Überbauungsplan Hofacker Bazenheid

Sondernutzungsplan · Kirchberg (SG)

Dokument

Nummer
2017-7364
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Kirchberg (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.04.2016
Genehmigt
21.09.2017
Publiziert
26.04.2016
In Kraft seit
21.09.2017

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Text

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Festlegungen

6414

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BVo

2.20 m

M 1:500

Überbauungsplan Hofacker Bazenheid

1.90 m

Geltungsbereich

Art. 1 Baubereich Ökonomiegebäude, bestehend

Art. 4 Baubereich Ökonomiegebäude, neu

Art. 5 Ausrichtung und Lage des Dachfirsten

Art. 5 Baubereich Futtersilo

Art. 6 Baubereich Jauchegrube

Art. 7 Baubereich Technik

Art. 8 Vordach

Art. 9 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 11 Hofplatzfläche

Art. 11 6355

Hinweise

Parzellengrenze, neu | aufzuheben

Baute, bestehend Projekt (Stand: 8. Juni 2015)

1.00 m

2 6. APR. 2016 - i 5. MÀI 2016

Anlage, abzubrechen Gewässer, offen

Wilerstrasse

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 3719001 St Gallen

T 071 222 43 43 J F 071 222 26 09

Strittmatter Partner AG

www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

466\408\300\Pläne\UPL_Hofacker_Bazenheid_160331.dwg, Wo-BI-om

Besondere Vorschriften I.

Art. 8 Allgemeines

Baubereich Technik

Zusammen mit der Erstellung des neuen Ökonomiegebäudes ist innerhalb des be­

zeichneten Baubereiches eine zweistufige biologische-chemische Abluftreinigungs­

Art. 1 Geltungsbereich

anlage für die Schweinehaltung zu erstellen und dauernd zu betreiben.

Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vor­

1

schriften und dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften

7 weitere Artikel

Art. 9 Vordach

dach erstellt werden.

sind verbindlich. Der Planungsbericht ist erläuternd.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die bauliche Erweiterung des bestehenden Schwei­

Innerhalb der Bereiche dürfen Vordächer mit derselben Dachneigung wie das Haupt­

Art. io

nemastbetriebes im Hofacker zur Erfüllung der ab 2018 neu geltenden Tierschutzbe­

Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Gestaltung, Materialwahl und Farb­

Architektonische Gestal­

1

tung

gebung gut in das bestehende Gebäudeensemble und das Landschaftsbild einzufü­

stimmungen. Insbesondere sichert er die baulichen und gestalterischen Qualitäten

gen. Insgesamt soll eine möglichst einheitliche Erscheinung angestrebt werden.

der Bestandbauten und stellt die gute Einfügung des Erweiterungsbaus in das beste­

2

hende Gebäudeensemble sowie in die Landschaft sicher.

gebung dem Erweiterungsbau 2008 anzupassen. Mit der Baueingabe ist ein entspre­

Das neue Ökonomiegebäude hat sich im Bezug auf die Materialisierung und Farb­

chendes Konzept einzureichen.

II. Art. J

Bebauung Baubereiche allgemein

1

Baubereich Ökonomiege­

bäude, bestehend

Umgebung | Umwelt

Art. 11 Umgebungsgestaltung

Die Baubereiche gehen den Abstandsvorschriften vor. Sie dürfen mit Bauten voll

ausgenutzt werden. 2 Bauten und Anlagen sind nur innerhalb der bezeichneten Baubereiche gestattet.

Art. 4

III.

1

Die allgemeine Umgebungsfläche ist mit Ausnahme von fussläufigen Zugangswe­

gen zu begrünen. Bei der Bepflanzung sind standortgerechte einheimische Arten zu

Davon ausgenommen sind Erschliessungsanlagen sowie Dachvorsprünge und Vordä­

verwenden. Die Bepflanzungen dürfen nicht künstlich wirken.

cher nach Art. 32 BauR.

2

Die bezeichnete Hofplatzfläche darf mit einem versiegelten Oberflächenbelag ge­

staltet werden. 3 Böschungen sind dem natürlichen Verlauf des Geländes anzupassen und nur in­

Erneuerungen, Ersatz- oder Umbauvorhaben haben sich insbesondere an der Dach­ form und -ausrichtung sowie an der Materialität und Farbgebung am Erweiterungs­

nerhalb der Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung zulässig.

bau zu orientieren.

Art. 72 Art. s

Baubereich Ökonomiege­

bäude, neu

1 Innerhalb des bezeichneten Baubereiches ist ein Erweiterungsbau mit einer maxi­ malen Gebäudelänge von 58.00 m, welcher direkt an das bestehende Ökonomiege­ bäude anschliesst, zugelassen. 2 Das bestehende symmetrische Satteldach der bestehenden Bauten an welche an­

gebaut wird, ist mit gleicher Neigung auf den Neubau zu verlängern und hinsichtlich Materialwahl und Farbgebung vom Bestand zu übernehmen. Dabei ist die Ausrich­

tung des bestehenden Firstes unverändert beizubehalten, während die Lage zur Wie­

derherstellung der Symmetrie gemäss Planeintrag zu verschieben ist.

Art. 6 Baubereich Futtersilo

1

Innerhalb des bezeichneten Baubereichs sind zwei Futtersilos mit einer Gesamt­

höhe von maximal 10 m zulässig. 2 Die Silos haben eine gleiche Erscheinung und Farbgebung aufzuweisen. Dabei sind sie farblich auf die umgebenden Gebäudeteile abzustimmen und dürfen nicht glän­

zen. Auf der Südseite ist eine standortgerechte Bepflanzung zur optischen Kaschie­

rung vorzusehen.

Art. 7 Innerhalb des bezeichneten Baubereiches sind Jauchegruben sowie ein Mistplatz

Baubereich Jauchegrube

1

und Mistplatz

zugelassen. 2 Die Jauchegrube darf mit einer maximalen vertikalen Ausdehnung bis Oberkant Boden Erdgeschoss der angrenzenden Ökonomiegebäude erstellt werden.

Luftreinhaltung

Vor der Abgabe an die Umwelt ist die gesamte Abluft des Mastbereiches (bestehend und neu) mit einer Abluftreinigungsanlage zu reinigen.