Teilrevision Punt la Reisga

Nutzungsplanung, Grundordnung · Flims

Dokument

Nummer
18.DEP10
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Flims
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
06.08.2018

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KLUNG Departement für Volkswirtschaft und S Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialitä dei Grigioni

ARE 10/18

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG

Der Vorstand der Gemeinde Flims beschloss an seiner Sitzung vom 12. Dezember 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Punt la Reisga umfasst. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. Oktober 2017 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 18. Dezember 2017. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Flims das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Zonenplan 1:1000 Punt la Reisga Im Gebiet Punt la Reisga befindet sich neben einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) eine Gewerbezone 2 (G2). Diese Zonen sind nahezu vollständig von Waldareal umgeben. Entsprechend ist ein Waldabstand von 10 m zu Hochwald und 5 zu Niederwald einzuhalten. Mit der Neuorganisation der Abfallsammlung in der Gemeinde Flims wurde die Sperrgutsammlung an ein privates Unternehmen vergeben, welches den Firmenstandort auf der Parzelle Nr. 4265 in der erwähnten G2 hat. Nun soll der Standort ausgebaut werden. Um die bestehende Fläche der G2 besser nutzen zu können, soll der Waldabstand zum Hochwald mittels einer Waldabstandslinie von 10 m auf 5 m reduziert werden.

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Beim Waldbestand handelt es sich gemäss Waldentwicklungsplan Churer Rheintal — Trin/Flims (WEP Objekt Nr. 3404) um einen Wald mit besonderen Naturschutzzielen. Die alten Buchenbestände sollen erhalten und die Verjüngung der Buchen sichergestellt werden. Entsprechend wurden in den vergangenen Jahren einwachsende Fichten entfernt. Das Höhenwachstum der Buchen ist an diesem Standort begrenzt, da sie sich hier am Rand ihres Verbreitungsgebiets befinden. Der Standort ist — im Unterschied zu Fichten — nicht windwurfgefährdet. Folglich ist eine Reduktion des Waldabstandes hinsichtlich des Windwurfs zu verantworten. Im Weiteren ist die Brandgefahr zu beurteilen. So ist ein Übergreifen der Flammen bei einem Gebäudebrand bei geringeren Waldabständen wahrscheinlicher. Da sich im Bereich der G2 drei Hydranten befinden, die eine ausreichende Wasserversorgung sicherstellen, ist die Reduktion auch in Bezug auf die Brandgefahr vertretbar. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Reduktion des Waldabstandes die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes erfüllt. Der Zonenplan 1:1000 Punt la Reisga vom 12. Dezember 2017 gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Punt la Reisga vom 12. Dezember 2017 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Flims wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

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4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

Chur, 6. August 2018

DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES

mitgeteilt:

Der Vorsteher:

Dr. Jon Domenic Parolini, Regierungsrat

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