Teilzonenplan Eichau Oberriet - Genehmigung
Zonenplan · Oberriet (SG)
Dokument
- Nummer
- 2001-2610
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Oberriet (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 13.06.2000
- Genehmigt
- 06.04.2001
- In Kraft seit
- 06.04.2001
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Text
Baudepartement des Kantons St.Gallen
jj|
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
V Jvy
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
6. April 2001
Gemeinderat 9463 Oberriet
VII 26 Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht; > Teilzonenplan „Eichau“, Oberriet Der Erlass sieht vor, im Gebiet „Eichau“ eine Fläche von rund 8‘500 m2, die nach dem gelten den Zonenplan im übrigen Gemeindegebiet liegt, neu der Industriezone zuzuweisen. Es han delt sich um Fruchtfolgeflächen. Die nach Art. 20 Abs. 2 BauG erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass die vorgesehene bauliche Nutzung ein übergeordnetes Interesse darstellt. Auf der fraglichen Fläche wird eine Werkhalle erstellt für einen ortsansässigen Betrieb. Am jetzigen Standort bestehen sehr enge Arbeitsverhältnisse, die eine rationelle Arbeitsweise stark beeinträchtigen. Eine Erweiterung bzw. Änderung am jetzigen Standort in der Wohn-Gewerbe-Zone ist aufgrund der bereits dich ten Überbauung und der umliegenden Wohnüberbauungen nicht möglich. Eine Umsiedlung auf eine bereits eingezonte Fläche (Gewerbe-Industrie-Zone oder Industriezone) ist nicht möglich, weil die entsprechenden Flächen als Erweiterungsreserven im Eigentum von bestehenden Gewerbebetrieben stehen. Ein Ausweichen für eine Neueinzonung auf weniger gut geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der durchwegs gu ten Bodenqualität ebenfalls nicht möglich. Das Baugesuch für den Bau der Werkhalle im Gebiet „Eichau“ liegt vor, das Baugesuchsver fahren wurde durchgeführt und die Baubewilligung kann - nach erfolgter Einzonung - erteilt werden. Aufgrund der Baupläne ist zudem der Nachweis erbracht, dass die Fläche haushälte risch genutzt wird. Der Neubau erstreckt sich über die gesamte Fläche, die Erschliessungsflä chen werden auf ein Minimum beschränkt. Mit der Erstellung des Neubaus können Arbeitsplät ze eines seit langem ortsansässigen Betriebes längerfristig gesichert werden. Die Verhältnisse am jetzigen Betriebsstandort werden durch die Auslagerung der Schlosserei und des Kandela berbaus sowohl für die verbleibenden Betriebsteile (Elektroinstallationen, Maschinen bau/Wicklerei) als auch für die umliegenden Wohnüberbauungen wesentlich verbessert. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
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EV.G.Gemeinde.Textaktuell.doc
Baudepartement Planungsamt
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Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiterdes Planungsamtes
Beilagen: > genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung
EV.G .G em einde.! extaktuell .doc
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund