Überbauungsplan Hompelistrasse

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1956-0160
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
31.01.1956
In Kraft seit
31.01.1956

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

-on 3 1 .Januar 1 9 5 6 .

An den S ta d tr a t S t.G e lle n St.

G a l l e n .

In d e r B eilag e senden w ir Ihnen den m it dem Genehmigungs­ vermerk v e rse h en en U eberbauungsplan tio m p e lis tra s s e n e b s t den dazugehörenden besonderen V o r s c h r i f t e n . G l e i c h z e i t i g genehmigen w ir d ie Aufhebung des Ueberbauungs p la n e s Gerhalden/H om peli vom 6 . A ugust/29.Dezem ber 1931 sow eit d i e s e r zum neuen P la n i n W iderspruch s t e h t . H ochachtungsvoll Baudepartement des Kantons S t . G allen 1 e r R e g ie r u n g s r a t: sig. Dr. 8. Frick

B e ila g en : neuer Ueberbauungsplan v . 2 .1 1 .1 9 5 5 / 3 1 .1 .5 6 mit besonderen V orschriften,' a l t e r Ueberbauungsplan 6 . A u g ./2 9 .B e z .1931.

besondere Vorschriften

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B e s o n d e r e

V o r s c h r i f t e n

•r.ì'u Ueberbauimgsplan für das Gebiet bvrids-sits des oberen Abschnittes der Hompelistrasse

(vom-2-.Nov.-A9.55)

Gestützt auf Art.2 und Art.73 f£ der Bauordnung vom 27.Februar 1923 erlässt der Gemeinderat für die Ueberbauung des Gebietes an der Hompelistrasse (oberer Abschnitt) folgende Vorschriften:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz um­ randete Gebiet beidseits des oberen Abschnittes der Hompelistrasse. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Be­ stimmungen der geltenden städtischen Bauordnung Anwendung.

Art. 2 Ge samtWirkung

Die Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 3 Art der

Bebauung

Es dürfen nur Ein- oder Zweifamilienhäuser mit höchstens zwei Geschossen erstellt werden.

Art. 4 Stellung

der Bauten

Es dürfen nur an den Baulinien Bauten erstellt werden. Wo parallel zur Hauptbaulinie eine zweite, gestrichelt gezeichnete Baulinie gezogen ist, muss das Hauptgebäude an der Hauptbaulinie erstellt werden, während eingeschossige Anbauten bis zur gestrichelten Baulinie vorspringen dürfen. Die Richtung der längsausdehnung der Hauptgebäude hat der vorgeschriebenen Firstrichtung zu entsprechen.

Art. 5 Abstände

Soweit im Ueberbauungsplan nicht Abstände festgelegt sind, ist ein Grenzabstand von 6 m zu wahren. Ist eine Gebäudefassade länger als 12 m, wobei eingeschossige Anbauten eingerechnet werden, so erhöht sich der einzuhaltende Grenzabstand um l/3 der Mehrlänge; er muss jedoch nicht mehr

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als 10 m betragen. Der Gebäudeabstand muss der Summe der massgebenden Grenzabstände ent­ sprechen.

Art. 6 Gebäudehöhe

Bergseits darf das obere Wohngeschoss (Oberkant Decke) nicht höher als 5>70 m über dem mittleren Niveau des gewachsenen Terrains entlang der berg­ seitigen Gebäudefront liegen. Talseits ist die Gebäudehöhe so zu bestimmen, dass Hauptgebäude höchstens zweigeschossig, Anbauten nur eingeschossig in Erscheinung treten. Der Einbau von Garagen im Untergeschoss von einstöckigen Anbauten ist zulässig.

Art. 7 Dachausbau

und Dachgestaltung

Der Dachraum eingeschossiger Hauptgebäude darf ausgebaut werden, wobei die zusammengerechnete Frontlänge aller Bachausbauten I/4 der entsprechenden Fassadenlänge betragen darf ; im übrigen sind Dachausbauten nicht gestattet. Es sind nur Satteldächer zulässig; deren Neigung hat zwischen 19 und 30 zu betragen. Sie sind mit engobierten Ziegeln einzudecken.

Art. 8 Garagen

Freistehende Garagebauten über Terrain sind unzulässig. Als Unterkellerung am Hang dürfen Garagen auch ausserhalb der Baulinien erstellt werden; dabei ge­ nügt ein Gebäudeabstand von 4 m und ein Grenzäbstand von 5 Bei gleichzeiti­ ger Errichtung können als Unterkellerung am Hang erstellte Einzel- und Doppel­ garagen auf der Grenze zusammengebaut werden. Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Absteilfläche von mindestens 5 m Länge vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5,5 m lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 1C^ nicht übersteigen.

Art. 9 Terraingestaltung

Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungen sowie Differenz- und Grenzmauem, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.

Art. 10 Landschaftsschütz

Die im Ueberbauungsplan grün be zeichneten Bachmulden und Baumbestände stehen im Sinne von Art.6 Abs. 1 der Verordnung über Pflanzenschutz vom 17» Dezember 1948 unter Schutz. Diese SchutzVerfügung ist gemäss Art.962 ZGB und

Art. 108 Ziff. 1 der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des ZGB

vom 14. Dezember 1945 im Grundbuch anzumerken. Die Bachläufe sind als offene Rinnsale zu erhalten; der Unterhalt ob­ liegt den gemäss Art.II9 des Strassengesetzes vom 17.März 1930 Pflichtigen. Die Baumbestände sind zu erhalten und dürfen durch Bauten nicht beeinträchtigt werden; Auslichtungen dürfen nur im Einverständnis mit dem Stadtgärtner vor­ genommen werden; geschlagene oder natürlich abgehende Bäume sind nach Weisung des Stadtgärtners tunlichst durch Neuanpflanzungen zu ersetzen.

Diese Vorschriften treten mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft. St.Gallen, den - 2. NffV. 1955

Genehmigung durch das Baudépartement s .Rückseite

^ N a m m des G e n e r a t e s : Der Präsident: Der I.Sekretär:

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Verri Baudopartom ent d es Kantons St. Gallen

g e n e h m ig t a m S

31, k ^ u n g s r ^ h ^ Der Regie