Überbauungsplan Alte Ziegelei

Sondernutzungsplan · Oberriet (SG)

Dokument

Nummer
2007-2660
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Oberriet (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.06.2006
Genehmigt
04.04.2007
Publiziert
05.07.2006
In Kraft seit
04.04.2007

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Text

Genehmigungsverfügung

22 Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60 Baudepertemsnt i RticteBabteHung

Eingang

4. April 2007

02.Ê?

Gemeinderat 9463 Oberriet

Ganzen Text zeigen

-5 . April 2007

Bearb. Nr.

Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Alte Ziegelei

•

Überbauungsplan Alte Ziegelei

Die fraglichen Erlasse beinhalten eine Gesamtlösung der raumplanerischen Fragen für das Gebiet der "alten Ziegelei". Zum einen soll ein Teilzonenplan, zum anderen ein Überbauungs­ plan erlassen werden. Im Gegenzug sind verschiedene Massnahmen vorgesehen, die eine Verbesserung der Einfügung der heute bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (Ge­ werbe, Industrie, nichtlandwirtschaftliches Wohnen) in das Orts- und Landschaftsbild bezwe­ cken. Diese sind zum einen im Überbauungsplan enthalten, zum ändern in separaten Verein­ barungen mit den Grundeigentümern, datiert 3. April 2007. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG und in Berücksichtigung der konkreten Verbesserungsmassnahmen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. Ergänzende Ausführungen sind in zweierlei Hinsicht zu machen: 1. Baubereich auf dem Grundstück Nr. 5484 Der südliche Baubereich C auf dem Grundstück Nr. 5484 ist so zu verkleinern bzw. nach Nor­ den zu verschieben, dass zur bestehenden Gehölzgruppe grundsätzlich ein Abstand von drei Metern gegenüber dem Baumkronenverlauf gemäss dem Überbauungsplan eingehalten ist. Die betroffene Grundeigentümerin stimmte der Anpassung am 4. Januar 2007 schriftlich zu. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Plan-Beilage. 2. Hecke entlang der östlichen Planumgrenzung Entlang der östlichen Planumgrenzung ist als Sichtschutz eine Bepflanzung vorzunehmen. Die Hecke, bestehend aus Sträuchern, Büschen oder Gehölzen, ist mit einem Grenzabstand von 2,50 Metern zu pflanzen, so dass die Abstände gemäss Art. 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EGzZGB) gewahrt bleiben.

06-5447 / 81564,40912 Oberriet Teilzonenplan und Überbauungsplan Alte Ziegelei Genehmigung

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'500.-- (Fr. 5 0 0 .- für den Teilzonenplan; Fr. 1 '0 0 0 .-für den Überbauungsplan). Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Ausschnitt Überbauungsplan mit Änderung Baubereich auf Grundstück Nr. 5484 - fünf Vereinbarungen mit den Grundeigentümern vom 3. April 2007 - Einzahlungsschein Kopie (eingeschrieben): -

(inkl. Auszug aus dem EGzZGB, Art. 98)

Weiter an: mit Änderung Baubereich auf Grundstück Nr. 5484) -

(inkl. Ausschnitt Überbauungsplan

Rechtsabteiluna (inkl. genehmigte Erlasse, mit Änderung Baubereichl Amt für Raumentwicklung

06-5447 / 81564_40912 Oberriet Teilzonenplan und Überbauungsplan Alte Ziegelei Genehmigung

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Oberriet Kanton St.Gallen

Besondere Vorschriften

A.

Art. 1 Allgemeines

Geltungsbereich 1 Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglements der Gemeinde Oberriet (BR).

Überbauungsplan Alte Ziegelei

2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:1000, den besonderen Vorschriften (besV) und dem Planungsbericht. Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbind­ lich. Die übrigen Planelemente sowie der Planungsbericht sind richtunggebend.

Kellen

Art. 2 Ziel, Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt, die bestehende Nutzung zu verbessern, moderate Ent­ wicklungsmöglichkeiten für die ansässigen Betriebe zuzulassen, bestehende Mängel zu beheben und eine bestmögliche Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild sicherzu­ stellen.

M 1:1000

|GH: 8.0m l

Vom GemeindjeratErlassen am: Der Gemeind

26. Juni 2006

ht:

B.

Erschliessung

GH: 3.5m

Art. 3 Erschliessung

Der Gemeinderatsschreiber:

1 Die Erschliessung des Areals erfolgt von der Kronengasse und für den Schwerverkehr von der Kellenstrasse über die im Plan bezeichneten Platz- und Strassenbereiche.

H: 3.5

lass

2 Die Parkierung erfolgt ausschliesslich im Platz- und Strassenbereich sowie in Garagen­ bauten.

420.11

[GH: 9.0m| [G TTO Tm l

3 Soweit die Zufahrt zu Gebäuden nicht über den Platz- und Strassenbereich möglich ist, ist die Erstellung weiterer notwendiger Zufahrten gestattet.

GH: 6.0m l 1801

Öffentliche Planauflage: 5. Juli - 3. August 2006

4 Rampen dürfen eine befahrbare Breite von 3 m nicht überschreiten. Das Gesamtmass kann konstruktionsbedingt breiter sein.

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: ~ 4, April 2007

GH: 8.0m

~p

I GH: 8.0ml

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

C.

Art. 4 Plannummer: 103.1-01/001

Plandatum: 8. November 2006

Art. 5 r

Grundsatz Bauten und Anlagen sind - soweit Art. 7 besV nichts anderes vorsieht - nur in den ge­ mäss Überbauungsplan bezeichneten Bereichen zulässig. Die Errichtung von Wohnraum ist auf den Grundstücken Nrn. 5414, 5884 und 5485 nicht zulässig. Auf den Grundstücken Nrn. 4625 und 5464 dürfen vom jeweiligen Eigentümer maximal je vier Pferde gehalten werden.

[GH: 6.0m

e r

Überbauung

IGH: 5.0ml

Raumplaner FSU SIA

9004 StGallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63

Grundflächen für Bauten

GH: 3.5m;

1 Die bezeichneten Grundflächen stellen die maximale horizontale Ausdehnung der oberir­ dischen Baukörper dar.

GH: 3.5m GH: 5.0m

IGH: 4.5ml

2 Innerhalb der Grundflächen für Hauptbauten A und B ist als Dachform das Satteldach zu wählen.

GH: 8.5m

GHT5

3 Für jede Grundfläche gilt die im Plan festgelegte maximale Gebäudehöhe. Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse und die maximal zulässige Dachneigung sind wie folgt festgelegt:

IGH: 3.5m

Dachneigung

A

wie Bestand

50°

B

2

30°

C

1

o O

Vollgeschosse

CO

0o°

Grundfläche Hauptbauten

4 Solange mögliche Erweiterungsbauten nicht ausgeführt sind, ist auch eine Nutzung nach

Art. 6

besV zulässig.

Art. 6 Anlagen

10950871

438.14

Auf den bezeichneten Flächen dürfen Plätze und Verkehrs- bzw. Lagerflächen errichtet werden.

D.

Art. 7 Festlegungen

2 Die bestehenden oder neu zu pflanzenden Grünstrukturen (Einzelbäume, Gehölzgrup­ pen, Hecken) sind dauernd zu erhalten. Abgehende Pflanzen sind umgehend zu ersetzen.

Hinweise

3 Von Gehölzgruppen, Einzelbäumen und Hecken ist bei Neubauten ein Abstand von min­ destens 5 m ab der Stockgrenze einzuhalten. Bestehende Ablagerungen und dergleichen sind innert maximal sechs Monaten auf einen Mindestabstand von 5 m zurückzusetzen.

Umgrenzung Plangebiet

Folgende Grundeigentümer erklären sich mit dem Überbauungsplan Alte Ziegelei einverstanden:

Gemeindestrasse, bestehend Parz. Nr.

Eigentümer:

Baubereich für Hauptbauten A

Unterschrift:

4 Innerhalb der Grünbereiche sind die Pferdehaltung sowie Einrichtungen zulässig, die zur Pferdehaltung notwendig sind (z.B. Zäune, Longierzirkel). Ställe und Pferdeboxen dürfen nur in den Baubereichen erstellt werden.

Longierzirkel, bestehend Baubereich für Hauptbauten B © 438.14

4625

Heinrich Koppel

Referenzpunkt in m.ü.M.

5 Die Grünbereiche sind ständig in Ordnung zu halten und dürfen nicht zur Lagerhaltung oder Parkierung benutzt werden. Bestehende Ablagerungen von Material bzw. abgestellte Fahrzeuge, Anhänger oder Teile davon sind innert maximal sechs Monaten nach Rechts­ kraft des Überbauungsplans zu entfernen bzw. in die entsprechenden Bereiche zu schie­ ben. Die heutige Fahrspur im Bereich des Gehölzes auf der südlichen Hälfte des Grund­ stücks Nr. 5484 ist in natürlicher Weise Zuwachsen zu lassen.

Baubereich für Hauptbauten C Gehölzgruppe ausserhalb GH: 6.0m

5414

max. Gebäudehöhe in m Platz- und Strassenbereich

Gschwend Transporte AG

Grünbereich 1 Die Grünbereiche gliedern das Areal und schirmen es zur Umgebung ab. Im bezeichne­ ten Bereich ist innert sechs Monaten nach Plangenehmigung eine neue Hecke zu pflanzen.

Legende Einverständniserklärung

Gestaltung

Lagerflächen

E.

Abfallentsorgung und Ökologie

Rampe 5464

Markus und Patrizia Wüst

Art. 8 Grünbereich

C K 5C S 35

5484

Petra Gasser

Es sind genügend Flächen für die Errichtung von Sammelplätzen für Abfall und Wertstoffe vorzusehen. Die Standorte müssen von den Sammelfahrzeugen leicht erreichbar sein. Sie sind in Absprache mit der Baubehörde festzulegen.

Hecke, neu Hecke, zu erhalten Gehölzgruppe, zu erhalten (Baumkronenverlauf)

Abfallentsorgung

Art. 9 Ökologie

1 Bei der Umgebungsgestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden. 2 Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind auszuschöpfen.

5485

Franz Gschwend

Einzelbaum, zu erhalten neuer Baum

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