Zonenplan Eschenbach - Genehmigung
Zonenplan · Eschenbach (SG)
Dokument
- Nummer
- 2011-5410
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Eschenbach (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 15.04.2011
- In Kraft seit
- 15.04.2011
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Gemeinderat Eschenbach Postfach 46 8733 Eschenbach
15. April 2011
Gemeinde Eschenbach: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: e • e e •
Zonenplan Baureglement Planungsbericht Massnahmenkonzept Naturgefahren Waldfeststellungspläne (Detailpläne zum Zonenplan)
Aufgrund der Genehmigungsprüfung ergeben sich die folgenden Bemerkungen: Die Gemeindefusion mit St.Gallenkappel/Goldingen/Eschenbach wurde im Grundsatz gutgeheissen. Wir machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Zonierung gemäss dem vorliegenden Zonenplan im Rahmen der Überprüfung des Ge samtzonenplans der fusionierten Gemeinde - unabhängig der Dauer der Rechtskraft erneut überprüft und allenfalls angepasst werden muss. Baurealement
Art. 8 Abs. 2: Die GVA bemerkt, dass die erwähnte Richtlinie "Objektschutz gegen Na
turgefahren" nicht mehr aktuell ist und neu die Wegleitung "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF von 2005 gilt.
Art. 8
Abs. 2 Bst. c: Da die Verbindlichkeitserklärung von Objektschutzrichtlinien eher zu schwach ist, sind für sensible Objekte Objektschutzmassnahmen zwingend.
Art. 8 Abs. 2 Bst. e: Ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters sind sämtliche Gefahren
hinweise (Phänomene / Ereignisse / Ortskenntnisse), nicht nur die Gefahrenhinweiskarte zu beachten. Massnahmenkonzept Natu raefahren Diesbezüglich verweisen wir auf das separate Schreiben des Tiefbauamts, Gewässer, vom 30. März 2011 (Beilage). Insbesondere weisen wir darauf hin, dass bei der nächsten Überarbeitung/Anpassung des Zonenplans das revidierte Massnahmenkonzept vorliegen muss.
G e s u c hs n um m e r2 / 234794_70290 234794_70290
Die Überprüfung ergibt, dass die Ortsplanungserlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Art. 8 Abs. 2 wird mit folgenden Anpassungen genehmigt: Anstelle der erwähnten Richtlinie "Objektschutz gegen Naturgefahren" gilt neu die Wegleitung "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF von 2005. Bst. c: Für sensible Objekte sind Objektschutzmassnahmen zwingend. Bst. e: Ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters sind sämtliche Gefahrenhinweise zu beachten. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'800.--. Die Zonenplanänderungen sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf, resp. pdf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er
hoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
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Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Gesamtstellungnahme Naturgefahren zum Massnahmenkonzept der Gemeinde Eschenbach vom 30. März 2011 Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund