Quartierplan Kreuzgasse
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 09.GDE280
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 11.05.2009
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3901_B_QP_Kreuzgasse_SRB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Sitzung vom 11. Mai 2009 (SRB 280)
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Quartierplan Wohnuberbauung "Kreuzgasse ;
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Der Quartierplan Wohnüberbauung "Kreuzgasse" umfasst die im gasse befindliche Parzelle Nr. 197 (ehemaliges Geser Areal) in Chur. Auf dem Quartierplangebiet sind eine Wohnüberbauung mit dreigeschossigen Längsbauten entlang der Kreuzgasse, eine Einzelbaute an der Masanserstrasse und eine abschliessende zweigeschossige Baute Ecke' Kreuzgasse/Masanserstrasse vorgesehen. Der Eckbau ersetzt das als erhaltenswert eingestufte "Zum Deckta Brünneli". Die Zufahrt zur projektierten Tiefgarage erfolgt über die Kreuzgasse. Die Baukommission beantragte an der Sitzung vom 18. Februar 2009, den Quartierplan grundsätzlich zu genehmigen. Gestützt auf die Quartierplanunterlagen kann ein Bonus von 5 % gewährt werden. Wenn das Bauprojekt im Sinne der Erwägungen der Baukommission verbessert wird, kann ein Bonus von weiteren 5 %, d.h. insgesamt 10 % in Aussicht gestellt werden. Die Quartierplanunterlagen lagen vom 27. März bis 25. April 2009 öffentlich auf. Es gingen keine Einsprachen ein.
Beschluss 1.
Der Quartierplan Wohnüberbauung "Kreuzgasse" vom 19. März 2009 wird genehmigt.
2.
Gestützt auf die Quartierplanunterlagen wird ein Bonus von 5 % gewährt.
3.
Gemäss Erwägungen der Baukommission kann bei der weiteren Bearbeitung unter folgenden Bedingungen ein Bonus von weiteren 5 % in Aussicht gestellt werden. Für eine verbesserte Lösung im Bauprojekt hinsichtlich: -
der Baumassenverteilung, vor allem bezüglich der Ausbildung der Attikageschosse und der Gestaltung des Kopfbaus (Baukörper A) maximal weitere zwei Punkte,
-
der Wohnungsgrundrisse und der Ausrichtung der Hauptwohnräume maximal weitere zwei Punkte,
-
der Fassadengestaltung ein weiterer Punkt.
4.
Die Unterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen (Auflageakten) gelten als integrierenderBestandteil der Genehmigung .
5.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken . Der Vorsteher des Departements 3 wird hiermit bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.
6.
Für die Genehmigung des Quartierplans wird eine Gebühr von nung abwarten).
7.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubündens schriftlich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs hat einen Antrag , den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten .
erhoben (Rech-
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8.
Mitteilung an
Departement 3 Hochbauamt (3-fach) Abteilung Planung Grundbuchamt Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident
Christian Boner
arkus Frauenfelder
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund