Quartierplan Tellostrasse
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 13.GDE657
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 05.11.2013
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3901_B_QP_Tellostrasse_SRB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 5. November 2013
mitgeteilt am
12. Nov. 2013
SRB.2013.657 Quartierplan Tellostrasse; Genehmigung Das Planungsbüro STW AG für Raumplanung, Chur, hat im Auftrag als Grundeigentümerin der gemäss dem Generellen Gestaltungsplan im quartierplanpflichtigen Gebiet liegenden Parzellen Nrn. 6210 und 450 (Teilbereich) den Quartierplan Tellostrasse eingereicht. Die Erarbeitung ist in Zusammenarbeit mit Reto Zindel Dipl. Architekt ETH, Tamins, der Vogt Landschaftsarchitekten AG, Zürich, und der BKS Ingenieure und Planer AG, Chur, erfolgt. Der Quartierplan regelt die Überbauung durch 13 Gebäude sowie die Erschliessung und die Umgebungsgestaltung. Die Freihaltefläche, wie im Generellen Gestaltungsplan definiert, wird zugunsten einer besseren Überbaubarkeit unter Einhaltung des Aussichtschutzes im Quartierplan angepasst. Die freizuhaltende Fläche wird dabei insgesamt grösser. Die Baukommission hat sich anlässlich der Sitzung vom 7. Mai 2013 mit dem Quartierplan befasst und stellt dem Stadtrat einstimmig den Antrag, dass der Quartierplan genehmigt werden kann. Der Quartierplan ist ab dem 7. Juni 2013 während 30 Tagen öffentlich aufgelegen. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit dem Erhalt der Grundbuchanmeldung am 7. Oktober 2013 konnten die Dienstbarkeiten gemäss Quartierplanbestimmungen Art. 29 bereinigt werden und der Quartierplan zur Genehmigung freigegeben werden. Beschluss 1.
Der Quartierplan Tellostrasse wird genehmigt.
2.
Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 4 der Quartierplanbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung.
3.
Ganzen Text zeigen
Die Vereinbarung vom 4. Mai 2012 (letzte Unterschrift) inkl. Plan vom 2. April 2012 betreffend Strassenprojekt und Verschiebung der Baulinie zwischen dem Kanton Graubünden und den Grundeigentümern der Parzellen Nr. 6209, 12048, und 449 gilt als Bestandteil des Quartierplans.
4.
Das Tiefbau- und Vermessungsamt wird beauftragt, die Baulinienanpassung gemäss V5 Erschliessungsplan vorzunehmen und im städtischen Baulinienplan darzustellen.
5.
Der Präzisierung des Freihaltebereichs gemäss Generellem Gestaltungsplan, zugunsten einer besseren Überbaubarkeit unter Einhaltung des Aussichtschutzes, wird zugestimmt. Bei der nächsten Anpassung der Grundordnung ist die entsprechende Fläche im Generellen Gestaltungsplan anzugleichen.
6.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken. Der Stadtarchitekt wird hiermit ermächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.
106070 / 631 20 40
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Für den Quartierplan wird eine Gebühr von abwarten).
8.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
9.
Mitteilung an
(inkl. MwSt) erhoben (Rechnung
STW AG für Raumplanung, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur Departement 3(DEP3S) Hochbauamt(HBAA) Abteilung Planung (PLANA) Tiefbau- und Vermessungsamt(TBVAA) Grundbuchamt(GBAA) Rechtskonsulent(REKOL) Finanzkontrolle (FIKOA) Finanz- und Liegenschaftenverwaltung (FLVS)
Namens des Stadtrates DeYStadtschreib
Markus Frauenfelder
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund