Quartierplan Rebberg Fontana
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 14.GDE70
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 04.02.2014
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Text
mpil I Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 4. Februar 2014
mitgeteilt am
e" .
2314
SRB.2014.70 QP Rebberg Fontana; Genehmigung Der Quartierplan umfasst die Parzelle Nr. 432 und befindet sich im Gebiet Lochert an der südlichen Ecke zwischen Lürlibadstrasse und Arlibonstrasse, zwischen der Kantonalen Frauenklinik Fontana und dem Kantonsspital. Der Quartierplan sieht eine Überbauung mit vier Baukörpern (zwei Mehrfamilienhäuser und zwei Einfamilienhäuser) vor. Die Parkierung erfolgt mittels zentraler Tiefgarage von der Arlibonstrasse her. Ein Teil der Baulinie entlang der Arlibonstrasse wird mit dem Quartierplan aufgehoben. Die Baukommission hat sich anlässlich der Sitzungen vom 17. Juli 2013 und 4. September 2013 mit diesem Quartierplan auseinandergesetzt und stellt dem Stadtrat den Antrag, den Quartierplan zu genehmigen. Gemäss den Planunterlagen vom 11. Juli 2013 wurde von den Gesuchstellern und Planverfassern mit einem Ausnützungsbonus von 20 % der maximalen zulässigen Ausnützungsziffer(AZ)gerechnet. Die Baukommission beantragt aufgrund Art. 88 Abs. 4 des Baugesetzes der Stadt Chur die Gewährung eines Bonus von 15 %. Der Quartierplan lag ab dem 13. September 2013 während 30 Tagen öffentlich zur Einsichtnahme auf. Es sind darauf zwei Einsprachen eingegangen, die jedoch am 10. Dezember 2013 und am 15. Januar 2014 zurückgezogen wurden. Beschluss 1.
Der Quartierplan Rebberg Fontana wird genehmigt.
2.
Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung.
Ganzen Text zeigen
3.
Der Stadtrat gewährt einen Ausnützungsbonus von 15 %.
4.
Das Tiefbau- und Vermessungsamt wird beauftragt, die Baulinien gemäss V4 Erschliessungsplan im städtischen Baulinienplan darzustellen.
5.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken. Der Stadtarchitekt wird hiermit ermächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.
6.
Für den Quartierplan wird eine Gebühr von abwarten).
7.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
105733 / 631.20.40
(inkl. MwSt)erhoben (Rechnung
1
8.
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Mitteilung an
Departement 3(DEP3S) Hochbauamt(HBAA) Abteilung Stadtentwicklung (PLANA) Tiefbau- und Vermessungsamt(TBVAA) Grundbuchamt(GBAA) Finanzkontrolle (FIKOA) Finanz- und Liegenschaftenverwaltung (FLVS)
Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident / U s Marti
Der tadtschreiber
// Markus Frauenfelder
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund