Teilzonenplan Unterkobel Oberriet - Genehmigung
Zonenplan · Oberriet (SG)
Dokument
- Nummer
- 2015-2610
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Oberriet (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 03.11.2014
- Genehmigt
- 18.08.2015
- Publiziert
- 16.12.2014
- In Kraft seit
- 18.08.2015
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Staatsstrasse 92 9463 Oberriet
18. August 2015
Geschäft Nr. 15-2288 Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Unterkobel Oberriet
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Der Geltungsbereich des Erlasses umfasst die Bauzonenflächen der Parzellen Nrn. 544 und 2610. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird nicht mehr für den ursprüng lichen Zweck benötigt und daher der Landwirtschaftszone zugewiesen. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 3. November 2014 erlassen, vom 16. De zember 2014 bis am 14. Januar 2015 öffentlich aufgelegt und vom 22. Januar bis 20. Feb ruar 2015 dem fakultativen Referendum unterstellt. Es ging eine Einsprachen ein, die ge mäss Angaben der Gemeinde zurückgezogen wurde. Das Referendum wurde nicht ergrif fen. Gemäss Art. 38a des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) sind die kanto nalen Richtpläne den Anforderungen der Art. 8 und 8a RPG anzupassen. Da dies im Kan ton St.Gallen noch nicht erfolgte, darf die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG). Somit sind allfällige Einzonungen während dieser Übergangsfrist flächengleich mit Auszonungen zu kompen sieren.
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Mit dem vorliegenden Teilzonenplan werden 63709 m2 Bauzone einer Nichtbauzone zu gewiesen. Es ist vorgesehen, das Mass dieser Fläche resp. zumindest Teile davon ge mäss Art. 52a der Raumplanungsverordnung (SR 700.1 ; abgekürzt RPV) an anderen Orten wieder der Bauzone zuzuführen. Mit der Genehmigung dieser Auszonung erfolgt die Genehmigung des Teilzonenplans Schützenwiese II (ebenfalls Gemeinde Oberriet). Dabei werden 4 092 m2 Nichtbaugebiet (übriges Gemeindegebiet) der Bauzone (Industriezone) zugewiesen. Somit verbleiben von dieser Auszonung 59'617 m2 für allfällige weitere kompensatorische Einzonungen im Kan ton St. Gallen. Gemäss Art. 46 RPG sind dem Amt für Raumentwicklung (ARE) Genehmigungsentschei de von Nutzungsplänen zu eröffnen, wenn bei der Ausscheidung von Bauzonen u.a. Art. 38a Abs. 2 RPG zur Anwendung gelangt. Folglich ist diese Verfügung dem ARE zu eröff nen. Das ARE wurde vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation über die geplan te Zonenplanänderung vorinformiert. Gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; ab gekürzt VRP) sind für Verfügungen Gebühren zu erheben. Die Auszonung dieser Fläche liegt auch im Interesse des Kantons, womit in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhe bung einer Gebühr verzichtet werden kann.
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 VRP, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. A uf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche G rüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Zm^BröfTfumg an (per Einschreiben; mit Kopie des Erlasses) Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern
Beilagen Genehmigter Erlass Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund