Quartierplan Rätia
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 04.GDE766
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 15.11.2004
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Text
"11/111"
Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 15. November 2004 (SRB 766)
Quartierplan Rätia, Genehmigung Der Quartierplan Rätia ist Bestandteil des Gesamtüberbauungsplans (GÜP) Welschdörfli West G5. Die im Quartierplan Rätia vorgesehenen Baufenster setzen gegenüber der Plessur Anpassungen an dem von der Regierung vorläufig angeordneten Freihaltebereich Gb2 voraus. Die Reduktion des Freihaltebereiches Gb2 ist mit Regierungsbeschluss vom 6.18. Juli 2004 (Prot. Nr. 1010) genehmigt worden. Der Beschluss der Regierung ist infolge Anfechtung beim kantonalen Verwaltungsgericht noch nicht in Rechtskraft erwachsen .. Der Quartierplan Rätia wurde ab dem 19. Dezember 2003 während 30 Tagen öffentlich publiziert. Mit Eingabe vom 19. Januar 2004 Iiess frist- und formgerecht Einsprache gegen den Quartierplan erheben.
Beschluss 1.
Der Quartierplan Rätia wird genehmigt. Die Einsprache von wird in einem separaten Beschluss behandelt und gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbeschluss zugestellt.
2.
Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 2 der Quartierplanbestimmungen (Auflagedatum 19. Dezember 2003) bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung. Die Bauprofile sind bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Genehmigungsbeschlusses bzw. des angefochtenen Regierungsbeschlusses stehen zu lassen.
3.
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Die Baugesellschaft Rätia wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass gegen den Beschluss der Regierung vom 6.1 8. Juli 2004 (Prot. Nr. 1010) betreffend Änderung des Freihaltebereiches gegenüber der Plessur Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat. Allfällige richterlich angeordnete formelle oder materielle Anweisungen in Bezug auf den festgelegten Freihaltebereich sind daher zwingend zu beachten und bleiben ausdrücklich vorbehalten. Sämtliche weiteren Planungen erfolgen auf eigenes und von allfälligen Rechtsnachfolgern . Risiko der
4.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken.
5.
Für die Quartierplanung wird eine Gebühr von
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
erhoben (Rechnung abwarten).
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7.
Mitteilung an
. Departement 3 Hochbauamt (2-fach) Finanzkontrolle Grundbuchamt Rechtskonsulent
Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident .
Christian Soner
Markus Frauenfelder
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund