Quartierplan Böschengut 2.1

Quartierplanverfahren · Chur

Dokument

Nummer
10.GDE60
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Chur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
01.02.2010

Karte

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3901_B_QP_Böschengut 2.1_SRB.pdfIn neuem Tab öffnen

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Der Quartierplan Böschengut 2.1 umfasst die städtische�. Parzellen Nrn. 5462 und_ 1·rnsg_�n.?°�--­ setzt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Uberbauung fest. Vorgesehen ist eine Überbauung auf drei neuen Parzellen, die Erstellung eines Fusswegs zwischen Böschenstrasse und der Stichstrasse (Böschenstrasse) sowie die Erstellung zweier Besucherparkplätze und eines Wendeplatzes. Die Erschliessung erfolgt über die Böschenstrasse und über die Stichstrasse (Bö­ schenstrasse). Die Grenzbereinigung ist Bestandteil des Quartierplans und beinhaltet eine Neu­ parzellierung der städtischen Parzellen Nrn. 5462 und 11080. Der Quartierplan Böschengut 2.1 und die Grenzbereinigung lagen ab 7. Dezember 2009 während 30 Tagen öffentlich auf. Es ist eine Einsprache zum Quartierplan eingegangen, in welcher die Erstellung weiterer Besucherparkplätze mit grosszügigen Zu- und Wegfahrtsflächen und die Ver­ grösserung der Maueröffnungen von der Stichstrasse zu den Grundstücken von jetzt max. 7 m auf ein Mindestmass von 10 m beantragt wird. Die Baukommission beantragt die Abweisung der Einsprache und die Genehmigung des Quartierplans Böschengut 2.1.

Beschluss 1.

Der Quartierplan Böschengut 2.1 und die damit verbundene Grenzbereinigung wird geneh­ migt. Die Einsprache wird in einem separaten Beschluss behandelt und gleichzeitig mit die­ sem Genehmigungsbeschluss zugestellt.

2.

Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen (Auflagedatum 7. Dezember 2009) bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung.

3.

Das Departement 3 wird beauftragt, die Grenzbereinigung gemäss Mutationsvorschlag 120067 (Auflagedatum 7. Dezember 2009) vorzunehmen.

4.

Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken. Der Vorsteher des Departements 3 wird hiermit bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.

5.

Für die Quartierplanung wird eine Gebühr von - erhoben (Rechnung abwarten).

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthal­ ten.

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