Schutzverordnung
Andwil (SG)
Dokument
- Nummer
- 2017-8830
- Gemeinde
- Andwil (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 18.05.1989
- In Kraft seit
- 02.06.2017
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Text
P L A N U N G S A M T SG Abteilung Ortsplanung
Gemeinde Andwil Kanton St.Gallen
ORTSPLANUNG Schutzverordnung
Verordnungstext
Jan uar
19 87
Emil Stierli Chappelistr. 5 8604 Volketswil/Hegnau Telefon 01-945 55 60
,
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Büro für Raumplanung O rts- und Regionalplanung Sachplanung, Landschaftsgestaltung
S C H U T Z V E R O R D N U N G
Der Gemeinderat Andwil e r l ä s s t , gestützt auf Art. 98 ff des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1), Art. 12 ff der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1) und A r t . 136 lit g des Gemeinde gesetzes vom 23. August 1979 (sGS 151.2) nachstehende Verordnung:
I . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.
Zweck
Art. 1
Diese Verordnung dient der Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder, Kulturo bje kte , Lan d schaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Gewässer, Naturobjekte, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Aussichtspunkte in der Gemeinde Andwil.
2. Verhältnis zu anderem Recht Art.
2
Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Bestimmungen enthält, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton sowie die Vorschriften des Baureglementes und der Zonenplan der Gemeinde Andwil Vorbehalten.
3. Geltungsbereich Art.
3
Die Schutzbestimmungen gelten für die im Plan zur Schutzverordnung bezeichneten Gebiete und Objekte folgender Schutzkategorien: - Ortsbilder - Kulturobjekte - Landschaftsschutzgebiete - Naturschutzgebiete - Gewässer - Naturobjekte
2
- Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze - Aussichtspunkte
4. Umgebungsschutz Art.
4
In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände be einträchtigen, untersagt. Bestehende, das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume sind nach Möglichkeit zu erhalten.
II.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FUER DIE EINZELNEN SCHUTZKATEGORIEN
5. Ortsbilder Art.
5
Die geschützten Ortsbilder sind zu erhalten, soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen. Bauten und Anlagen sind der bestehenden Baustruktur (Firstrichtung, Dachform, Höhe usw.), dem Charakter des Ortsbildes (Proportionen, Fassaden gestaltung, Baumaterialien, Farbgebung usw.) und ihrer Umgebung a n z u pas sen . Zur Einhaltung der Bestimmungen gemäss Abs. 2 können Ausnahmen gemäss A r t . 77 des Baugesetzes bewilligt w e r d e n . Insbesondere sind Ersatzbauten am gleichen Standort zulässig. Diese haben sich im wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes er fo r d e r t .
3
6.
Kulturobjekte
Art.
6
Die Zerstörung der violett bezeichneten schutz würdigen Kulturobjekte sowie schwerwiegende Eingriffe in deren Substanz sind untersagt. Zweckänderungen jeder Art sind bewilligungs pflichtig. Geringfügige bauliche A e n d e r u n g e n , die dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen, können bewilligt werden. Liste der schutzwürdigen Kulturobjekte :
Kontr. Nr.
Assek. Nr.
Objekt
1
17/18
Doppel-Wohnhaus
Zeller Alois/Eigenmann Karl Oberamegg
2
25
Wohnhaus
Ledergerber
3
Wegkreuz
Oberamegg
5
Wegkreuz
Neuhüslen
derzeitiger Eigentümer/Standort
Elmar, Oberamegg
6
41
Altes Schulhaus
Schulgemeinde Andwil
7
55
Wohnhaus/Restaurant
Wäger Franz, Sonnental
8
49
Wohnhaus
Zahner Paul, Ameggerstr. 6
9
53
Wohnhaus
Wiek Werner, Ameggerstr. 4
10
58
Wohnhaus
Kath. Kirchgemeinde Andwil
11
60
Katholische Kirche
Kath. Kirchgemeinde Andwil
12
14/16
Doppel-Wohnhaus
Erbengemeinschaft Angehm Otmar/ Kath. Kirchgemeinde Andwil
13
63
Wohnhaus
Thürlemann Richard,Postplatz 8
14
65
Wohnhaus
Engeier Idda, Postplatz 9
Wegkreuz
Wilenstrasse
16 17
113
Wohnhaus/Restaurant
Stürm Hubert, Augartenstr. 25
18
133
Wohnhaus
Erbengemeinschaft Gerschwiler Albert, Bachweg 5
Wegkreuz
Egg/ Tungg
Bürgerheim
Politische Gemeinde Andwil
22
Wegkreuz
Dorfstrasse
23
Wegkreuz
Fronackeren
24
Wegkreuz
Chueweid
25
Wegkreuz
Paradies
26
Wegkreuz
Hinterberg
19 20
343
7. Landschaftsschutzgebiet Andwiler Moos / Hohfirst Art.
7
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen und andere Eingriffe in die Landschaft, wie Rodungen, Aufforstungen, Entfernung von Bäumen und Feldgehölzen usw. dürfen nur bewilligt werden wenn das Landschaftsschutzgebiet nicht beei n trächtigt wird. Die Wälder sind - soweit möglich naturnah zu bewirtschaften. Pflanzen und Tiere sowie deren Biotope sind geschützt. Veränderungen der natürlichen Wasserläufe und der erhaltenswerten geologischen Formationen (insbesondere Moränenwälle) sind verboten.
8. Naturschutzgebiete Art.
8
Für das Andwiler Moos gilt die SchutzVerordnung vom 10.12.1979/18.5.1981.
Art.
9
In den übrigen im Plan bezeichneten Naturschutz gebieten sind alle Tätigkeiten und Massnahmen zu unterlassen, die eine Gefährdung dieser Feuchtgebiete mit sich bringen. Massnahmen die den naturschützerischen Gehalt der Gebiete schmälern, wie das Erstellen von Bauten und A n l a g e n , das Verändern der Landschaftsoberfläche und des W ass erhaushaltes, das Düngen und A n wenden von Giftstoffen oder die Nutzung zu E rholungszwecken, sind unzulässig.
5
A r t . 10
Die Feuchtgebiete dürfen nicht vor dem 1. September oder nach dem 31. Oktober gemäht werden. Schnittgut darf nicht liegengelassen werden. Angrenzende Gebiete sind so zu bewirtschaften, dass jede Beeinträchtigung der Naturschutzgebiete vermieden wird. Insbesondere darf bei gefrorenem oder stark durchnässtem Boden nicht gedüngt werden.
9. Gewässer Art.
11
Die im Plan bezeichneten Bachläufe und Gräben sind mit ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten und dürfen in ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht verändert werden.
10. Nat uro bj ekt e, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze______________ Art.
12
Die im Plan bezeichneten Naturobjekte sind zu erhalten. Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur beseitigt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Bäume oder Gehölze früh zeitig durch entsprechende Jungpflanzen ersetzt werden. Die Voraussetzungen von A r t . 98 Abs. 2 BauG müssen vorliegen. Das Ausholzen von Hecken und Gehölzen hat ab schnittsweise, gestaffelt zu erfolgen.
11. Aussichtspunkte A r t . 13
Die Aussicht von den im Plan bezeichneten Punkten ist zu bewahren. Gebäude, Bauteile, Einfriedungen, Bäume und Sträucher dürfen die Aussicht nicht beeinträchtigen.
6
III.
VOLLZUG
12. Bewilligungspflicht Art.
14
Jede Veränderung geschützter Ortsbilder oder Einzelbauten bedarf einer Bewilligung der Baukommission. Soweit notwendig, ist das Departement des Innern, kantonale Amtsstelle für Kulturpflege, beizuziehen. Massnahmen, die eine Aenderung von Flora und Fauna nach sich ziehen, bedürfen einer B e willigung der Baukommission, sofern notwendig, ist die Genehmigung des kantonalen Baudepartementes einzuholen (Nachtrag zur NaturschutzVerordnung, nGS 19 - 42). Zum Schutz von Gehölzen und Biotopen kann die Baukommission das Auslichten von Kleingehölzen anordnen.
13.
Markierung
A r t . 15
14.
Aufsicht und Pflege
A r t . 16
15.
Der Gemeinderat sorgt für nötige Kennzeichnung und Markierung der Schutzgebiete und für eine zweckmässige Information der Oeffentlichkeit und der Grundeigentümer.
Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist Sache des Gemeinderates. Er bezeichnet die für die Ueberwachung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsp ers on en.
Zuwiderhandlung
A r t . 17
Wer gegen die Vorschriften dieser SchutzVerordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft. Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Ueber tr etu ng en.
Dié die 130 der
Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und Ersatzvornahme richten sich nach den Art. und 131 des Baugesetzes sowie nach Art. 26 Naturschutzverordnung.
16. Inkrafttreten Art.
18
Diese Schutzverordnung tritt mit deren Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft.
Vom Gemeinderat beschlossen am O e f feniliche Auflage vom
bis
1 4. Apfll 1987
Gemeinderat Andwil Der Gemeindammann
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
1 8. Mài 1989 BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Sr W-mr
Änderung aus dem Jahr 2017: vom Gemeinderat erlassen am: 12. Dezember 2016 öffentliche Planauflage: 23. Januar bis 22. Februar 2017 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 2. Juni 2017