Zonenplan Berggebiet - Genehmigung

Zonenplan · Oberriet (SG)

Dokument

Nummer
2008-2610
Art
Zonenplan
Gemeinde
Oberriet (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
13.06.2005
Genehmigt
26.02.2008
In Kraft seit
26.02.2008

Karte

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Text

________________ Baudepartement

Ä

jöj

des Kantons St.Gallen

______________________________ __ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudepartemer. f / fioch;e#bteWung

Eingang

26. Februar 2008

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Gemeinderat 9463 Oberriet

2 8. Fsb. 2008

Bearb.

Nr.

Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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Zonenplan Berggebiet

Am 26. Mai 1994 hat das Baudepartement des Kantons St.Gallen den Zonenplan Berggebiet genehmigt. Dieser Zonenplan soll nun durch den vorliegenden Zonenplan Berggebiet ersetzt werden. Das Gebiet umfasst die Bauzonen Freienbach, Stein, Moos, Rehag, Kobelwald, Ko­ belwies und Hard. Im Rahmen der Überarbeitung des Zonenplans Berggebiet sollen eingezonte Parzellen, welche die Entwicklung des Berggebiets blockieren, zu Gunsten von neuen Bau­ zonen aus der Bauzone entlassen werden. Die bauliche Entwicklung im Berggebiet soll dabei in Kobelwald konzentriert werden. Der Auszonung von insgesamt 36 638 m2 Bauland stehen Einzonungen von total 16'621 m2 gegenüber. Zusätzlich sind im Zonenplan im Gebiet Kobelwald zwei rot umrandete Flächen ausgeschie­ den, welche von der Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) ausgenommen werden. Bei der einen Fläche im Norden von Kobelwald war vorgese­ hen, 8‘510 m2 von der Landwirtschaftszone dem überigen Gemeindegebiet zuzuschlagen, bei der anderen Fläche im Südosten von Kobelwald sollten 8700 m2 vom übrigen Gemeindegebiet in die eingeschossige Wohnzone W1 eingezont werden. Im Hinblick auf die noch bestehenden Bauzonenreserven in der Gemeinde Oberriet werden diese beiden Flächen von der Genehmi­ gung durch das AREG ausgenommen. Dieses Vorgehen ist das Resultat zahlreicher und lang­ jähriger Gespräche zwischen der Gemeinde Oberriet und dem AREG. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass, abgesehen von zwei Flächen in Kobelwald, recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

08-265 / 108131,47390

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die beiden im Zonenplan rot umrandeten Flächen in Kobelwald werden von der Genehmi­ gung ausgenommen. 3. Der Zonenplan Berggebiet vom 26. Mai 1994 wird aufgehoben. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1800.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - JRechtsabteilung - Tiefbauamt Rechtsdienst

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