Schutzverordnung Eschenbach

Eschenbach (SG)

Dokument

Nummer
2011-5430
Gemeinde
Eschenbach (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
11.04.2011

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Text

Gemeinde Eschenbach

SCHUTZVERORDNUNG

Kanton St. Gallen

V o m G e m e in d e ra t erlassen a m

17. F e b ru a r 2 0 0 9

D e r G e m e in d e p rä s id e n t

D e r G e m e in d e ra ts s c h re ib e r

v o m 0 3 . M ä rz 2 0 0 9 bis 0 1 . A p ril 2 0 0 9

Ö ffe n tlic h a u fg e le g t

V o m B a u d e p a rte m e n t St. G a lle n

1 1. APR. 2011

g e n e h m ig t am

M it E rm ä c h tig u n g , d e r L e ite r des A m te s f ü r R a u m e n tw ic k lu n g u n d G e o in fo rm a tio n

02. M ärz 201 1 /3 3 6 1

SPAARGAREN PARTNER AG

S i e d l u n g - f r e i r a u m - La n d s c h a f t - v e r k e h r - u m w e l t SPAARGAREN + PARTNER AG Tel. 055 211 18 17

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Gemeinde Eschenbach

Schutzverordnung

Der Gemeinderat Eschenbach erlässt, gestützt auf Art. 18 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), Art. 98 ff. des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (BauG, sGS 731.1), Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1), Verordnung betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern vom 21. März 1933 (sGS 271.51) und

Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sGS 151.2) folgende

SCHUTZVERORDNUNG _________________________________________ I. A L L G E M E I N E B E S T I M M U N G E N

Geltungsbereich

Art. 1 Diese Bestimmungen gelten für folgende, im Plan zur Schutzverordnung (SchV) im Massstab 1:5'000 der Gemeinde Eschenbach, sowie im dazugehörigen Verzeichnis aufgeführten Schutzkategorien: - Ortsbildschutzgebiete (OB) - Geschützte Kulturobjekte (Gebäude und Anlagen) (KO) - Archäologische Schutzgebiete (AS) - Naturschutzgebiete (Feuchtstandort/Trockenstandort) (N/T) - Pufferzonen - Naturobjekte (NO) - Hecken, Feld- und Ufergehölze - Baumreihen, Alleen - Landschaftsschutzgebiet (LSG) - Lebensraum Schongebiete (LS) - Lebensraum Gewässer (LG)

Zweck

Art. 2

Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor Beseitigung oder Beeinträchtigung sowie die Erhaltung der in Art. 1 aufgeführten Schutzkategorien.

Verhältnis zu anderem Recht

Art. 3 Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung

abweichende Bestimmungen enthält, gehen die Bestimmungen von Bund und Kanton vor. 1

2

Für Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften der Schutzverordnung bewilligt werden können, bleiben die Bestimmungen des Baureglementes vorbehalten. 3

Die Anordnung weiterer Schutzmassnahmen zur Erhaltung von einzelnen Schutzgegenständen im Sinne von Art. 98 und 99 des Baugesetzes (BG) bleiben vorbehalten.

Rechtswirkung

Art. 4 Die Schutzgegenstände sind in ihrer schutzwürdigen Substanz und in der

Erscheinung zu erhalten. Ihre Beseitigung oder Beeinträchtigung ist untersagt. 1

2

In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt.

2

II. B E S O N D E R E V O R S C H R I F T E N F Ü R D I E EINZELNEN SCHUTZKATEGORIEN

Ortsbildschutzgebiete

Art. 5

Ortsbilder sind in ihrer schutzwürdigen Substanz und im Erscheinungsbild zu erhalten, bei Neubauten gelten besondere Auflagen. 1

2

Bauten und Anlagen haben sich an den für den Schutzgegenstand wesentlichen Merkmalen der bestehenden Überbauung (insbesondere Gebäude- und Firsthöhe, Proportionen, Fassadengestaltung, Materialien, Farbgebung, Dachform, Firstrichtung, usw.) zu orientieren. Sie dürfen das geschützte Ortsbild nicht beeinträchtigen und müssen sich derart einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 3

Bestehende, das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume und Anlagen (Mauern, Einfriedungen usw.) sind zu erhalten. Der Abbruch eines nicht schutzwürdigen Gebäudes ist zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt oder die Freihaltung der Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt. 4

Zur Einhaltung von Art. 5 Abs. 1 SchV können Ausnahmen nach Art. 77 BauG gewährt werden.

Kulturobjekte

Art. 6 Die geschützten Kulturobjekte sind in ihrem Erscheinungsbild als auch in

ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten und fachgerecht zu unterhalten. 1

2

Der Abbruch, die Beseitigung oder andere Massnahmen, die den geschichtlichen oder künstlerischen Wert beeinträchtigen, sind untersagt. 3

Alle baulichen und gestalterischen Veränderungen sowie Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen im Inneren und im Äusseren des Gebäudes und seiner Umgebung sind bewilligungspflichtig.

Archäologische Schutzgebiete

Naturschutzgebiete

Art. 7

Bei den archäologischen Schutzgebieten sind die bestehenden Erdschichten, Bauten und baulichen Fragmente soweit als möglich in ihrem Bestand zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, wie das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten sowie von Anlagen, Geländeveränderungen oder Aufforstungen sind durch die Kantonsarchäologie bewilligungspflichtig.

Art. 8 Die Naturschutzgebiete sind in ihrer Eigenart als naturnahe Flächen in

ihrer Qualität und Quantität zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: - das Erstellen von Bauten und Anlagen; - das Verändern des Geländes und Ablagerungen jeglicher Art; - das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist; - das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln; - das Beweiden der Schutzgebiete; - das Sammeln oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen; 1

3

- das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern; - das Töten, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen, Zerstören oder Wegnehmen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten; - das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren; - die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Picknicken, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen; - das Verlassen der markierten Wege, ausser für die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen. 2

In den Schutzgebieten gilt Leinenzwang für Hunde, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd. 3

Jagd- und Fischerei bleiben gewährleistet, vorbehalten bleiben vom zuständigen Departement genehmigte Einschränkungen.

Pufferzonen

Art. 9 1

Auf den Pufferzonen sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt. 2

Insbesondere sind verboten: - das Verwenden von Düngemittel aller Art; - die Anwendung von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln; - die Nutzung als Ackerfläche bzw. Kunstwiese; - das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist; - das Erstellen von Bauten und Anlagen; - die Veränderung des Geländes und Ablagerungen jeglicher Art; - das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern; - das Beweiden durch Schafe, Ziegen oder Lamas. 3

Bewirtschaftung

Eine extensive Beweidung durch Rindvieh ist auf einer traditionell bestehenden Weide weiterhin erlaubt. Eine zusätzliche Düngung ausser durch das Weidetier ist verboten.

Art. 10 1

Die Trocken- und Feuchtstandorte sind in ihrer Qualität und Quantität zu erhalten, indem sie in angepasster Weise bewirtschaftet werden. 2

Trockenwiesen sind pro Jahr ein- bis zweimal mit einem späteren ersten Schnittzeitpunkt ab dem 15. Juli zu schneiden, Feuchtstandorte (Moore, Riede und Nasswiesen) pro Jahr einmal ausserhalb der Zeit zwischen dem 15. März und dem 1. September. Das Schnittgut ist zu entfernen oder gezielt als Triste oder Unterschlupf für Tierarten anzulegen. Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen in den Bewirtschaftungsverträgen. 3

4

Beweidete Gebiete sind gegenüber Naturschutzgebieten einzuzäunen.

Im Interesse der Schutzziele, der Neophytenbekämpfung und oder der Qualitätsverbesserung der Naturschutzgebiete können vom Gemeinderat auch mehrere und frühere Schnitte angeordnet werden. Insbesondere auf den im Anhang bezeichneten Rückführungsflächen wird die zeitliche Abfolge des frühesten Schnittzeitpunktes bis zum letztendlich angestrebten Schnittzeitpunkt geregelt.

4

Naturobjekte

Hecken, Feld- und Ufergehölze

Art. 11 Die im Schutzplan bezeichneten Naturobjekte sind in ihrer Substanz und

Erscheinungsform zu erhalten. Massnahmen jeglicher Art, welche die Objekte gefährden, sind untersagt.

Art. 12 Hecken, Feld- und Ufergehölze sind sowohl in ihrer Artenvielfalt als auch

in ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu erhalten. 1

2

Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung von Hecken, Feld- und Ufergehölze sind zwischen November und Februar erlaubt und erwünscht. Bei der Pflege sollte pro Jahr nie mehr als ein Drittel der Gesamtlänge durchgeforstet werden. 3

Abgehende Hecken, Feld- und Ufergehölze sind durch Neupflanzungen der gleichen oder gleichwertigen einheimischen Straucharten zu ersetzen.

Baumreihen, Alleen

14 weitere Artikel

Art. 13 Die im Schutzplan bezeichneten Alleen und Baumreihen sind in ihrer

Länge und Gestalt zu erhalten.

1

2

Eine artspezifische Baumpflege ist erlaubt und wird gewährleistet. Abgehende Bäume sind durch Neupflanzungen der gleichen oder gleichwertigen Art zu ersetzen.

Landschaftsschutzgebiet

Art. 14 Landschaftsschutzgebiete sind aufgrund ihres charakteristischen

Erscheinungsbildes, ihrer geomorphologischen Einheit, ihrer natürlichen und kulturellen Eigenart als Lebens- und Erholungsraum zu erhalten. Die besonderen Charakteristika des Gebietes sind dem Verzeichnis im Anhang zu entnehmen. 1

2

Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Geländeformen, Waldsäume und Waldpartien, Still- und Fliessgewässer, Feuchtund Trockenstandorte, Einzelbäume und ihre natürliche Entwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. Intensiv-Landwirtschaftszonen sind nicht zulässig. 3

Zulässige Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen. 4

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden.

Lebensraum Schongebiete

Art. 15 Die Lebensraum Schongebiete gelten als Schutzgegenstände nach

Art. 98 Abs. 1 lit. d des Baugesetzes. Sie sind als wertvollen Lebensraum

zu erhalten. Bestand und natürliche Weiterentwicklung der Tiere und Pflanzen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Bei Veranstaltungen und sportlichen Anlässen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Solche Anlässe unterstehen der Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen nach

Art. 19 ff der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen

Waldgesetzgebung (sGS 651.11). Untersagt sind insbesondere: 1

5

- Bau oder Ausbau von Strassen, soweit er nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist und mit strassenpolizeilichen Massnahmen eine andere Nutzung ausgeschlossen wird; - Abbauvorhaben (Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf), Schüttungen und Deponien. Davon ausgenommen sind bestehende Abbaugebiete mit genehmigten Abbauplänen. - Erstellung von Bauten und Anlagen, welche die freie Wanderung von Tieren und die natürliche Ausbreitung von Pflanzen beeinträchtigt; - Landwirtschaftliche Massnahmen mit Trennwirkung für die Ausbreitung der Tiere; 2

Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen gemäss Art 18 Absatz 2 dieser Schutzverordnung. 3

Traditionelle Anlässe wie Lauf- und Radsportveranstaltungen und dergleichen bleiben gewährleistet. 3

Die heutige land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. 4

Im Weiteren gelten die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes nach

Art. 14 Lebensraum

Gewässer

Art. 16 Die im Schutzplan bezeichneten Stillgewässer sind in ihrer Eigenart und

Erscheinungsform zu erhalten. Sie haben für Amphibien eine hohe und prioritäre Bedeutung. Massnahmen jeglicher Art, welche die Gewässer gefährden, sind untersagt. Dazu gehören insbesondere: - das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren; - das Einleiten von Abwässern; - das Befahren von Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art sowie das Stationieren derselben; ausgenommen sind die für die Betreuung und Pflege der Gewässer notwendigen Einsätze. 1

2

Geschützt sind Flora und Fauna wie auch die entsprechenden Uferbereiche der Stillgewässer. 3

Die heutige Fischerei bleibt gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. III. V O L L Z U G

Bewilligungspflicht

Art. 17 Sämtliche Bauvorhaben und Änderungen an Schutzgegenständen sind

bewilligungspflichtig und dem Gemeinderat zur Genehmigung einzureichen. Die kantonale Denkmalpflege ist beizuziehen. 1

2

Die Baubewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG wird in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG ausgedehnt auf: - sämtliche baulichen Veränderungen (inkl. Renovationen) innerhalb der Ortsbildschutzgebiete und an Kulturobjekten; - sämtliche Terrainveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushalts in den von der Schutzverordnung erfassten Naturschutzgebieten

6

bzw. bei den Einzelobjekten; - Massnahmen, die – innerhalb der Naturschutzgebiete bzw. an den Einzelobjekten – eine Veränderung von Fauna und Flora nach sich ziehen; - Beseitigung von natur- und kulturlandschaftlichen Besonderheiten bzw. über Pflegemassnahmen hinausgehende Veränderungen an Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen und Alleen. 3

Für Veranstaltungen sportlicher oder gesellschaftlicher Art im Wald und in Naturschutzgebieten gilt die Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen nach Art. 19 ff der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.11).

Bewilligungen

Art. 18 Bewilligungspflichtige Vorkehren nach Art. 17 sind zu bewilligen, wenn

der Schutzgegenstand weder beeinträchtigt noch beseitigt wird.

1

2

Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgegenständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für Lebensräume bedrohter Tiere und Pflanzen ist in der Regel Realersatz zu leisten. 3

Soweit aufgrund des übergeordneten Rechts keine andere Zuständigkeit vorliegt (Amt für Natur, Jagd- und Fischerei1 , Kantonsforstamt2 , Tiefbauamt3 , Amt für Raumentwicklung und Geoinformation4 ) werden entsprechende Gesuche vom Gemeinderat beurteilt.

Markierung

Aufsicht, Pflege

Ersatzvornahme

Art. 19 Der Gemeinderat sorgt für die notwendige Kennzeichnung und

Markierung der Naturschutzgebiete sowie eine zweckmässige Information von Grundeigentümern und Öffentlichkeit.

Art. 20 Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherstellung

der notwendigen Pflege ist vorab Sache des Gemeinderates. Er stellt, soweit notwendig, Pflege- und Bewirtschaftungspläne auf und überprüft periodisch die Schutzgegenstände auf ihre Qualität und Quantität. Er bezeichnet die für die Kontrolle und Betreuung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtspersonen. Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände werden in der Regel durch den Grundeigentümer oder den Bewirtschafter ausgeführt.

Art. 21

Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (sachgerechte Nutzung, Entbuschung, Entfernung des Schnittgutes oder Bekämpfung invasiver Neophyten) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen.

1 Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923), Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung, sGS 671.1), Jagdgesetz und -verordnung (sGS 853.1 bzw. 853.11). 2 Bundesgesetz über den Wald (SR 921), Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung und zugehörige Verordnung (sGS 651.1 bzw. 651.11). 3 Wasserbaugesetz (sGS 734.11). 4 Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700), Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Braurecht (sGS 731.1).

7

Zuwiderhandlungen

Art. 22 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Schutzverordnung

werden gemäss Art. 24 ff. NHG und Art. 132 BauG geahndet. Als Zuwiderhandlung gilt sowohl der vorsätzlich als auch der fahrlässig herbeigeführte Verstoss.

1

2

Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach Art. 130 und 131 BauG sowie nach Art. 26 der Naturschutzverordnung. 3

Die Verletzung der Schutzverordnung kann der Gemeinderat oder die zuständige kantonale Behörde neben der Wiederherstellung des früheren Zustandes auch geeignete Bewirtschaftungs-, Pflanzungs- und Pflegemassnahmen verfügen.

Inkrafttreten

Art. 23

Diese Schutzverordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft. 1

2

Die Schutzverordnung vom 03. November 1994 und die Nachträge I vom 13. Oktober 2003 und II vom 24. September 2004 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Vom Gemeinderat beschlossen am 17. Februar 2009

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeinderatsschreiber:

Öffentliche Auflage vom 03. März 2009 bis 01. April 2009

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

8

1.

VERZEICHNIS ORTSBILDSCHUTZGEBIETE (OB) (Art. 5)

ESCHENBACH Der alte Dorfkern umfasst die zwischen 1750 und bis ins spätere 19. Jahrhundert entstandene Bebauung entlang der Rickenstrasse (vom Bürgerheim bis Restaurant Adler und Rütistrasse (bis Verzweigung nach Fätzikon) sowie die Umgebung der Kirche. BÜRG Der Ortsbildschutzbereich erstreckt sich über die beiden Häuserzeilen an der Strasse nach Goldingen, inkl. der Kapelle, sowie die Bauten nordwestlich der Hauptstrasse. 2.

VERZEICHNIS KULTUROBJEKTE (KO) (Art. 6)

Nr.

Objekt

Assek. Nr.

Lage (Strasse oder Flurname)

ESCHENBACH DORF 1

Pfarrkirche St. Vinzentius

150

Kirchgass

2

Kaplanei

152

Kirchgass 10

4

Altes Bürgerheim

133

Rapperswilerstrasse 8

6

Wohnhaus

120

Rapperswilerstrasse 3

7

Custorhaus

89

Dorfstrasse 13

8

Brunnen (Anlage)

-

Dorfstrasse

9

Haus zum Sternen

56

Rickenstrasse 1 Sternenplatz

Rapperswilerstrasse 5

10

Brunnen (Anlage)

-

11

Restaurant Adler

7

Rickenstrasse 15

13

Bildstöckli und Linde (Anlage)

-

Bildstockweg

15

Wohnhaus

159

Obergass 13

16

Wohnhaus

167

Rütistrasse 10

17

Bauernhaus

298

Rütistrasse 54/56

18

Kapelle

67

Bürgstrasse

Kapelle

1423

Ermenswil Rickenstrasse 4

ERMENSWIL 19 NEUHAUS 20

Restaurant Ochsen

500

21

Kapelle St. Jakob

535

Uznacherstrasse

22

Holzbrücke (Anlage)

-

Neuhaus

BÜRG 25

Wohnhaus

624/626

Dorfstrasse 1

26

Kapelle

628

Dorfstrasse, Bürg

671

Obere Delgg 3

674

Obere Delgg 1

338

Fätzikon

ÜBRIGES GEMEINDEGEBIET 27 29

Bauernhaus Bauernhaus

30

Alte Mühle

936

Müli 3

31

Wohnhaus

858

Lütschbach 46

32

Bauernhaus

835

Chraueren 6

840

Chraueren 8

33

Bauernhaus

821

Honegg 3

68

Kohlebergwerk (Anlage)

1079 (KTN)

Lütschbach

9

3.

VERZEICHNIS ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZGEBIETE (AS) (Art. 7)

Nr.

Bezeichnung

Kurzbeschreibung

1

Chastli, Neuhaus

Plateau in Spornlage mit Abschnittsgraben gegen Westen. Funde aus römischer und frühmittelalterlicher Zeit. Ehemals Kulturobjekt Nr. 23.

2

Hallstattzeitliche Grabhügel Balmenrain

Mehrere Grabhügel der frühen Eisenzeit auf dem Balmenrain. Ehemals Kulturobjekt Nr. 34.

3

Herrenweg

Bronze- und früheisenzeitliche Gruben

4. VERZEICHNIS NATURSCHUTZGEBIETE (Art. 8) (N = Nassstandort / T = Trockenstandort) Nr. Bezeichnung Bedeutung Kurzbeschreibung N1

Feldegg

Kommunal

Gemeindeübergreifendes Ried in Längstälchen des Aspwaldes

N2

Rossweid

Regional

Sehr wertvolles Ried mit diversen Pflanzengesellschaften der Feuchtflora

N3

Bodenriet

Kommunal

Landschaftlich sehr reizvoll gelegenes zweiteiliges Ried inkl. angrenzendem trockeneren Strassenbord

N4

Eggli

Kommunal

Ried mit Schilfflächen und Teich im Osten

N5

Diemrüti

Kommunal

Hangried in Waldlichtung

N6*

Diemrüti

Kommunal

Feuchtwiese mit prägenden Beständen der Sumpfdotterblume

N7

Bösch

Kommunal

Riedfläche und Binsenried entlang Lattenbach mit Auenbereichen, Prall- und Gleithangbereichen

N8

Grat

Kommunal

Riedwiese in Geländesenke

N/T9

Altweid

Kommunal

Hochstaudenflur in Geländesenke mit zum Teil seltenen Pflanzenarten inkl. trockeneren Randbereichen

N10

Oberholz

Kommunal

Kleines Quellried in Geländemulde mit Schilfbestand

N/T11

Oberholz

Kommunal

Bachried in Waldlichtung mit angrenzender Trockenwiese

N12

Dachsegg

Kommunal

Feuchtgebiet mit wechselfeuchten Standorten und Teich im Westen

N13

Honegg

Kommunal

Nasswiesen- und Hochstaudenflurstreifen entlang Fliessgewässer

N14

Schlötteri

Kommunal

Ehemaliges Torfmoor mit wechselfeuchten Standorten

N15

Alee

Kommunal

Riedfläche in Senken mit diversen Pflanzengesellschaften der Feuchtflora entlang der Fliessgewässern

N16

Bösch

Kommunal

Waldried mit reichen Farnbeständen

N17

Wüeri

Kommunal

Zwei Hangriede am Lattenbach mit ausgeprägter Hochstaudenflur

N18

Lütschbach

Kommunal

Schilfried entlang Hangfuss, eng verzahnt mit Wald

N19

Unteregg

Kommunal

Durch Strasse zweigeteiltes Bachried mit Hochstaudenfluren entlang Stigbächli

N20

Bütten-Grosswisli

National

Sehr wertvolles Ried in grosser Bodensenke liegend

N/T21

Grosswisli-Neufeld

Kommunal

Ried entlang Fliessgewässer in Geländemulde inkl. Trockenböschung zwischen Strasse und Ried

N22

Neufeld

Kommunal

Zwischen kleinen Molasserippen eingebettetes Ried

N23

Diemberg

Kommunal

Verlandeter Mühleteich mit Schilfbestand

N24*

Letzi

Kommunal

Intaktes Flachmoor mit Quellflur Stigbächli in reizvoller Landschaft inkl. Bachried und Hochstaudenflur entlang Stichbächli

N25

Riet

Regional

Riedfläche in Geländesenke mit intakter Kernzone

N26*

Bodenholz

Kommunal

Langgezogenes Ried entlang Fliessgewässer mit Wasserfall an der Entwässerungsstelle

N27

Härti

Kommunal

Riedfläche mit trockeneren Einflüssen

10

Nr.

Bezeichnung

Bedeutung

Kurzbeschreibung

N28

Siessen

Kommunal

Streuwiesenfläche westlich angrenzend an LG1 und schmale Verlandungsflächen

N29

Fätzikon

Kommunal

Riedwiese in Geländesenke

N30

Lettengass

Kommunal

Kleine Riedfläche mit intakter Kernzone

N31

Massholderen

Kommunal

Restfläche einer ehemals ausgedehnteren Riedfläche

N32*

Uetenberg

Kommunal

Restfläche einer ehemals ausgedehnteren Riedfläche mit hohem Rückführungspotential

N33

Bruggenfeld

Kommunal

Hangried

N/T34*

Rüti

Regional

Grossflächiges sehr heterogenes Schutzgebiet auf ehemaliger Deponiefläche an sonnenexponierter Lage mit vielfältigen Lebensraumtypen wie diversen Stillgewässern, Ruderal- und Pionierstandorten, Trockenwiesen, Hangriede und Feuchtwiesen entlang dem Wagnerbach. Zusätzlich die südexponierten Trockenstandorte entlang den Dammböschungen der Autostrasse H8.

N35

Bannwald

Kommunal

Intaktes Flachmoor in Waldlichtung

N36

Rietstuck

Kommunal

Riedfläche angrenzend an Riedstuckweiher und Bauzone

N/T37*

Balmen/Schwellbüel

National

Grossflächiges, leicht geneigtes Hangried mit unterschiedlichen Pflanzengesellschaften der Feuchtflora und trockeneren Magerwiese im Westen

N38*

Bürstli

Kommunal

Restfläche einer ehemals ausgedehnteren Rietfläche mit hohem Rückführungspotential

N39

Bürstli/Haselholz

Kommunal

Waldried mit Schilf- und Schlangenwurzbeständen sowie verschiedenen Stillgewässern

N40

Haselholz

Kommunal

Riedflächen entlang Fliessgewässer

T1

Tüllenrain

Kommunal

Trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft

T2

Sonnenfeld

Kommunal

Trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft

T3

Lettengass

Kommunal

Magerwiese mit mehrheitlich trockener Ausprägung und Einschlüssen von kleinflächigen Feuchtstandorten

T4

Fätzikon

Regional

Trockenwiese an südexponierter Steillage (TWW 699)

T5

Weid

Kommunal

Trockene Magerwiesenböschung westlich an LG2

T6

Chrauerenberg

Kommunal

Trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft

T7

Letzi

Kommunal

Trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft

* diese Flächen, oder Teilflächen davon gelten als Rückführungsflächen

5.

VERZEICHNIS NATUROBJEKTE (NO) (Art. 11)

Nr.

Bezeichnung

Bedeutung

Kurzbeschreibung

NO1

Tägernau

Lokal

Feuchtstelle, ehemals Stillgewässer, Amphibienlaichstandort

NO2

Wiesengrünweiher

Lokal

Alter Mühleteich mit Ufervegetation

NO3

Weid

Lokal

Einzelbaum (Stechpalme)

NO4

Schwellbüel

Lokal

Einzelbaum (Mispel)

NO5

Lenzikon

Lokal

Erratischer Block

NO6

Delgg

Lokal

Erratischer Block

NO7

Delgg

Lokal

Erratischer Block

NO8

Delgg

Lokal

Erratischer Block

NO9

Molassedelta Bodenholz

Regional

Meeresfossilien in Nagelfluhwand (Geotopinventar St. Gallen Nr. 277)

NO10

Diemberg

Lokal

Trockenmauer entlang Auffahrt zum Mühleteich

11

6.

VERZEICHNIS LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET (LSG) (Art. 14)

Nr.

Bezeichnung

Bedeutung

Kurzbeschreibung

LSG

Weid- und Siessenweiher

Regional

Muldentälchen mit zwei Stauweihern, aus vergangener Industrieepoche mit formenreichem Kleinrelief. Die beiden Stauweiher sind wertvolle Amphibienlaichgebiete (Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (SG 396 und SG 395)).

7.

VERZEICHNIS LEBENSRAUM SCHONGEBIETE (LS) (Art. 15)

Nr.

Bezeichnung

Kurzbeschreibung

LS1

Eggwald – Chraueren

Intakte, leicht nach Südwesten abfallende Rippenlandschaft, Teil des in den Kt. Zürich übergreifenden Lebensraum, mit bewaldeten Kreten und südexponierten Hängen. Prägende Bäche wie Lattenbach und Stigbächli mit zahlreichen Feuchtgebieten. Starke Verzahnung zwischen Wald und offener Landschaft. Beinhaltet die Geotopobjekte 326.1 und 326.2 von nationaler Bedeutung: Schichtrippenlandschaft von nationaler Bedeutung. Ist ein Teil der von Jona bis zum Dorf Goldingen in west-östlicher Richtung landschaftsprägenden Rippenlandschaft. Das Gebiet wird durch Rippen, Terrassen, Einschnitten und Molasseaufschlüssen geprägt.

LS2

Bannwald - Haselholz

Vielgestaltiger, bewaldeter Hügelzug mit formenreichen Kleinrelief, Lichtungen und Riedflächen. Wichtiges Rückzugsgebiet und bedeutender Wildtierkorridor. Teil des gemeindeübergreifenden Lebensraum Schongebiet Burgerwald-Chlosterwald.

LS3

Aabachtobel

Vielgestaltiger, meist bewaldete Molasseschlucht des Aabaches. Wichtige Vernetzungsachse. Teil des gemeindeübergreifenden Lebensraum Schongebiet Goldingerbach – Ranzachtobel. Vor allem der südliche Teil ist ein tief in die Molasse eingeschnittenes Bachtobel mit diversen Erosionsformen in der steil stehenden Schichtabfolgen des Hörnlischuttfächers: Prallhänge, Mäander, Wasserfälle mit entsprechenden Hohlformen, Quellnischen und Tuffvorkommen.

8.

VERZEICHNIS LEBENSRAUM GEWÄSSER (LG) (Art. 16)

Nr.

Bezeichnung

Kurzbeschreibung

LG1

Siessenweiher

Stauweiher (aus den Anfängen des Industriezeitalters) mit einem schmalen Streifen Röhricht (v.a. Schilf) und schmaler Verlandungszone im Norden. Im Westen eine kleine Streuwiesenfläche. Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung.

LG2

Oberfeldweiher

Stauweiher mit Ufergehölzen. Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung.

LG3

Blessmühleweiher

Staubecken mit Schilfbeständen und kleiner Verlandungszone. Baumreihe entlang Fussweg.

LG4

Aabachweiher

Schön gelegener Weiher in einer ehemaligen Bachschlaufe des Aabaches. Amphibienlaichgebiet von regionaler Bedeutung (SG 2866, Aatalweiher).