Teilzonenplan Kessler II - Genehmigung
Zonenplan · Oberriet (SG)
Dokument
- Nummer
- 2017-2611
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Oberriet (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 21.03.2016
- Genehmigt
- 10.05.2017
- Publiziert
- 14.02.2017
- In Kraft seit
- 10.05.2017
Karte
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Oberriet Postfach 282 9463 Oberriet SG
10. Mai 2017
Geschäft Nr. 17-2407 Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Kessler II
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1 Ausgangslage a) Die plant im Gebiet Kessler die Erweiterung des bestehen den Betriebes. Aus betrieblichen Gründen soll der Anbau gegen Osten erfolgen, was die Umlegung der südlich gelegenen Bauzonenreserve erfordert (Einzonung in Industriezone, Auszonung in Landwirtschaftszone). b) Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 21. März 2016 erlassen, vom 14. Februar bis 15. März 2017 öffentlich aufgelegt und vom 21. März bis 19. April 2017 dem fakultati ven Referendum unterstellt. Es sind keine Einsprachen eingegangen und die Referen dumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. c) Das Baugesuch für die Erweiterung wurde ebenfalls bereits öffentlich aufgelegt und liegt zur Beurteilung beim Amt für Umwelt, Koordination Baugesuche.
2 Erwägungen Kompensationspflicht a) Nach Art. 38a des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) sind die kantona len Richtpläne den Anforderungen der Art. 8 und 8a RPG anzupassen. Da dies im Kanton St.Gallen noch nicht erfolgte, darf die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG).
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b) Folglich sind Einzonungen nach Art. 52a Abs. 2 lit. a der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) flächengleich mit einer Auszonung zu kompensieren. Dies erfolgt vor Ort. c) Nach Art. 46 RPG sind dem Amt für Raumentwicklung (ARE) Genehmigungsentschei de von Nutzungsplänen zu eröffnen, wenn bei der Ausscheidung von Bauzonen u.a. Art. 38a Abs. 2 RPG zur Anwendung gelangt. Folglich ist diese Verfügung dem ARE zu eröff nen. Fruchtfolgeflächen d) Die einzuzonende Fläche ist im kantonalen Richtplan als Fruchtfolgefläche bezeichnet. Dieser Verlust wird mit der auszuzonenden Fläche (unbebautes Ackerland) kompensiert. Deren Qualität als Fruchtfolgefläche wurde von der Gemeinde mit Schreiben des Ge meindepräsidenten vom 22. Dezember 2016 bestätigt. e) Der Eintrag als Fruchtfolgefläche wird im kantonalen Richtplan entsprechend ange passt. Genehmigungsprüfung f) Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwägungen genehmigt werden kann.
3 Dispositiv In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'0 5 0.-.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Zur Eröffnung an (per Einschreiben; mit Kopien Erlass / Gemeinderatsbeschluss / Schreiben Gemeindepräsident) Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern
Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Am t für Umwelt und Energie, Koordination Baugesuche Landwirtschaftsamt, Strukturverbesserung und BGBB (BGBB 15.461)
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund