Überbauungsplan Bischofszellerstrasse 12 - 20
Sondernutzungsplan · Gossau (SG)
Dokument
- Nummer
- 2007-8761
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Gossau (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 08.08.2007
- Genehmigt
- 22.11.2007
- Publiziert
- 21.08.2007
- In Kraft seit
- 22.11.2007
Karte
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
22. November 2007
Stadtrat 9201 Gossau
Baudepertßm ent / Rechtsabtailung
Eingang
Ganzen Text zeigen
23. Nov. 2007
Gemeinde Gossau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Beerb. Nr.
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Bischofszellerstrasse 12-20
Das 1.5 ha grosse, zentrumsnahe Planungsgebiet umfasst das ehemalige Werkareal der Gebrüder Epper AG (Parz. Nrn. 59/61, Zone WG3). Im Jahre 2003 wurde ein erster Überbau ungsplan "Bischofszellerstrasse 12-20" öffentlich aufgelegt und - nachdem Rekurse abgewie sen worden sind - vom Baudepartement genehmigt. Das in der Folge angestrengte Beschwer deverfahren wurde sistiert, der Überbauungskonzept nochmals überarbeitet. Die Grundkonzeption der Siedlung ändert nicht, entlang der Bischofszellerstrasse sind drei Gebäude mit einem durchgehenden, gewerblich genutzten Sockelgeschoss geplant. Rückseitig gruppieren sich Mehrfamilienhäuser um einen verkehrsfreien Wohnhof. Die Wohnungszahl ist gegenüber dem ersten Projekt reduziert worden, es wurde Wert auf eine grosszügigere Wohn anlage mit höherem Ausbaustandard gelegt. Gegen das vorliegende Projekt sind zwei Ein sprachen eingegangen, jedoch wieder zurückgezogen worden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der gleichnamige, vom Baudepartement genehmigte aber nie in Rechtskraft getretene Erlass vom 30. September 2005 gilt als aufgehoben. 07-4803 / 100418_45979
3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1140.-Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt
Fr. Fr.
8 0 0 .3 4 0 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst
07-4803 / 100418_45979