorliegenden Zonenplan wurde von der im Gebiet „Wätterweid" und in der

Forstwirtschaltszone gelegenen Parzelle Nr. 1339 eine Fläche von ca. 3'000m2 in die

Wohnzone für Einheimische (\NE) eingezont. Gleichzeitig wurde eine etwa gleich

grosse Fläche der Parzelle Nr. 1344 im Gebiet „Tschuggenwald" von der Dorfzone 1

(2. Nutzungsetappe) in die Forstwirtschaftszone umgezont.

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ı

3

Für den neu der Forstwirtschaftszone zugewiesenen Bereich der Parzelle Nr. 1344

lag eine generell bewilligte Rodung im Umfang von ca. 3'000 m2 vor, auf welche

nunmehr verzichtet wird. Aufgrund dieses Verzichts erteilte das Bau- Verkehrs- und Forstdepartement

(BVFD)

am

20.

Oktober

2005

die

nachgesuchte

Rodungsbewilligung für die vorliegende Einzonungsfläche auf der Parzelle Nr. 1339.

In formeller Hinsicht weist die Gemeinde Arosa mit Schreiben vom 27. Februar 2006 darauf hin, dass die neue Wohnzone für Einheimische auf der Parzelle Nr. 1339

irrtümlich nicht bis zum Strassenrand eingetragen worden sei. Die Regierung kann

diesen formellen Mangel gestützt auf An 49 Abs. 3 KRG im vorliegenden

Genehmigungsbeschluss beheben. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende

Kennzeichnung im Zonenplan vorzunehmen.

In materieller Hinsicht steht einer Genehmigung der neu ausgeschiedenen Zone für

Einheimische nichts entgegen. In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wur-

de ein Waldfeststeilungsverfahren durchgeführt. Den im Zonenpian 1:1'000

Wohnzone für Einheimische / Florentinum eingetragenen Waldgrenzen kommt bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundes-

gesetzes

über den Wald (WaG) zu.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1'000 Wohnzone für Einheimische / Florentinum vom 5. Juni 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

D. Zonenplan 1:1'000 ZöBA (ARA) Im vorliegenden Zonenplan wurden die nutzungsplaneríschen Voraussetzungen geschaffen, um die im Gebiet „lsel" gelegene Abwasserreinigungsanlage (ARA) zu

erweitern. Zu diesem Zweck wurde insbesondere eine Teilfläche von der

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Forstwirtschaftszone in die Zone für öfientliche Bauten und Anlagen (ZÖBA)

umgezont, und es erfolgte eine entsprechende Anpassung der Naturschutzzone.

Die erforderliche Rodungsbewilligung für die permanente Rodung von 966 m2 Wald

wurde vom Bau- Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) am 7. Oktober 2005

erteilt.

Mit dem Bauvorhaben wird ein kleiner Randbereich einer Aue (A-1611, Aue im

Welschtobel) zerstört. Diese Aue ist im Richtplan mit der Klassierung „Regionale

Bedeutung" festgesetzt. Gestützt auf Art.18 Abs. 1*°' des Bundesgesetzes über den

Natur- und Heimatschutz (NHG) ist für die Zerstörung angemessener Ersatz zu

leisten. Die

Gemeinde wird darauf

hingewiesen, dass

die erforderlichen

Ersatzmassnahmen im Rahmen einer Aufwertung für das Flachmoor „Rietboden"

(FM-14523) getrogen werden können. Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang

ersucht, mit dem A

K

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n

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a

k

t

aufzunehmen.

In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurde, wie erwähnt, ein Waldfest-

stellungsverfahren durchgeführt. Die im Zonenplan 1:1'000 ZöBA (ARA) festgelegten

Waldgrenzen entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG).

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1'000 ZÖBA (ARA) vom 5. Juni 2005 zu keinen wei-

teren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1 '000 Golfplatz Die Gemeinde hat im vorliegenden Zonenplan zwei Teilflächen im Gebiet „Maraner-

wald" von der Forstwirtschaflszone in die Golfzone mit überlagerter Wintersportzone

umgezont. Das erforderliche Rodungsgesuch wurde noch nicht eingereicht. Das Ge-

nehmigungsverfahren für die Umzonung resp. für den Zonenplan 1:1'000 Golfplatz

wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert.

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er

F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Einzelblätter 1-4, 6,7, 10,

11, 14-16

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Einzelblätter 5, a, 9, 12, 13,

11, 18

Die Gemeinde Arosa beschloss mit den vorliegenden Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen

die

notwendigen

Anpassungen,

welche

sich

aus

dem

Genehmigungsbeschluss zur Totalrevision der Ortsplanung ergaben (RB Nr. 482

vom 6. April 2004). Zu den Planausschnitten 2, 3 und 7 im Zonenplan und

Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 drängen sich folgende Bemerkungen auf:

a) Planausschnitt 2:

Mit der im Bereich der Parzelle Nr. 1360 ausgeschiedenen Wohnzone 1 kann die im Zonenplan

1:2'000

Zentrum

vom

24.

November

2002

festgelegte

Forstwirtschaftszone auf Parzelle Nr. 1360 als verdrängt resp. aufgehoben betrachtet

werden. Dies gilt auch für die im Zonenplan 1:2'000 Zentrum vom 24. November

2002 auf der Parzelle Nr. 1360 festgelegte Signatur " Waldgrenze (statisch)".

Vor dem dargelegten Hintergrund kann die Planungsbeschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 1360, vertreten du

vom

16. Dezember 2002 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Dabei

rechfiertigt es sich, die der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 41 VVG zustehende

Parteientschädigung auf die Kantonskasse zu nehmen. Ihre Beschwerde gegen die

auf Parzelle Nr. 1360 von der Gemeinde ausgeschiedene Forstwirtschaftszone hätte

nämlich

gutgeheissen

werden

müssen,

wobei

die

Gemeinde

diese

Forstwirtschaftszone nicht aus eigenem Antrieb, sondern gestützt auf die vom Kanton vorgenommene Waldfeststellung ausschied. b) Planausschnitt 3:

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Mit RB Nr. 482 vom 6. April 2004 wurde die im südlichen Bereich der Parzelle Nr

1354 ausgeschiedene Landwirtschaftszone und Golfzone mit überlagernder

Wintersportzone von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur

Überarbeitung zurückgewiesen. Im vorliegenden Zonenplan und Generellen

Gestaltungsplan wurde dieser südliche Bereich der Parzelle Nr. 1354 der

Forstwirtschaftszone und der Golfzone zugewiesen. Für die Zuweisung der kleinen

Teilfläche zur Golfzone fehlt jedoch nach wie vor eine Rodungsbewilligung. Das Ge

nehmigungsverfahren bezüglich der Golfzone auf der Parzelle Nr. 1354 ist deshalb zu sistieren, bis eine Rodungsbewilligung vorliegt.

c) Planausschnitt 7:

Die Gemeinde Arosa beantragt für die auf der Parzelle Nr. 1136 festgelegten Bauli

nie (reduzierter Waldabstand) im Interesse einer vernünftigen Überbaubarkeit eine

Korrektur. Das BVFD anerkennt mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 die besonde

ren Verhältnisse auf der Parzelle Nr. 1136 und empfiehlt, die Baulinie sei neu auf 1 m

an den aussersten in die Parzelle Nr. 1136 hineinragenden Eckpunkt des Waldes he ranzuziehen. Mit einer solchen Baulinienfestlegung sind die Gemeinde und die Ei

gentümersehaft einverstanden. Im Sinne einer direkten Korrektur gemäss Art. 39

Abs. 3 KRG wird die Baulinie entsprechend diesem übereinstimmenden Willen fest

gesetzt. D

wird beauftragt, eine entsprechende

Kennzeichnung im Planungsmittel vorzunehmen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass den in den vorliegenden Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen eingetragenen Waldgrenzen bezüglich des betrofie

neu Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den

Wald (NaG) zukommt.

Im Übrigen geben die hier zur Diskussion stehenden Zonenpläne und Generellen

Gestaltungspläne 1:1'000 resp. 1:500 vom 5. Juni 2005 zu keinen weiteren Berner

Lungen Anlass, die Pläne können genehmigt werden.

1

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G. Genereller Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz

Die Gemeinde hat im vorliegenden Generellen Gestaltungsplan für den Golfplatz u.a.

einen neuen Abschlag für die Spielbahn Nr. 15 im Gebiet „Maranerwald" festgelegt.

Entsprechend der Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die Umzonung von zwei Teilflächen von der Forstwirtschaftszone in die Golfzone mit überlagerter

Wintersportzone wird auch das Genehmigungsverfahren für den neu festgesetzten

Bereich Abschlag (samt Semirough und Rough) sistiert, bis die erforderliche Rodungsbewilligung vorliegt.

Bezüglich des Hinweises „Baubereich: bestehend" auf der Parzelle Nr. 1354 wird auf

die entsprechenden Ausführungen zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan

(vgl. Kapitel F lit. a vorstehend) verwiesen.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz vom 5. Juni 2005 zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die von der Gemeinde am 5. Juni 2005 beschlossenen Änderungen Baugesetz (An. 40a, 44 und 59) werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:1'000 Wohnzone für Einheimische I Florentinum vom

5. Juni 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur

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(Korrektur auf Antrag der Gemeinde im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG) und

folgendem Hinweis genehmigt:

a) Die neue Wohnzone für Einheimische auf der Parzelle Nr. 1339 wird bis zum Strassenrand resp. Parzellengrenze vergrössert.

b) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im

Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zu.

3. Der Zonenplan 1:1'000 ZÖBA (ARA) vom 5. Juni 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die teilweise Zerstörung der Aue (A-1611) von regionaler Bedeutung Ersatz zu leisten ist.

b) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im

Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zu.

4. Das Genehmigungsverfahren für den Zonenplan 1:1'000 Golfplatz vom 5. Juni 2005 wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert.

5. Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Einzelblätter 1-4, e,

7, 10, 11, 14-16 und der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000

Einzelbläfier 5, 8 9, 12, 13, 17,18, beide vom 5. Juni 2005, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt, folgender direkter Korrektur (Korrektur auf

Antrag der Gemeinde im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG) und folgendem Hinweis

genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren für die auf der Parzelle Nr. 1354 (vgl. Planausschnitt 3) ausgeschiedene Golfzone wird bis zum Vorliegen einer

Rodungsbewilligung sistiert.

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4

b) Die auf der Parzelle Nr. 1136 (Planausschnitt 7) festgesetzte Baulinie wird derart verschoben, dass sie neu mit einer Distanz von 1 m am äussersten in

die Liegenschaft hineinragenden Eckpunkt des Waldes vorbeiführt.

c) Den festgelegten Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald MaG) zu

6. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz vom 5. Juni 2005 wird im

Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt: U

Das Genehmigungsverfahren für den Bereich Abschlag (samt Semirough

und Rough) der Spielbahn Nr. 15 wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewil-

ligung für die erweiterte Golfzone sistiert.

7.

Die im Zonenplan 1:2'000 Zentrum vom 24. November 2002 ausgeschiedene und mit RB 482 vom 6. April 2004 (Disp. zig. 2 i) sistierte Wohnzone 1 auf Par-

zelle Nr. 1360 wird genehmigt. Die übrigen mit RB Nr. 482 vom 6. April 2004 (Disp. zig. 2 i) sistierten Zonenplanfestlegungen auf der Parzelle Nr. 1360 (Forstwirtschaftszone, Waldgrenze statisch) werden durch die im Zonenplan /

Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 5. Juni 2005 ausgeschiedene Wohn-

zone 1 auf Parzelle Nr. 1360 verdrängt und damit aufgehoben.

Die Planungsbesehwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 1360 vom 16. Dezember 2002 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der

Kanton bezahlt

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.-- (zu Lasten Konto 1100.3181).

8.

Der Gemeindevorstand Arosa wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 5. Juni 2005 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene

Vorbehalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

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Massgabe

des

kantonalen

Verwaltungsgerichtsgesetzes

Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

9.

beim

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige

Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses. 10. Das

d beauftragt, die aufgrund dieses

Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.

11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art

notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an:

I

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Der Präsident:

μßwø

Claudio Lardi

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektorz

Dr. C. Riesen