Gesamtrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Obersaxen Mundaun
Dokument
- Nummer
- 00.1523
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Obersaxen Mundaun
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.09.2000
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Die Regierung Graubünden Kantons Graubünden des des Kantons
AMT FÜR RAUM FÜR RAUMPLANUNG AMT
II Governo del Cantone Grigioni dei Grigioni Cantone dei del
Sitzung vom Sitzung vom
19. 2000 19. September September 2000
I
La regenza Grischun chantun Grischun dal dal chantun
Mitgeteilt den Mitgeteilt den
20. September 20. September 2000 2000
Protokoll Nr. Protokoll Nr.
1523 1523
A. A.
Die Stimmberechtigten der der Gemeinde Gemeinde Flond an der der GemeindeverGemeindeverDie Stimmberechtigten Flond beschlossen beschlossen an
umfassend: Ortsplanung, umfassend: derOrtsplanung, Totalrevision der eine Totalrevision 1999 eine Dezember 1999 10. Dezember vom 10. sammlung sammlung vom o•
o•
.• o•
o•
.•
Baugesetz Baugesetz
1:2’000 formaziun 1:2'000 da formaziun general da plan general e plan zonas e Plan Plan da da zonas
(Zonenplan und Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:2'000) 1:2’000) (Zonenplan und
Plan zonas e e plan plan general general da da formaziun formaziun 1:5'000 1:5'000 Plan da da zonas
(Zonenplan und Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:5'000) 1:5’000) (Zonenplan und
Plan general general d'avertura d’avertura 1:2'000 1:2‘000 traffic trafiic Plan
Verkehr) 1:2'000Verkehr) Erschliessungsplan1:2'000 (Genereller (Genereller Erschliessungsplan
allontanament ed allontanament provediment ed 1:2'000 provediment d’avertura 1:2'000 general d'avertura Plan Plan general
Entsorgung) und Entsorgung) Versorgung und 1:2'000 Versorgung Erschliessungsplan 1:2'000 (Genereller (Genereller Erschliessungsplan
Plan general d'avertura Plan general d'avertura 1:5'000 1:5‘000
(Genereller Erschliessungsplan 1:5'000) 1:5'000) (Genereller Erschliessungsplan
üVerordnungüeidg. Verordnung der eidg. 26 der
Art. 26
von Art. Sinne von im Sinne Mitwirkungsbericht im und Mitwirkungsbericht Planungs- und Ein PlanungsEin
SiedlungseinSiedlungsGemeindeein die Gemeinde reichte die Zudem reichte vor. Zudem liegt vor. (RPV) liegt Raumplanung (RPV) die Raumplanung ber die ber
summarische diesummarische überdie Bericht über einen Bericht 1997, einen Jahre 1997, dem Jahre aus dem Landschaftsinventar aus und Landschaftsinventar
den überden Übersichtüber eineÜbersicht sowie eine 1997 sowie September 1997 20. September vom 20. Schutzzonenausscheidung vom Schutzzonenausscheidung
vom9.9. UEB)vom (ÜbersichtUEB) Baureife (Übersicht der Baureife und der Erschliessung und der Erschliessung Überbauung, der der Überbauung, Stand der Stand Februar 2000 2000 ein. ein. Das Das Amt Amt für für Raumplanung Raumplanung (ARP) (ARP) verfasste verfasste mit mit Datum Datum vom vom16. 16. Februar
April 1999 einen einen Vorprüfungsbericht. Vorprüfungsbericht. April 1999
F”
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Die öffentliche Die öffentliche Bekanntgabe Bekanntgabe des des Gemeindeversammlungsbeschlusses Gemeindeversammlungsbeschlussesvom vom10. 10. DeDe-
zember zember 1999 1999 gemäss gemäss Art.
Art. 37a 37a des
des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes(KRG) (KRG)erer-
folgte am folgte am 17. 17. Dezember Dezember 1999. 1999. Es Es gingen gingen zwei zwei Beschwerden Beschwerden ein. ein.Diese Diesewerden werdeninin separaten separaten Regierungsbeschlüssen Regierungsbeschlüssen behandelt. behandelt.
Mit Schreiben von Ende Ende Dezember Dezember 1999 1999 ersuchte ersuchte der der Gemeindevorstand GemeindevorstandFlond Flondum um
Genehmigung der der Revisionsvorlage Revisionsvorlage im im Rahmen Rahmen von von Art.
Art. 37
37KRG. KRG. Genehmigung B. Übereinstimmung mit Richtplanung der Richtplanunq mit der Übereinstimmung
obliegt (RPG) obliegt Raumplanung(RPG) die Raumplanung über die Bundesgesetzes über Gemäss des Bundesgesetzes Abs. 22 des 26 Abs.
Art. 26
Gemäss Art.
der Übereinstimmungder derÜbereinstimmung Prüfung der die Prüfung u.a. die Genehmigungsbehörde u.a. kantonalen Genehmigungsbehörde der kantonalen der Richtplanung. der Richtplanung. Nutzungspläne mit mit der Nutzungspläne
Der rechtskräftige kantonale kantonale Richtplan Richtplan Graubünden Graubünden stammt stammt aus aus dem dem Jahre Jahre1982 1982und und Der rechtskräftige
2000]). GR2000]). [RIPGR Graubünden[RIP Richtplan Graubünden (Projekt Richtplan überarbeitet (Projekt gesamthaft überarbeitet derzeit gesamthaft wird wird derzeit
eiInteresseeiImInteresse 2000). Im März 2000). 31. März (Stand 31. vor (Stand Rohentvvurf vor ein Rohentwurf heute ein liegt heute Diesbezüglich liegt Diesbezüglich
TotalrevorliegendeTotalredie vorliegende ist die RPG ist Art. 22 RPG von Art. Sinne von im Sinne Planabstimmung im optimalen Planabstimmung ner ner optimalen
soweit auch,soweit alsauch, 1982als Richtplan 1982 gültigen Richtplan dem gültigen nach dem sowohl nach Ortsplanung sowohl der Ortsplanung vision der vision möglich, nach dem dem RIP RlP GR GR 2000 2000 zu zu prüfen. prüfen. möglich, nach
Die Region Surselva Surselva verfügt verfügt über über einen einen Regionalen Regionalen Richtplan Richtplan vom vom 1.1. Mai Mai 1993. 1993. Die Die Die Region
MitwirundMitwirPlanungs-und imPlanungssind im Richtplanvorhaben sind relevanten Richtplanvorhaben Flond relevanten Gemeinde Flond die Gemeinde für die für
aufgeführt. vollständig aufgeführt. kungsbericht kungsbericht vollständig
Die die Ortsplanung Ortsplanung der der Gemeinde Gemeinde Flond Flond relevanten relevanten Vorgaben Vorgaben der derkantonalen kantonalen Die für für die
und regionalen regionalen Richtplanung Richtplanung wurden wurden berücksichtigt. berücksichtigt. Soweit Soweit nötig, nötig, wird wirdnachstehend nachstehend und
im Zusammenhang näher näher darauf darauf einzugehen einzugehen sein. sein. im gegebenen gegebenen Zusammenhang
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C. Baugesetz (BauG) (BauG) Baugesetz Art. 9 (Eigentumsbeschränkung Art. 9 (Eigentumsbeschränkung und und Enteignung) Enteignung)
öffentlichen imöffentlichen vonim Realisierungvon zurRealisierung Gemeinde zur die Gemeinde dass die vor, dass sieht vor, BauG sieht Abs. 11 BauG
Art. 99
Abs. Art.
könne. beantragen könne. Enteignungsrechtbeantragen das Enteignungsrecht Interesse lnfrastrukturaufgaben das liegenden Infrastrukturaufgaben Interesse liegenden
kantonalen des kantonalen
Art. 33 des
aus Art. bereits aus Das sich bereits es sich zumal es selbstverständlich, zumal Prinzip selbstverständlich, im Prinzip ist im Das ist
öffentlichen im öffentlichen oder im öffentliche oder für öffentliche Gemeinden für Enteignungsgesetzes ergibt, die Gemeinden dass die ergibt, dass EnteignunQSQesetzes Enteigdas EnteigForstdepartement das und Forstdepartement Verkehrs- und Bau-, Verkehrsbeim Bau-, Interesse liegende Werke beim
dürfen. nungsrecht beantragen beantragen dürfen. nungsrecht
Dazu aufgelistet. Dazu Enteignungstatbestände aufgelistet. In Art.
Art. 9
9 Abs. einige Enteignungstatbestände werden einige BauG werden Abs. 22 BauG In
TatbeenteignungswürdigerTatbeUmschreibung enteignungswürdiger die Umschreibung für die dass für auf, dass drängt Hinweis auf, der Hinweis sich der drängt sich ist. massgebendist. Enteignungsgesetz massgebend stände ausschliesslich das kantonale Enteignungsgesetz das kantonale
Art. 17 (Baubewilligung)
17 (Baubewilligung) Art.
beispiel— Bauvorhaben beispielbaubewilligungspflichtigen Bauvorhaben die baubewilligungspflichtigen werden die Bestimmung werden dieser Bestimmung In dieser In
hingewiesen, darauf hingewiesen, haft aufgeführt. Zusammenhang darauf diesem Zusammenhang in diesem wird in Gemeinde wird Die Gemeinde aufgeführt. Die haft
Bauzonen derBauzonen ausserhalbder Bauvorhaben ausserhalb dass für ein Bauvorhaben ob ein Frage, ob der Frage, Beantwortung der die Beantwortung für die dass
DepartemendesDepartemenZustimmung des einer Zustimmung damit einer und damit unterliegt und Baubewilligungspflicht unterliegt der Baubewilligungspflicht
kantonale undkantonale eidgenössischeund die eidgenössische bedarf, die Volkswirtschaft bedarf, tes der Volkswirtschaft und der Innern und des Innern tes des
Danach sind. Danach beizuziehen sind. Raumplanungsgesetzgebung Rechtsprechung beizuziehen die Rechtsprechung sowie die Raumplanungsgesetzgebung sowie
ZweckbederZweckbeÄnderungen der sind (geringfügige) Änderungen unwesentliche (geringfügige) auch unwesentliche beiSpielsweise auch sind beispielsweise
baubewilligungspflichtig m3 baubewilligungspflichtig 1.5 m bis 1.5 Kleinstbauten bis von Kleinstbauten stimmung Erstellenvon dasErstellen sowiedas stimmung sowie RPG). 24c RPG). und 24c 24 und (vgl. Art. (vgl.
Art. 24 Gewässerabstand)
Art. 26 (Waldabstand, Gewässerabstand)
26 (Waldabstand, Art.
m 12 m von 12 Gewässerabstand von Die minimalen Gewässerabstand einen minimalen Abs. 22 einen 26 Abs.
Art. 26
in Art. hat in Gemeinde hat Die Gemeinde
des Sachedes esSache istes Wasserbauverordnungist eidg. Wasserbauverordnung der eidg. Abs. 22 der 21 Abs.
Art. 21
Gemäss Art. festgelegt. Gemäss festgelegt.
Hochvor HochKantons, Schutz vor den Schutz für den Gewässer für der Gewässer Raumbedarf der erforderlichen Raumbedarf den erforderlichen Kantons, den
bishedenbisheNach den festzulegen. Nach Gewässers festzulegen. des Gewässers Funktionen des natürlichen Funktionen die natürlichen und die wasser und wasser
Abs. 22 28 Abs.
30 weitere Artikel
Art. 28
gemäss Art. Gewässerabstandsregelung gemäss die Gewässerabstandsregelung sich die hat sich Erfahrungen hat rigen Erfahrungen rigen
bewährt, insofern bewährt, zumindest insofern Gemeinden zumindest Bündner Gemeinden für Bündner und 3 des Musterbaugesetzes für
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BauzoderBauzoausserhalbder m ausserhalb 20 m und 20 innerhalb und m innerhalb 10 m von 10 als mit Minimalabstand von einem Minimalabstand mit einem als
können. werdenkönnen. geschaffen werden Präjudizien geschaffen negative Präjudizien nen kaum Gewässer negative die Gewässer für die neue, für kaum neue, nen
Einzelnen im Einzelnen nichtim Solange der Gemeinde nicht einer Gemeinde in einer Gewässer in jedes Gewässer für jedes Raumbedarf für der Raumbedarf Solange
vorsorglich Baugesetz vorsorglich im Baugesetz wenn im untersucht unabdingbar, wenn es unabdingbar, ist es wurde, ist festgelegt wurde, und festgelegt untersucht und
Gemeinde derGemeinde von der dem von Mit dem ein eher wird. Mit festgelegt wird. Gewässerabstand festgelegt grosszügiger Gewässerabstand eher grosszügiger ein
den fürden derfür Gewässer, der derGewässer, Raumbedarf der der Raumbedarf sich der lässt sich Gewässerabstand lässt festgelegten festgelegten Gewässerabstand
erforderlich Gewässer erforderlich der Gewässer Funktion der natürliche Funktion die natürliche für die und für Hochwasser und Schutz Schutz von von Hochwasser
hierwird hierGemeinde wird Die Gemeinde gewährleisten. Die genügend gewährleisten. nicht genügend ist, in allenfalls nicht Einzelfällen allenfalls in Einzelfällen ist,
der Abs. 22der 21 Abs.
Art. 21
von Art. Umsetzung von erfolgter Umsetzung nach erfolgter sich nach mit darauf dass sich hingewiesen, dass darauf hingewiesen, mit
BaugekommunalenBaugeder kommunalen Überarbeitung der eine Überarbeitung allenfalls eine eidg. Wasserbauverordnung Wasserbauverordnung allenfalls eidg.
könnte. aufdrängen könnte. zwingend aufdrängen BauG) zwingend Abs. 22 BauG) 26 Abs. (Art. 26 setzesbestimmung setzesbestimmung (Art.
Kulturobjekte) und Kulturobjekte) (Natur— und 64 (NaturArt. 64 und Art.
Art. 57 (Naturschutzzonen) und
57 (Naturschutzzonen) Art.
zum Massnahmenzum Gemeinde Massnahmen die Gemeinde dass die vor, dass sehen vor, Abs. 77 sehen 64 Abs.
Art. 64
und Art. Abs. 33 und 57 Abs.
Art. 57
Art.
NaturgegeschütztenNaturgevon geschützten Kennzeichnung von zur Kennzeichnung und zur Erhaltung und Schutz, zur Erhaltung Pflege, zur zur Pflege, Schutz, zur „könne“. —ob]ekten treffen „könne". und —objekten bieten und
MassbestehenMassbefinden, bestehen Privateigentum befinden, im Privateigentum Objekte im und Objekte Gebiete und solche Gebiete sich solche Soweit Soweit sich Grundeigentü(renitenten) Grundeigentügegenüber (renitenten) darin, gegenüber Regel darin, aller Regel in aller Gemeinde in der Gemeinde nahmen der nahmen
auf Kennzeichnungsarbeitenauf und Kennzeichnungsarbeiten Erhaltungs- und Pflege-, ErhaltungsSchutz-‚ Pflege-, entsprechende Schutz-, mern entsprechende mern
privaten gegenüberprivaten Massnahmen gegenüber solcher Massnahmen Anordnung solcher Zur Anordnung anzuordnen. Zur Kosten anzuordnen. deren Kosten deren
und Natur—und übergeordnete Naturdie übergeordnete auf die gestützt auf Gemeinden gestützt die Gemeinden sind die Grundeigentümern Grundeigentümern sind
geltende Bereich geltende diesem Bereich in diesem die in auf die gestützt auf sowie gestützt Landschaftsschutzgesetzgebung Landschaftsschutzgesetzgebung sowie
unsondernunberechtigt, sondern nurberechtigt, nicht nur Gemeinden nicht und Gemeinden Kanton und zwischen Kanton Aufgabenteilung zwischen Aufgabenteilung
„Kann“-Formulierungen die „Kann"-Formulierungen tragendie Gesichtspunkt tragen Diesem Gesichtspunkt verpflichtet. Diesem Umständen verpflichtet. ter Umständen ter
der Genehmigungder Die Genehmigung Rechnung. Die wenig Rechnung. zu wenig BauG zu Abs. 77 BauG 64 Abs.
Art. 64
und Art. Abs. 33 und 57 Abs. in in Art.
Art. 57 Rahmen
im Rahmen verknüpfen, im zu verknüpfen, Anweisung zu der Anweisung mit der deshalb mit ist deshalb Bestimmungen ist erwähnten Bestimmungen erwähnten verpflichtende durch verpflichtende „Kann“-Formulierungen durch die „Kann"-Formulierungen Ortsplanungsrevision die nächsten Ortsplanungsrevision der nächsten der
ersetzen. zu ersetzen. Formulierungen Formulierungen zu
Gemeindegebiet) (Übriges Gemeindegebiet) Art.
Art. 62 62 (Übriges
werbegrenztwerBauzonenbegrenzt von Bauzonen Verkehrsflächen von wo Verkehrsflächen dort, wo dass dort, vor, dass sieht vor, Art.
Art. 62 Abs. 2 sieht
neuen denneuen auf den rn auf bis 22 m Veränderung bis strassenbaubedingter Veränderung bei strassenbaubedingter Zonengrenze bei den, den, die die Zonengrenze
dass Folge, dass zur Folge, hat zur Bestimmung hat Diese Bestimmung könne. Diese werden könne. interpretiert werden Fahrbahnrand Fahrbahnrand interpretiert
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Diekönnen. Dieverändernkönnen. automatisch verändern sich Strassenprojekt automatisch nach Strassenprojekt je nach Zonengrenzen je die Zonengrenzen sich die
bedürfen KRGbedürfen Abs. 11 KRG 37 Abs.
Art. 37 se
Gemäss Art. werden. Gemäss genehmigt werden. nicht genehmigt kann nicht Regelung kann se Regelung
GederGevonder Dasvon Änderungen Gemeinde. Das derGemeinde. Abstimmung inin der der Abstimmung Zonenplänen der von Zonenplänen Änderungen von
widerspricht Zonenänderung widerspricht meinde automatischen Zonenänderung einer automatischen Modell einer festgelegte Modell Flond festgelegte meinde Flond
dieser Bausein Bausichsein dass sich darauf, dass AnSpruch darauf, hat Anspruch Grundeigentümer hat Der Grundeigentümer Bestimmung. Der dieser Bestimmung.
von nichtvon undnicht ergibtund Zonenplanergibt zonenanteil beschlossenen Zonenplan Souverän beschlossenen vom Souverän dem vom nach dem zonenanteil nach
bereits gebietetbereits Diesgebietet abhängt. Dies der Strassenbauprojektes abhängt. konkreten Strassenbauprojektes eines konkreten Zufälligkeit eines der Zufälligkeit
zu— derzuErmittlungder derErmittlung bei der Art. Landfläche bei anrechenbare Landfläche betreffend anrechenbare BauG betreffend Abs. 55 BauG 48 Abs.
Art. 48 Gemeinde
DerGemeinde werden. Der lässigen genehmigt werden. nicht genehmigt somit nicht kann somit Abs. 22 kann 62 Abs.
Art. 62
BGF. Art. lässigen BGF.
verzichten. zu verzichten. wird nahe Bestimmung zu derartige Bestimmung eine derartige auf eine gelegt, auf nahe gelegt, wird
EmpfinddieEmpfindGemeindegebietdie übrigen Gemeindegebiet dem übrigen Gemäss Art. wird dem Satz wird letzter Satz Abs. 33 letzter 62 Abs.
Art. 62 Gemäss
Falls zugeordnet. Falls (LSV) zugeordnet. Lärmschutz-Verordnung (LSV) lichkeitsstufe eidg. Lärmschutz-Verordnung gemäss eidg. III gemäss (ES) III Iichkeitsstufe (ES)
Wohnbauzwezu Wohnbauzwein Teilen des Nutzung zu zukünftige Nutzung eine zukünftige Gemeindegebietes eine übrigen Gemeindegebietes des übrigen in Teilen
Teilflächen cken vorgesehen entsprechendenTeilflächen den entsprechenden empfohlen, den Gemeinde empfohlen, der Gemeinde wird der ist, wird vorgesehen ist, cken die ES zuzuordnen. ES IIll zuzuordnen. die
und Natur-und sowieNaturArt. 64 Abs. Abs. 6 Bauten, Anlagen, Gebiete sowie Anlagen, Gebiete (Wertvolle Bauten, 6 (Wertvolle
Art. 64 Kulturobjekte)
Kulturobiekte)
Landund LandNatur- und kantonalem Naturgemäss kantonalem sich gemäss Im befinden sich Flond befinden von Flond Siedlungsumfeld von Im Siedlungsumfeld
SträumitSträuGletscherschliffgebiete mit schaftsschutzinventar hügelige Gletscherschliffgebiete strukturierte, hügelige reich strukturierte, schaftsschutzinventar reich
BelokalerBevonlokaler chern und Landschaften von um Landschaften dabei um sich dabei handelt sich Es handelt Trockenwäldchen. Es und Trockenwäldchen. chern schüt— diese schüthatdiese Gemeinde hat Die Gemeinde deutung Cavegn). Die Bot Cavegn). L-271 Bot und L-271 Ault und Davos Ault (L—222 Davos deutung (L-222 1:5'000 zenswerte Gestaltungsplan 1:5'000 Generellen Gestaltungsplan und Generellen Zonenplan und im Zonenplan Kulturlandschaft im zenswerte Kulturlandschaft
als Umschreibung offeneUmschreibung Die offene bezeichnet. Die Kulturlandschaft bezeichnet. und Kulturlandschaft Natur— und erhaltenswerte Naturals erhaltenswerte
verBauG verAbs. 66BauG 64 Abs. der
Art. 64
gemäss Art. Kulturlandschaft gemäss und Kulturlandschaft Natur- und erhaltenswerten Naturder erhaltenswerten
An— genügen. Anzu genügen. kaum zu allerdings kaum mag Schutz allerdings gebührenden Schutz Landschaft gebührenden dieser Landschaft dem dieser mag dem
Gebote und Gebote Verbote und gezeigt wäre angestrebten Verbote der angestrebten Formulierung der verbindlichere Formulierung eine verbindlichere wäre eine gezeigt landwirtschaftlianstelle derzeitigenlandwirtschaftliderderzeitigen Zulässigkeitder derZulässigkeit Ander „Soll“-Formulierung. An der „Soll"-Formulierung. anstelle der
chen angewiesen, wird angewiesen, Gemeinde wird Die Gemeinde ändern. Die nichtsändern. dadurch nichts sich dadurch würde sich Nutzung würde chen Nutzung
prüfen. zu prüfen. Schutzvorschrift zu der Schutzvorschrift eine Verschärfung der entsprechende Verschärfung eine entsprechende
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genehmigt Baugesetz genehmigt verabschiedete Baugesetz 1999 verabschiedete Im Übrigen Dezember 1999 10. Dezember am 10. das am kann das Übrigen kann Im
werden. werden.
D. Zonenglan und Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan1:2'000 1:2’000 Zonenplan und
Grösse der 1. Grösse der Wohnbauzonen Wohnbauzonen 1.
WohnbauzoDie Wohnbauzoha. Die 13.05 ha. Gemäss der ca. 13.05 Bauzonen ca. die Bauzonen umfassen die UEB umfassen Übersicht UEB der Übersicht Gemäss
öffentliche für öffentliche Zone für die Zone nen, d.h. d.h. die Gewerbezone, die die Gewerbezone, minus die Bauzone minus gesamte Bauzone die gesamte nen,
ha, 11.13 ha, ca. 11.13 umfassen ca. Anlagen umfassen öffentliche Anlagen für öffentliche Bauten und Zone für die Zone und die Anlagen und und Anlagen Bauten
an Reserven an dieReserven betragen die Somit betragen sind. Somit wovon rund überbaut sind. 74% überbaut oder 74% ha oder 8.23 ha rund 8.23 wovon
ungenutzten Wohnbauzonen Nutzungsreserven inin ungenutzten noch Nutzungsreserven sind noch Zusätzlich sind ha. Zusätzlich 2.90 ha. ca. 2.90 Wohnbauzonen ca.
BGF n12 BGF 1'500m bis1'500 1'200 bis ca. 1'200 von ca. Ökonomiebauten Gebiet von überbauten Gebiet weitgehend überbauten im weitgehend Ökonomiebauten im vorhanden. vorhanden.
früheauffrühegestützt auf sowie gestützt Bautätigkeit sowie dargestellten Bautätigkeit Aufgrund der Planungsbericht dargestellten im Planungsbericht der im Aufgrund
für Flond für in Flond Wohnbauzonen in an Wohnbauzonen Bedarf an der Bedarf kann der re Bedarfsberechnungen ARP kann desARP Bedarfsberechnungen des re
30. vom 30. Problemkatalog vom (vgl. Problemkatalog die ha geschätzt geschätzt werden werden (vgl. — 33 ha 2,5— auf 2,5 Jahre auf 15 Jahre nächsten 15 die nächsten
Bedarfsschätzung DieserBedarfsschätzung 1999). Dieser April 1999). 16. April vom 16. August 1995 Vorprüfungsbericht vom und Vorprüfungsbericht 1995 und August
Bauzonengrösse Die Bauzonengrösse Rechnung. Die Wohnbaulandreserven Rechnung. tragen erwähnten Wohnbaulandreserven oben erwähnten die oben tragen die entspricht insoweit FIPG. Iit. bb RPG. 15 lit.
Art. 15
von Art. Anforderungen von den Anforderungen insoweit den entspricht
Plaun GebietPlaun H2Gebiet Wohnzone H2 der Wohnzone Teilen der in Teilen III in Aufstufung von ES III zu ES ES IIII zu von ES 2. 2. Aufstufung Gelgia Gelgia
gelegenen nahegelegenen desnahe wegen des wurde wegen Gelgia wurde Plaun Gelgia Gebiet Plaun Teilen im Gebiet H2 im Wohnzone H2 der Wohnzone Teilen der zugeordII) zugeordES II) statt ES lll statt (ES III Schiessstandes die Empfindlichkeitsstufe (ES nächsthöhere Empfindlichkeitsstufe die nächsthöhere Schiessstandes
net. Gemäss Art.
Art. 43
43 Abs. Abs. 22 LSV LSV kann kann Teilen Teilen von von Nutzungszonen Nutzungszonen der der ES ES Il oder oderIIll die die net. Gemäss nächsthöhere ES nächsthöhere ES zugeordnet zugeordnet werden, werden, wenn wenn sie sie mit mit Lärm Lärm vorbelastet vorbelastet sind. sind. Gemäss Gemäss
Immissionsgrenzwertes des Immissionsgrenzwertes Art. Überschreitung des bei Überschreitung Anlagebetreiber bei der Anlagebetreiber wird der LSV wird 13 LSV
Art. 13 betroffene
so betroffene und so treffen und zu treffen Sanierungsmassnahmen zu notwendigen Sanierungsmassnahmen die notwendigen verpflichtet, die verpflichtet,
Sanierungsfälle allfällige Sanierungsfälle Anwohner vor werden allfällige Aufstufung werden der Aufstufung Mit der schützen. Mit zu schützen. Lärm zu vor Lärm Anwohner
Anbetroffenen Ander betroffenen aber der entschärft, nicht aber Anlagenbetreibers, nicht des Anlagenbetreibers, Interesse des im Interesse was im entschärft, was
Aufgrund eingereicht. Aufgrund wohner Beschwerde eingereicht. eine Beschwerde wurde eine Aufstufung wurde diese Aufstufung Gegen diese liegt. Gegen wohner liegt.
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ESIIllinin derES von der Aufstufung von des Ausganges die Aufstufung kann die Beschwerdeverfahrens kann dieses Beschwerdeverfahrens Ausganges dieses des
KonsequenzAus Konsequenzwerden. Aus die genehmigt werden. nicht genehmigt Nr. 11 nicht Parzelle Nr. der Parzelle Bereich der im Bereich |I| im ES III die ES
auch gründen Aufstufungauch vorgenommene Aufstufung Gemeinde vorgenommene der Gemeinde von der die von auf, die sich auf, es sich drängt es gründen drängt in in Bezug Bezug auf auf die die übrigen übrigen Teile Teile der der Wohnzone Wohnzone H2 H2 im im Gebiet Gebiet Plaun Plaun Gelgia Gelgianicht nichtzu zu genehmigen. genehmigen. Ausschlaggebend Ausschlaggebend hiefür hiefür ist ist zunächst zunächst einmal einmal der der Umstand, Umstand, dass dasses es
nicht einmal nicht einmal sicher sicher ist, ist, ob ob bezüglich bezüglich dieser dieser Wohnzonenteile Wohnzonenteile überhaupt überhaupt eine eineLärmvorLärmvor—
derzeit solchederzeit eine solche dass eine aus, dass davon aus, belastung jedenfalls davon geht jedenfalls Gemeinde geht Die Gemeinde besteht. Die belastung besteht.
ZudieZuauf die Blickauf mit Blick mehr mit auch mehr denn auch Aufstufung denn die Aufstufung beschloss die Sie beschloss bestehe. Sie nicht nicht bestehe.
kunft, sozusagen sozusagen „auf „auf Vorrat". Vorrat“. Damit Damit fehlt fehlt die die primäre primäre Voraussetzung Voraussetzung für für die dieAnordAnord— kunft,
be— erwiesenermassenbeVorbelastung erwiesenermassen eine Vorbelastung wenn eine selbst wenn nung Aber selbst Aufstufungen. Aber von Aufstufungen. nung von
Vielwerden. Vielgeschrittenwerden. Aufstufung geschritten zur Aufstufung weiteres zur ohne weiteres einfach ohne nicht einfach stünde, könnte nicht
mehr müsste müsste diesfalls diesfalls abgeklärt abgeklärt werden, werden, ob ob und und gegebenenfalls gegebenenfalls welche welche SanierungsSanierungs-' mehr massnahmen an an der der Lärmquelle Lännquelle zumutbarerweise zumutbarerweise getroffen getroffen werden werden können, können, und undes es massnahmen
wäre eine eine Interessenabwägung Interessenabwägung zwischen zwischen den den zumutbaren zumutbaren Sanierungsmassnahmen Sanierungsmassnahmen wäre
und dem dem Lärmschutzbedürfnis Lärmschutzbedürfnis der der Anwohner Anwohner vorzunehmen. vorzunehmen. All AII dies dies hat hatdie dieGemeinGemeinund
de nicht nicht getan. getan. Sie Sie hat hat noch noch nicht nicht einmal einmal auf auf das das Schreiben Schreiben des des Amtes Amtesfür fürUmwelt Umwelt de
vom Jahre Jahre 1998 1998 betreffend betreffend weiteres weiteres Vorgehen Vorgehen im im Zusammenhang Zusammenhang mit mitder derSchiessSchiessvom
reagiert. anlage anlage reagiert.
Zweite Nutzungsetappe 3. 3. Zweite Nutzungsetappe
Im Gebiet Chischlun Chischlun wurde wurde eine eine Fläche Fläche von von ca. ca. 700 700 m m2 als als zweite zweite Nutzungsetappe Nutzungsetappe Im Gebiet
38 (Art. 38 Bauzonen (Art. keine Bauzonen sind keine Nutzungsetappe sind zweiten Nutzungsetappe der zweiten Flächen der bezeichnet. Flächen bezeichnet.
BauG), weshalb weshalb zur zur Erteilung Erteilung von von ordentlichen ordentlichen Baubewilligungen Baubewilligungen ein ein weiteres weiteres PlaPlaBauG),
nungsverfahren gemäss Art.
Art. 16 16 BauG
BauG und und Art.
Art. 37 37 KRG
KRG durchzuführen durchzuführen wäre. wäre. Die Die nungsverfahren gemäss
fragliche Fläche (Parzelle (Parzelle Nr. Nr. 35 35 und und Teile Teile der der Nachbarparzellen) Nachbarparzellen) ist istdurch durcheinen einen fragliche Fläche
Waldstreifen von der der zusammenhängenden zusammenhängenden Bauzone Bauzone abgetrennt abgetrennt und und liegt liegtauch auchaufaufWaldstreifen von
grund der topografischen topografischen Lage Lage abseits abseits vom vom übrigen übrigen Siedlungsgebiet. Siedlungsgebiet. Ob Ob eine einespätespätegrund der
re Einzonung Einzonung zu zu einer einer nach nach Gesetz Gesetz und und Rechtsprechung Rechtsprechung unzulässigen unzulässigen PunktbauzoPunktbauzore
ne würde, muss muss nicht nicht an an dieser dieser Stelle Stelle beurteilt beurteilt werden. werden. Immerhin |mmerhin sind sind ententne führen führen würde, sprechende Bedenken bereits bereits heute heute anzumelden. anzumelden. Aus Aus der der Genehmigung Genehmigung darf darfjejesprechende Bedenken
denfalls kein Präjudiz Präjudiz resp. resp. kein kein Anspruch Anspruch auf auf eine eine spätere Spätere Einzonung Einzonung abgeleitet abgeleitet denfalls kein werden. werden.
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4. Hecken Feldgehölze undFeldgehölze Heckenund 4.
Die Gemeinde Gemeinde Flond Flond hat hat verschiedene verschiedene im im kommunalen kommunalen Landschaftsinventar LandschaftsinventarerhobeerhobeDie nen nen Gebiete Gebiete keiner keiner Naturschutzzone Naturschutzzone zugewiesen. zugewiesen. Die Die Gemeinde Gemeinde ist istdarauf daraufhinzuhinzu-
weisen, dass weisen, dass für für die die Beseitigung Beseitigung oder oder wesentliche wesentliche Beeinträchtigung Beeinträchtigungvon vonHecken Heckenund und
Feldgehölzen eine Bewilligung Bewilligung des Feldgehölzen eine des Erziehungs-, Erziehungs-, KulturKultur- und und UmweltschutzdeparteUmweltschutzdeparte— mentes (EKUD) erforderlich erforderlich ist, mentes (EKUD) ist, unabhängig unabhängig davon, davon, ob ob solche solche inin der derNutzungsplaNutzungspla—
nicht. oder nicht. nung unter sind oder worden sind gestellt worden Schutz gestellt unter Schutz nung
Felsriegel ein Felsriegel sich ein Im Gebiet befindet sich 14, befindet Nr. 14, Parzelle Nr. auf Parzelle namentlich auf Plattas, namentlich Las Plattas, Gebiet Las Im
und Wertund landschaftlicherWert deren landschaftlicher Laubhölzern, deren gemischten Laubhölzern, vielfältig gemischten mit vielfältig (Felsstufe) mit (Felsstufe)
ZoimZoEintragungim teilweiseEintragung nur teilweise Die nur sind. Die evident sind. Wirkung evident ausgleichende Wirkung ökologisch ausgleichende ökologisch
ist Feldgehölzeist geschütztesFeldgehölze als geschütztes 1:2'000 als Gestaltungsplan 1:2'000 Generellen Gestaltungsplan und Generellen nenplan nenplan und
UnvollständigeUneinevollständige anzuweisen, eine ist anzuweisen, Gemeinde ist Die Gemeinde objektiv nachvollziehbar. Die nicht nachvollziehbar. objektiv nicht
terschutzstellung des des erwähnten enNähnten Naturobjektes Naturobjektes zu zu prüfen. prüfen. terschutzstellung
vom 1:2'000 vom Gestaltungsplan 1:2'000 Generelle Gestaltungsplan der Generelle und der Zonenplan und der Zonenplan kann der Übrigen kann lm Im Übrigen
werden. genehmigt werden. 1999 genehmigt Dezember 1999 10. 10. Dezember
E. 1:5'000 Gestaltungsglan 1:5'000 Genereller Gestaltungsplan und Genereller Zonenplan Zonenplan und
1. Wintersportzone/ForsnMinschaftszone 1. Wintersportzone/Forstwirtschaftszone
Winkleines Waldstück ein kleines wurde ein Caglias wurde las Caglias Prau las Gebiet Prau lm Im Gebiet Waldstück (irrtümlich?) (irrtümlich?) von von der der Win-
oder Rodungsbewilligungoder einerRodungsbewilligung aufgrund einer nur aufgrund kann nur Wald kann überlagert. Wald tersportzone tersportzone überlagert.
Da werden. Da zugewiesen werden. Wintersportzone zugewiesen der Wintersportzone Regelung der forstrechtlichen Regelung sonstigen sonstigen forstrechtlichen WindesWinAusübungdes die Ausübung für die Wald für fragliche Wald der fragliche und der vorliegt und Regelung vorliegt solche Regelung keine solche keine
tersportes (Langlaufloipen) voraussichtlich voraussichtlich ohnehin ohnehin nicht nicht genutzt genutztwerden werdensoll, soll,ist istdie die tersportes (Langlaufloipen)
Wintersportzone die Wintersportzone d.h. die entlassen, d.h. zu entlassen, Wintersportzone zu der Wintersportzone aus der Forstwirtschaftszone aus Forstwirtschaftszone ÜberarbeizurÜberarbeiGemeinde zur die Gemeinde an die überlagert, an Forstwirtschaftszone überlagert, die Forstwirtschaftszone sie die soweit sie ist, soweit ist,
tung zurückzuweisen. zurückzuweisen. tung
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2. 2.
Naturschutzzonen Naturschutzzonen
Nebst Nebst der der ausgeschiedenen ausgeschiedenen Naturschutzzone Naturschutzzone im im Gebiet Gebiet Uaul Uaul Runcaglia Fluncaglia hat hat es es
Flachmoore von von lokaler Flachmoore lokaler Bedeutung, Bedeutung, die die an an sich sich einer einer Naturschutzzone Naturschutzzone zuzuweisen zuzuweisen
wären. Es wären. Es handelt handelt sich sich um um folgende folgende Objekte: Objekte: Fm-12275 Fm-12275 Cauma; Cauma; Fm-12276 Fm-12276Palius Paliusda da Clavanieu; Clavanieu; Fm-12277 Fm-12277 Palius Palius sut sut Spescha Spescha und und Pala Pala (wurde (wurde bisher bishernicht nichtgenauer genauerkarkar-
tiert). Die tiert). Die Gemeinde Gemeinde begründet begründet den den Verzicht Verzicht auf auf die die Ausscheidung Ausscheidung weiterer weitererNaturNatur-
schutzzonen schutzzonen damit, damit, dass dass keine keine Konflikte Konflikte mit mit der der Wasserversorgung Wasserversorgung entstehen entstehen dürfen dürfen
(vgl. (vgl. PlanungsPlanungs- und und Mitwirkungsbericht, Mitwirkungsbericht, S. S. 25). 25). Diese Diese Begründung Begründung ist ist nicht nicht stichhalstichhal-
tig, da Wasserversorgungsanlagen Wasserversorgungsanlagen Moore Moore von von lokaler lokaler Bedeutung Bedeutung inin der derRegel Flegel ohneohnetig, da hin zerstören dürfen F.). hin nicht nicht zerstören dürfen (vgl. (vgl. nachstehend nachstehend unter unter Abschnitt Abschnitt F.).
Die Die Gemeinde Gemeinde wird wird angewiesen, angewiesen, für für die die erwähnten erwähnten Flachmoore Flachmoore von von lokaler lokalerBedeuBedeu-
tung eine tung eine Naturschutzzonenzuweisung Naturschutzzonenzuweisung zu zu prüfen. prüfen. 3. 3.
Hecken und Feldgehölze und Feldgehölze Hecken
Hecken und Hecken und Feldgehölze Feldgehölze sind sind gemäss gemäss Art.
Art. 18 18 des
des Bundesgesetzes Bundesgesetzes über über den den Natur Natur und und Heimatschutz Heimatschutz (NHG) (NHG) zu zu schützen. schützen. Im Im Zusammenhang Zusammenhang mit mit dem dem kantonalen kantonalen
und Feld- und Hecken, Feldden Hecken, zu den Regierungsbeschluss zu dem Regierungsbeschluss Waldgesetz und dem 3) und Abs. 3) (Art. 22 Abs. Waldgesetz (Art. Ufergehölzen konkretiSchutz konkretidieser Schutz wird dieser 3124) wird Nr. 3124) (FlB Nr. 1995 (RB Dezember 1995 19. Dezember vom 19. Ufergehölzen vom
BeeinerBemiteiner abermit dürfen aber geschützt, dürfen NHG geschützt, 18 NHG
Art. 18
nach Art. Hecken nach siert. Demnach sind Hecken Demnach sind siert.
werden. versetzt werden. EKUD versetzt des EKUD willigung des willigung
Schützenswerte Schützenswerte Hecken Hecken und und Feldgehölze, Feldgehölze, welche welche nicht nicht versetzt versetzt werden werden dürfen, dürfen, sind sind
als geschützte als geschützte Naturobjekte Naturobjekte bzw. bzw. Baumgruppen Baumgruppen u.s.w. u.s.w. einzeln einzeln in in den den Generellen Generellen
aufzunehmen. Gestaltungsplan aufzunehmen. ' Gestaltungsplan
die wertvollsten und und damit damit nicht nicht versetzbaren versetzbaren Hecken Hecken Die Gemeinde ist zu ersuchen, die
und und Feldgehölze Feldgehölze als als Naturobjekte Naturobjekte in in den den Generellen Generellen Gestaltungsplan Gestaltungsplan aufzunehmen. aufzunehmen.
lm Übrigen kann kann der der Zonenplan Zonenplan und und Generelle Generelle Gestaltungsplan Im Übrigen Gestaltungsplan 1:5'000 1:5'000 vom vom 10. Dezember Dezember 1999 1999 genehmigt 10. genehmigt werden. werden.
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10 10
F.
Verkehr 13’000Verkehr Genereller Erschliessungsplan äschliessungsglan 1:2'000 Genereller
Entsorgung undEntsorgung Versorgung und Genereller Erschliessungsplan 131000Versorgung Erschliessungsglan 1:2'000 Genereller Genereller Erschliessungsplan 1:5’000 Erschliessungsplan 1:5'000 Genereller
lokaler von lokaler Flachmoores von eines Flachmoores Im Durchquerung eines die Durchquerung ist die Spescha ist sut Spescha Palius sut Gebiet Palius Im Gebiet
lesich leessich wenn es Auch wenn vorgesehen. Auch Wasserleitung vorgesehen. einer Wasserleitung mit einer Bedeutung (Fm-12277) mit Bedeutung (Fm-12277)
oder Beeinträchtigungoder diglich dessen Beeinträchtigung ist dessen handelt, ist Bedeutung handelt, lokaler Bedeutung von lokaler Moor von ein Moor um ein diglich um
14
Art. 14
NHG, Art. 1terNHG, Abs. 1ter 18 Abs. (Art. 18 zulässig (Art. nicht zulässig Grund nicht zwingenden Grund ohne zwingenden Zerstörung ohne Zerstörung
des Durchquerungdes ausnahmsweise Durchquerung eine ausnahmsweise welche eine Gründe, welche Zwingende Gründe, Abs. NHV). Zwingende Abs. 55 NHV).
Genehmidie Genehmiweshalb die dargelegt, weshalb nicht dargelegt, wurden nicht würden, wurden Flachmoores rechtfertigen rechtfertigen würden, Flachmoores
Zuge imZuge dassim ist, dass verknüpfen ist, zu verknüpfen Auflage zu der Auflage mit der Linienführung mit fraglichen Linienführung gung der fraglichen gung der
des ausserhalbdes Linienführung ausserhalb eine Linienführung möglich eine immer möglich wenn immer Projektierungsarbeiten wenn der Projektierungsarbeiten der Moores zu wählen wählen ist. ist. Moores zu
weikeinen weizu keinen geben zu 1999 geben Dezember 1999 10. Dezember vom 10. Erschliessungspläne vom Generellen Erschliessungspläne Die Die Generellen
teren Bemerkungen Bemerkungen Anlass Anlass und und können können genehmigt genehmigtwerden. werden. teren
KRG Abs. 33 KRG 37 Abs.
Art. 37
auf Art. Gestützt Gestützt auf beschliesst die Regierung: Regierung: beschliesst die
Erwäder ErwäSinne der im Sinne verabschiedete Baugesetz 1999verabschiedete Dezember1999 10.Dezember am10. Dasam 1. 1. Das Baugesetz wird wird im
Empfehund EmpfehHinweisen und Anweisungen, Hinweisen Vorbehalten, Anweisungen, folgenden Vorbehalten, mit folgenden und mit gungen gungen und
genehmigt: lungen lungen genehmigt:
hinzudaraufhinzuist darauf Enteignung) ist und Enteignung) (Eigentumsbeschränkungund Abs.22(Eigentumsbeschränkung Art. 99Abs. ZuArt. a) a) Zu das Werkdas bestimmtes Werk ein bestimmtes für ein ob für Frage, ob der Frage, Beurteilung der die Beurteilung für die dass für weisen, weisen, dass
VerkehrsBau-, Verkehrsdas Bau-, ausschliesslich das kann, ausschliesslich werden kann, erteilt werden Enteignungsrecht Enteignungsrecht erteilt
Enteignungsgesetzgekantonalen Enteignungsgesetzgeder kantonalen Anwendung der in Anwendung Forstdepartement in und und Forstdepartement
bung entscheidet. bung entscheidet.
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11 11
dass Hinweis, dass mit dem erfolgt mit (Baubewilligung) erfolgt 17 (Baubewilligung)
Art. 17
vonArt. b) b) Die Die Genehmigung Genehmigung von dem Hinweis,
ausserhalb Baubewilligungspflicht von der Baubewilligungspflicht Beurteilung der für für die die Beurteilung von Bauvorhaben Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen der Bauzonen die die eidgenössische eidgenössischeund und kantonale kantonale RaumplanungsgesetzgeRaumplanungsgesetzge-
sind. berücksichtigensind. zuberücksichtigen Rechtsprechungzu die Rechtsprechung sowie die bung bung sowie
KulturobundKulturob(Natur-und Abs.77(Natur64Abs.
Art. 64
undArt. (Naturschutzzonen)und 3 (Naturschutzzonen) c) Art.
Art. 57
57 Abs. Abs. 3
RahimRahAbsätzeim beidenAbsätze diesebeiden genehmigt, diese jekte) werden Anweisung genehmigt, der Anweisung mit der werden mit jekte)
übermen der zu überErwägungen zu der Erwägungen Sinne der im Sinne Ortsplanungsrevision im nächstenOrtsplanungsrevision der nächsten men
prüfen. prüfen.
genehmigt. nicht genehmigt. wird nicht
Art. 62
62 Abs. Abs. 22 (Übriges Gemeindegebiet) wird (Übriges Gemeindegebiet) d) Art. d)
Teilen denjenigenTeilen empfohlen, denjenigen 3 empfohlen, Abs. 3 62 Abs.
Art. 62 Der Gemeinde
Gemeinde wird bezüglich Art. wird bezüglich e) Der
WohnzuWohnNutzungzu zukünftigeNutzung einezukünftige des übrigen deneneine Gemeindegebietes,inindenen übrigen Gemeindegebietes, des zuzuordnen. Empfindlichkeitsstufe IIll zuzuordnen. dieEmpfindlichkeitsstufe ist,die vorgesehenist, zwecken zwecken vorgesehen
KulturundKulturNatur-und sowieNaturGebietesowie Anlagen, Gebiete (Wertvolle Bauten, 6 (Wertvolle 64 Abs. Abs. 6 Bauten, Anlagen,
Art. 64
f)f) Art.
der Rahmen der im Rahmen Formulierung im die Formulierung wird mit objekte) wird mit der der Anweisung Anweisung genehmigt, genehmigt, die objekte) überprüfen. zuüberprüfen. Erwägungenzu der Erwägungen Sinne der im Sinne Ortsplanungsrevision im nächsten nächsten Ortsplanungsrevision
Dezember 10. Dezember vom 10. 1:2’000 vom Gestaltungsplan 1:2'000 Generelle Gestaltungsplan und Generelle Zonenplan und Der Zonenplan 2. Der
Hinweis undHinweis Vorbehaltund folgendem Vorbehalt mit folgendem und mit Erwägungen und 1999 wird im Sinne Sinne der der Erwägungen wird im 1999
genehmigt: Anweisung genehmigt: folgender Anweisung mit folgender sowie sowie mit
der ESIIIlllininder dieES (ES)IIllinindie Lärmempfindlichkeitsstufe(ES) der Lärmempfindlichkeitsstufe von der Die Aufstufung Aufstufung von a) Die a) ausgeGenehmigung ausgewird von Gelgia wird Plaun Gelgia Gebiet Plaun im Gebiet H2 im Wohnzone H2 Wohnzone von der der Genehmigung
Überzurückgewiesen.ÜberÜberarbeitung zurückgewiesen. zurÜberarbeitung nommen Gemeindezur die Gemeinde an die und an nommen und
AngelegendieserAngelegenGemeindeinindieser derGemeinde Entscheidder neuenEntscheid ohneneuen und ohne gangsmässig und gangsmässig
ll. ES II. die ES gilt die heit heit gilt
(Parzelle Chischlun(Parzelle GebietChischlun imGebiet Nutzungsetappeim zweiten Nutzungsetappe Die Genehmigung Genehmigung der der zweiten b) Die b) verknüpft, dass Hinweis verknüpft, mit dem wird mit Nachbarparzellen) wird Teile von Nr. 35 Nr. 35 und und Teile von Nachbarparzellen) dem Hinweis dass
Fläche entsprechendenFläche der entsprechenden Zuweisung der spätere Zuweisung für eine Präjudiz für kein Präjudiz daraus daraus kein eine spätere
darf. werdendarf. abgeleitetwerden Bauzone abgeleitet einer Bauzone zu zu einer
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12 12
OrtsplanungsrevinächstenOrtsplanungsrevidernächsten Rahmender imRahmen c) angewiesen,im wirdangewiesen, Gemeindewird DieGemeinde c) Die
Geim Ge14 im Nr. 14 sion Parzelle Nr. auf Parzelle des auf Unterschutzstellung des umfassendere Unterschutzstellung eine umfassendere sion eine prüfen. zu prüfen. Naturobjektes zu biet Las befindlichen Naturobjektes sich befindlichen Plattas sich Las Plattas biet
Dezember 10. Dezember vom 10. 1:5’000 vom Zonenplan und Gestaltungsplan 1:5'000 Generelle Gestaltungsplan und Generelle Der Zonenplan 3. Der folgender 1999 wird wird im Vorbehalt, folgender folgendem Vorbehalt, mit folgendem und mit EnNägungen und der Erwägungen Sinne der im Sinne 1999
genehmigt. Anliegen genehmigt. folgenden Anliegen und folgenden Anweisung und Anweisung
Forstwirtdie Forstwirtsie die soweit sie wird, soweit Caglias wird, las Caglias Prau las Gebiet Prau im Gebiet Die Wintersportzone Wintersportzone im a) Die a)
zurückgewiesen. Überarbeitung zurückgewiesen. zur Überarbeitung Gemeinde zur die Gemeinde an die schaftszone überlagert, überlagert, an schaftszone
aufgezählten Emägungen aufgezählten den Erwägungen in den die in für die Der Gemeinde angewiesen, für wird angewiesen, b) Der Gemeinde wird b) zu Naturschutzzonenzuweisung zu eine Naturschutzzonenzuweisung Bedeutung eine lokaler Bedeutung von lokaler Flachmoore von Flachmoore
prüfen. prüfen.
versetzbaren nicht versetzbaren damit nicht und damit Die Gemeinde wertvollsten und die wertvollsten ersucht, die wird ersucht, Gemeinde wird c) c) Die
Gestaltungsplan Generellen Gestaltungsplan den Generellen in den Naturobjekte in als Naturobjekte Feldgehölze als und Feldgehölze Hecken Hecken und
aufzunehmen. aufzunehmen.
1999 Dezember 1999 10. Dezember Verkehr vom 1:2’000 Verkehr vom 10. Erschliessungsplan 1:2'000 Der Generelle Generelle Erschliessungsplan 4. Der wird genehmigt. wird genehmigt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 1:2’000 Versorgung Versorgung und und Entsorgung Entsorgung vom vom Generelle Erschliessungsplan 5. Der
genehmigt, Auflage genehmigt, der Auflage mit der Emägungen mit der Erwägungen Sinne der im Sinne wird im 1999 wird 10. 10. Dezember Dezember 1999
die fürdie BAB-Zustimmungsverfahren für resp. BAB-Zustimmungsverfahren Baubewilligungsverfahren resp. dem Baubewilligungsverfahren dass dass dem
zugrunde Projekt zugrunde ein Projekt Spescha“ ein Sut Spescha" „Palius Sut Gebiet „Palius im Gebiet Wasserleitung im geplante geplante Wasserleitung
Flachmoores dortigen Flachmoores des dortigen ausserhalb des Linienführung ausserhalb eine Linienführung welches eine wird, welches gelegt gelegt wird, BAB-Zustimmungsver— resp. BAB-ZustimmungsverBaubewilligungsverfahren resp. im Baubewilligungsverfahren dass im oder dass vorsieht, oder vorsieht,
Leitungsfüh— eine Leitungsfühdass eine wird, dass nachgewiesen wird, Begründung nachgewiesen genügender Begründung mit genügender fahren mit fahren ist. zumutbar ist. nicht zumutbar resp. nicht unverhältnismässig resp. Moores unverhältnismässig des Moores ausserhalb des rung rung ausserhalb
gewird ge1999 wird Dezember 1999 10. Dezember 1 :5’000 vom Erschliessungsplan 1:5'000 Der Generelle vom 10. 6. Der Generelle Erschliessungsplan nehmigt. nehmigt.
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7. 7.
13
Der Gemeindevorstand Flond Flond wird wird angewiesen, angewiesen, den den wesentlichen wesentlichen Inhalt Inhalt des des Der Gemeindevorstand
Dispositives des vorliegenden vorliegenden Genehmigungsbeschlusses Genehmigungsbeschlusses öffentlich öffentlich bekanntzubekanntzuDispositives des
geben. Diese geben. Diese Bekanntgabe Bekanntgabe hat hat in in den den gleichen gleichen Publikationsorganen Publikationsorganen wie wie die die BeBekanntgabe des kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses Gemeindeversammlungsbeschlusses vom vom 10. 10. Dezember Dezember 1999 1999
zu zu erfolgen. erfolgen. Im Im Publikationstext Publikationstext ist ist darauf darauf hinzuweisen, hinzuweisen, dass dass der derGenehmigungsGenehmigungsbeschluss bei darin gegen darin dass gegen und dass könne und werden könne eingesehen werden Gemeinde eingesehen der Gemeinde bei der beschluss
enthaltene enthaltene Vorbehalte, Vorbehalte, Auflagen Auflagen und und Anweisungen Anweisungen innert innert 20 20 Tagen Tagen ab ab dem dem PubPublikationsdatum nach Vemaltungsgerichtsgesetzes kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes des kantonalen Massgabe des nach Massgabe likationsdatum
beim kann. werden kann. erhoben werden Rekurs erhoben Graubünden Rekurs Verwaltungsgericht Graubünden beim Verwaltungsgericht 8.
Für direkte direkte Adressaten Fie20-tägige Redie 20-tägige beginnt die Beschlusses beginnt vorliegenden Beschlusses des vorliegenden Adressaten des Für
des kursfrist Eröffnung des der Eröffnung Zeitpunkt der dem Zeitpunkt ab dem bereits ab Verwaltungsgericht bereits das Verwaltungsgericht an das kursfrist an
Verletzung eine Verletzung sie eine sofern sie vorliegenden Beschlusses. bleibt, sofern Gemeinde bleibt, die Gemeinde Für die Beschlusses. Für vorliegenden
Be— ihrer Gemeindeautonomie staatsrechtliche Bedie staatsrechtliche nur die möchte, nur machen möchte, geltend machen Gemeindeautonomie geltend ihrer schwerde offen. Bundesgericht offen. das Bundesgericht an das schwerde an
9.
behandelt. Regierungsbeschlüssen behandelt. separaten Regierungsbeschlüssen in separaten Die Beschwerden Beschwerden werden werden in Die
nöBeschlusses nödieses Beschlusses Das Amt aufgrund dieses die aufgrund 10. beauftragt, die wird beauftragt, 10. Das Raumplanung wird für Raumplanung Amt für
vorzunehmen. Baugesetz vorzunehmen. im Baugesetz tigen und im Plänen und den Plänen in den Kennzeichnungen in tigen Kennzeichnungen
notArt notirgendwelcher Art Soweit für Bewilligungen irgendwelcher Planung Bewilligungen der Planung 11. Soweit Verwirklichung der die Verwirklichung für die 11. wendig wendig sind, sind, bleibt bleibt der der Bewilligungsentscheid Bewilligungsentscheid der der zuständigen zuständigen Behörde Behörde oder oder Amtsstelle vorbehalten.
12. Es werden keine Kosten Kosten erhoben. 12.
Mitteilungs—
13. Mitteilung an 13.
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72du
Regierung der Regierung Namens der Namens Der Der Präsident: Präsident:
Dr. Peter Aliesch Dr.
Kg;
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
14 14
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund