Teilrevision Meierhof

Nutzungsplanung, Grundordnung · Obersaxen Mundaun

Dokument

Nummer
03.143
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Obersaxen Mundaun
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
04.02.2003

Karte

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Die Regierung

des Kantons des Kantons Graubünden Graubünden

.

II Governo

AMT FÜR AMT FÜR RAUMPLANUNG RAUMPLANUNG

del Cantone del Cantone dei dei Grigioni Grigioni

Sitzung vom Sitzung vom

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La regenza

dal chantun chantun Grischun dal Grischun

Mitgeteilt den Mitgeteilt den

4. Februar 2003

5. Februar 2003

Protokoll Protokoll Nr. Nr.

143

A. A.

Die Stimmberechtigten Die Stimmberechtigten der der Gemeinde Gemeinde Obersaxen Obersaxen beschlossen beschlossen an an der der GemeindeGemeinde-

versammlung vom versammlung vom 29. 29. November November 2002 2002 eine eine Teilrevision Teilrevisionder derOrtsplanung, Ortsplanung,umfassend umfassend einen Teilzonenplan einen Teilzonenplan 1:2'000 1:2’000 Meierhof Meierhof sowie sowie eine eine Teilrevision Teilrevisiondes desBaugesetzes. Baugesetzes.Ein Ein PlanungsPlanungs- und und Mitwirkungsbericht Mitwirkungsbericht im im Sinne Sinne von von Art. Art. 47 47 der dereidg. eidg. Verordnung Verordnungüber über

die Raumplanung die Raumplanung (RPV) (RPV) liegt liegt vor. vor. Das Das Amt Amt für fürRaumplanung Raumplanung verfasste verfasstemit mitDatum Datum

vom 25. September September 2002 2002 einen einen Vorprüfungsbericht. Vorprüfungsbericht. vom 25.

Die öffentliche Bekanntgabe Bekanntgabe des des Gemeindeversammlungsbeschlusses Gemeindeversammlungsbeschlussesvom vom Die öffentliche

29. November November 2002 2002 gemäss gemäss Art. 29. Art. 37a 37a des des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes(KRG) (KRG)

ein. Beschwerdenein. keine Beschwerden gingen keine erfolgte am Es gingen 2002. Es Dezember 2002. 13. Dezember am 13. erfolgte

Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 2003 ersuchte ersuchte der der Gemeindevorstand GemeindevorstandObersaxen Obersaxenum um

Genehmigung KRG. 37KRG. Art. 37 von Art. Rahmen von im Rahmen Revisionsvorlage im der Revisionsvorlage Genehmigung der

B.

Teilzonenplan 1:2’000 Meierhof

Teilzonenplan1:2'00Meierhof

Der Teilzonenplan Teilzonenplan Meierhof Der Meierhof 1:2'000 1:2'000 vom vom 29. 29. November November2002 2002umfasst umfasstim imWesentliWesentli-

chen eine chen eine Erweiterung Erweiterung der der Touristikzone Touristikzone bei bei der derTalstation Talstationder derBergbahnen BergbahnenOberObersaxen Parkierungszone DieParkierungszone Betriebsgebäudes.Die neuen Betriebsgebäudes. eines neuen Erstellung eines die Erstellung für die AG für saxen AG

wird dadurch reduziert. reduziert. Der Der Teilzonenplan Teilzonenplan 1:2'000 1:2'000 Meierhof Meierhofvom vom29. 29.November November2002 2002 wird dadurch

gibt gibt zu zu keinen keinen weiteren weiteren Bemerkungen Bemerkungen Anlass; Anlass; er erkann kann genehmigt genehmigtwerden. werden.

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C. Teilrevision des Baugesetzes des Baugesetzes Teilrevision

Gegenstand der Überarbeitungder dieÜberarbeitung bildetdie (BauG)bildet Baugesetzes(BauG) des Baugesetzes Teilrevision des der Teilrevision Gegenstand der

Bestimmungen über die die Hotelzone Hotelzone (Art. (Art. 46 46 BauG) BauG) und unddie dieErschliessung Erschliessung(Art. (Art.75 75ff.). ff.). Bestimmungen über Die am Die am 29. 29. November November 2002 2002 verabschiedete verabschiedete Teilrevision Teilrevision des desBaugesetzes Baugesetzesgibt gibtzu zu

keinen weiteren Bemerkungen Bemerkungen Anlass; Anlass; sie sie kann kann genehmigt genehmigtwerden. werden.

KRG Abs. 33 KRG 37 Abs. Gestützt auf Art. 37

beschliesst die Regierung: Regierung: beschliesst die

Teilzonenplan 1:2'000 1. 1:2’000 Meierhof Meierhof vom vom 29. 29. November November 2002 2002 wird wird genehmigt. genehmigt. 1. Der Der Teilzonenplan

2. Die Die am Teilrevision des wird 2. am 29. 29. November November 2002 2002 verabschiedete verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes Baugesetzes wird

genehmigt. genehmigt.

geeigneter Beschlussiningeeigneter 3. Der Der Gemeindevorstand diesen Beschluss ersucht, diesen wird ersucht, Obersaxen wird Gemeindevorstand Obersaxen 3. Form öffentlich bekannt bekannt zu zu geben. geben. Form öffentlich

4. 4.

Das Raumplanung (ARP) (AFlP) wird wird beauftragt, beauftragt, die die aufgrund aufgrunddieses diesesBeschlusBeschlusDas Amt Amt für für Raumplanung

Die vorzunehmen. Die Planung vorzunehmen. rechtskräftigen Planung in der Kennzeichnungen in nötigen Kennzeichnungen ses ses nötigen der rechtskräftigen

Gemeinde ihr Exemplar Exemplar des des Baugesetzes Baugesetzes und und Gemeinde stellt stellt zu zu diesem diesem Zweck Zweck dem dem AHP ARP ihr

des Zonenplanes 1:2'000 1:2’000 Meierhof Meierhof— — St. beide vom vom 24. 24. September September1993, 1993, St. Joseph, beide

Verfügung. zur zur Verfügung.

notArt notirgendwelcher Art Bewilligungen irgendwelcher Planung Bewilligungen Soweit für für die die Verwirklichung Verwirklichung der der Planung 5. Soweit 5. wendig Bewilligungsentscheid der der zuständigen zuständigen Behörde Behörde oder oder wendig sind, sind, bleibt bleibt der der Bewilligungsentscheid

vorbehalten. Amtsstelle Amtsstelle vorbehalten.

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6.

Es werden keine erhoben. Kosten erhoben. keine Kosten

an 7. Mitteilung an 7. Mitteilung

Namens der Regierung Regierung Namens der Der Der Präsident: Präsident:

59%25‘1. Stefan Engler Stefan Engler

Der Kanzleidirektor:

Frizzoni i.V. lic.iur. Iic.iur. W. Frizzoni i.V.