Schutzverordnung
Widnau
Dokument
- Nummer
- 2016-2130
- Gemeinde
- Widnau
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 16.02.1994
- In Kraft seit
- 10.08.2016
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen____________________________________________
A-Post Gemeinderat Neugasse 4 Postfach 9443 Widnau
10. August 2016
Geschäft Nr. 16-4225 Gemeinde Widnau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Änderung Schutzverordnung (Objekt Nr. 7, Diepoldsauerstrasse 20)
Das Kulturobjekt KOG 7 'Hotel Krone' an der Diepoldsauerstrasse 20 ist von lokaler Be deutung. Aufgrund eines Brandes liegt keine schutzwürdige Substanz mehr vor, das Ob jekt wird aus der Schutzverordnung entlassen. Die Änderung der Schutzverordnung wurde am 7. Juni 2016 vom Gemeinderat erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 14. Juni bis am 13. Juli 2016. Es sind keine Einspra chen eingegangen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4 00 .-.
Die Änderung der Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung
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in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho
ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie (einschliesslich Erlass) Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Kultur, Denkmalpflege
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Kanton St.Gallen Baudepartement
B a u d e p a rte m e n t. A m t fü r R a u m e n tw ic k lu n g u n d G e o in fo rm a tio n . L ä m m lis b ru n n e n s tra s s e 54, 9001 S t.G a lle n
A-Post Gemeinderat Widnau Neugasse 4 Postfach 9443 Widnau
3. Oktober 2014
Geschäft Nr. 14-5580 Gemeinde Widnau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Änderung Schutzverordnung Gebiet Schlatt (Objekte Nr. 50 und 140)
Die Strategie des Schulrates Widnau sieht vor, die Schulstandorte zu konzentrieren. Ge mäss Planungsbericht ist das Areal Schlatt als zentraler Primarschulstandort vorgesehen. Dies führt zu einem zusätzlichen Raumbedarf vor Ort, was mit einem Neubau gelöst wer den soll. Das bestehende Schulhaus mit der Assekuranz-Nummer 382 ist ein geschütztes Kulturobjekt (Nr. 50). Um den Neubau zu ermöglichen, sollen dieses sowie die zwei hoch stämmigen, markanten Rosskastanien (geschütztes Naturobjekt, Baumgruppe Nr. 140) aus der Schutzverordnung entlassen werden. Der Erlass wurde von den kantonalen Stellen mit Bericht vom 26. Februar 2014 vorge prüft. Die gemachten Hinweise wurden berücksichtigt. Der Gemeinderat hat die Änderung der Schutzverordnung am 18. März 2014 erlassen und vom 8. April bis am 7. Mai 2014 öffentlich aufgelegt. Eine eingereichte Einsprache wurde gemäss Angaben der Gemeinde zurückgezogen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
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Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5 50 .-.
Die Änderung der Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho
ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie (inkl. Erlass) Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für Kultur, Abteilung Denkmalpflege
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Kanton St.Gallen Baudepartement
B au d ep a rtem e n t, A m t fü r Raum entwicklung und Geoinform ation, L äm m lisbrunnenstrasse 54 , 90 01 S t.G allen _________________________________________________
A-Post Gemeinderat Widnau Neugasse 4 Postfach 9443 Widnau
27. Juli 2011
Gemeinde Widnau: Genehmigung von Gemeindeerlasse
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Änderung Schutzverordnung: Entlassung Kulturobjekt Nr. 9 (Fuchsgasse Nr. 4)
•
Änderung Schutzverordnung: Entlassung Kulturobjekt Nr. 15 (Bahnhofstrasse Nr. 35)
Das Objekt Nr. 15 (Gebäude Assek.-Nr. 338) ist am 26. Juli 2002 abgebrannt und wurde mit Bewilligung vom 4. Februar 2003 abgebrochen. Da das Objekt nicht mehr vorhanden ist, soll es aus der Schutzverordnung entlassen werden. Mit Brief vom 19. Januar 2011 beantragten die Grundeigentümer des Schutzobjektes Nr. 9 (Gebäude Assek.-Nr. 422) die Entlassung des Objektes aus der kommunalen Schutzverordnung. Die Bauverwaltung hat aufgrund dieses Gesuches einen Augenschein mit den Grundeigentümern und der Denkmalpflege durchgeführt. Anlässlich des Augen scheins wurde festgehalten, dass unter gewissen Voraussetzungen und nach Vorliegen von Detailuntersuchungen eine Entlassung aus der Schutzverordnung denkbar wäre. Die baugeschichtliche Dokumentation wurde erstellt und somit entsprechende Bedingung für eine Entlassung des Objektes erfüllt. Am 14. April 2011 wurde die Entlassung der beiden Schutzobjekte aus der Schutzverord nung durch die kantonalen Fachstellen vorgeprüft. Der Gemeinderat hat die vorliegenden Änderungen der Schutzverordnung am 10. Mai 2011 erlassen. Vom 15. Juni 2011 bis 14. Juli 2011 wurde die öffentliche Auflage durchgeführt. Gemäss Schreiben der Gemein de sind keine Einsprachen eingegangen, Aufgrund der Vorprüfung vom 14. April 2011 und im Rahmen der Genehmigungsprüfung der vorliegenden Unterlagen ergeben sich folgende Bemerkungen: - Das Schutzobjekt Nr. 9 an der Fuchsgasse Nr. 4 befindet sich gemäss kommunaler Schutzverordnung im Ortsbildschutzgebiet. Ortsbilder sind gemäss Art. 5 der kom munalen Schutzverordnung und Art. 98 BauG in Ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Gemäss kantonaler Denkmalpflege ist daher ein allfälliger Abbruch des
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Gebäudes erst mit Sicherstellung eines im Ortsbild genehmigungsfähigen Ersatzpro jektes zu bewilligen.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die geschützten Kulturobjekte Nr. 9 (Fuchsgasse Nr. 4) und Nr. 15 (Bahnhofstrasse 35) werden aus der kommunalen Schutzverordnung entlassen. Die Bemerkungen aus der Genehmigungsprüfung sind zu beachten. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 350.--.
Die Änderung der Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho
ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung '~ ' ' 'Ion:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigte Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Denkmalpflege
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Kanton St.Gallen Baudepartement
B au d ep a rtem e n t, A m t fü r Raum entwicklung und Geoinform ation, L äm m lisbrunnenstrasse 54 , 90 01 S t.G allen _________________________________________________
A-Post Gemeinderat Widnau Neugasse 4 Postfach 9443 Widnau
27. Juli 2011
Gemeinde Widnau: Genehmigung von Gemeindeerlasse
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Änderung Schutzverordnung: Entlassung Kulturobjekt Nr. 9 (Fuchsgasse Nr. 4)
•
Änderung Schutzverordnung: Entlassung Kulturobjekt Nr. 15 (Bahnhofstrasse Nr. 35)
Das Objekt Nr. 15 (Gebäude Assek.-Nr. 338) ist am 26. Juli 2002 abgebrannt und wurde mit Bewilligung vom 4. Februar 2003 abgebrochen. Da das Objekt nicht mehr vorhanden ist, soll es aus der Schutzverordnung entlassen werden. Mit Brief vom 19. Januar 2011 beantragten die Grundeigentümer des Schutzobjektes Nr. 9 (Gebäude Assek.-Nr. 422) die Entlassung des Objektes aus der kommunalen Schutzverordnung. Die Bauverwaltung hat aufgrund dieses Gesuches einen Augenschein mit den Grundeigentümern und der Denkmalpflege durchgeführt. Anlässlich des Augen scheins wurde festgehalten, dass unter gewissen Voraussetzungen und nach Vorliegen von Detailuntersuchungen eine Entlassung aus der Schutzverordnung denkbar wäre. Die baugeschichtliche Dokumentation wurde erstellt und somit entsprechende Bedingung für eine Entlassung des Objektes erfüllt. Am 14. April 2011 wurde die Entlassung der beiden Schutzobjekte aus der Schutzverord nung durch die kantonalen Fachstellen vorgeprüft. Der Gemeinderat hat die vorliegenden Änderungen der Schutzverordnung am 10. Mai 2011 erlassen. Vom 15. Juni 2011 bis 14. Juli 2011 wurde die öffentliche Auflage durchgeführt. Gemäss Schreiben der Gemein de sind keine Einsprachen eingegangen, Aufgrund der Vorprüfung vom 14. April 2011 und im Rahmen der Genehmigungsprüfung der vorliegenden Unterlagen ergeben sich folgende Bemerkungen: - Das Schutzobjekt Nr. 9 an der Fuchsgasse Nr. 4 befindet sich gemäss kommunaler Schutzverordnung im Ortsbildschutzgebiet. Ortsbilder sind gemäss Art. 5 der kom munalen Schutzverordnung und Art. 98 BauG in Ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Gemäss kantonaler Denkmalpflege ist daher ein allfälliger Abbruch des
11 -4 3 0 5 / 2 4 8 3 3 5 _ 7 3 4 0 9 2 4 8 3 3 5 _ 7 3 4 0 9
Gebäudes erst mit Sicherstellung eines im Ortsbild genehmigungsfähigen Ersatzpro jektes zu bewilligen.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die geschützten Kulturobjekte Nr. 9 (Fuchsgasse Nr. 4) und Nr. 15 (Bahnhofstrasse 35) werden aus der kommunalen Schutzverordnung entlassen. Die Bemerkungen aus der Genehmigungsprüfung sind zu beachten. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 350.--.
Die Änderung der Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho
ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung '~ ' ' 'Ion:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigte Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Denkmalpflege
1 1 -4 3 0 5 / 2 4 8 3 3 5 _ 7 3 4 0 9
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9443 Widnau
15. Januar 2009
Gemeinde Widnau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Änderung Schutzverordnung
Sie beabsichtigen, das Objekt Nr. 21, Unterdorfstrasse 21, Widnau (Rarzelle Nr. 887, Assek Nrn. 584 und 585) aus der Schutzverordnung zu entlassen. Die kantonale Denkmalpflege hat keine Einwände gegen die Entlassung des Objekts Nr. 21 aus der Schutzverordnung Widnau. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass somit recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3 0 0 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
09-173 / 139761 _53840
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kantonale Denkmalpflege
09-173 / 139761 _53840
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 0 01 S t.G a llen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 2 29 39 60
11. August 2008
Gemeinderat 9443 Widnau
Gemeinde Widnau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Änderung Schutzverordnung
Das Objekt Nr. 5 (Türmli Pub) soll aus der Schutzverordnung entlassen werden. Das Vorhaben wurde mit der kantonalen Denkmalpflege abgesprochen. Die kantonale Denkmalpflege stimmt der Entlassung dieses Objekts aus der Schutzverordnung zu. \ Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
08-3689 / 124635_50820
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Kantonale Denkmalpflege
08-3689 / 124635_50820
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9443 Widnau
30. August 1999
VII 21 Widnau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Änderung der Schutzverordnung vom 16. Febuar 1994 Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 200.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
/.
Dr. P. Flaad
G-Widnau Genehmig bdbih 0890 19990830.doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-Widnau Genehmig bdbih 0890 19990830.doc
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Gemeinde Widnau Kanton St. Gallen
A U F G E H O BEN
Schutzverordnung N a c h Iv & Vom Baudepartement des Kantons St.Gallon genehmigt am
2 5. JUL11994 Der Voreteher:
Vß^G em einderat erlassen am: 20.10.1992 D er Genr^indeçatsçchreiber: / A r
Öffentliche Planauflage: 17.11.-16.12.1992 /15.03. -19.04.1993 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Der Vorsteher
^ ß peb, 1994 --- -------- -
\ _
Datum: 02.03.1993
EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP
KIRCHGASSE 16. 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44