Überbauungsplan Marktgasse - Kugelgasse

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1956-0170
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
20.10.1956
In Kraft seit
20.10.1956

Karte

8 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

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Text

Plan

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FIRSTRJCHTUNG

AB W ALM U NG

S p e i s e r g a s s e U M G R E N Z U N G DES ÜBERBAUUNGSPLANES.

GEZ. 26. APRIL 1 9 5 6 .k

besondere Vorschriften

Entwurf- dee Stadtratoc vom 16. Au/mot 1956

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Marktgas se/Kuge1gas se

( voi 8. Aug. 1956 Gestützt auf Art.2 und Art.75 ff« der Bauordnung vom 27«Februar 1925 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Marktgasse/Kugelgasse folgende Vorschriften;

Art. 1 Geltungs­

bereich

Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:250 schwarz umrandete Gebiet zwischen Marktgasse, Speisergasse, Kugelgasse und Spitalgasse. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. Soweit diese besondern Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2 Gesamt-

Bei Neubauten und äussern Unbauten sind im Hinblick auf die besondere

Wirkung

städtebauliche Bedeutung des Quartiers zur Erzielung einer ästhetisch, archi­ tektonisch und masstäblich befriedigenden Einfügung der Bauten ins Stadtbild alle zumutbaren Vorkehren zu treffen. Bei der äussern Gestaltung von Gebäuden, die zu künstlerisch oder ge­ schichtlich wertvollen Bauten in Beziehung stehen, ist auf diesen Umstand im besondern Rücksicht zu nehmen. Ärt«-1

Baulinien

Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Abweichungen von den Baulinien zulassen, jedoch darf die Ausnützung nicht grösser werden als gemäss Ueber­ bauungsplan.

Art. 4 Geschlossene

Bauweise

Wo es der Ueberbauungsplan vor sieht, muss geschlossen gebaut werden. Lichthöfe sind gestattet. Wo es für die Belichtung und Belüftung von Wohnund Arbeitsräumen in angrenzenden bestehenden Gebäuden notwendig ist, müssen Lichthöfe erstellt werden.

Art. 5 Vorbauten über

der Strasse

Vorbauten über der Strasse sind nicht gestattet ; ausgenommen sind Erker historischer Bauweise.

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2

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Art« 6 Geteudehöhe

Die schwarzen Ziffern in schwarzem Ring bezeichnen die zulässige Geschoss­ zahl, inbegriffen das Erdgeschoss ; Galeriegeschosse zählen als Geschoss. Oberkant Hauptgesims der viergeschossigen Hauptgebäude soll der Gesimshöhe der bestehenden Gebäude entsprechen und darf nicht höher als 30 cm über der Decke des obersten Vollgeschosses liegen. Die Höhe der flach abzudeckenden, eingeschossigen Hofbauten darf 4*5 m ? bezogen auf das Niveau der Marktgasse, nicht überschreiten.

Art. 7 Dachausbau

und Dach­ gestaltung

Die mehrgeschossigen Gebäude sind mit Satteldächern und, wo dies im Plan vermerkt ist, mit Walmdächern zu versehen; sie sind mit engobierten Ziegeln einzudecken. Die Dachneigung darf 35° nicht überschreiten. Die Firstlimen müssen parallel zum Strassenzug, zu welchem die Baute gehört, verlaufen. Die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als einen Viertel der entsprechenden Fassadenlänge betragen. Die Breite der ein­ zelnen Gauben ist auf 1,3 m beschränkt.

Art. 8 Hofüber­

bauung

Die eingeschossigen Hofbauten sind flach abzudecken und in feuerbeständiger Konstruktion auszuführen. Die Flachdächer sind, soweit im Plan eingetragen, begehbar zu erstellen. Die Dachflächen müssen von jedem für sich abgeschlos­ senen Hofgebäude und von jedem zugehörigen Hauptgebäude aus über feuer­ beständige Treppen zugänglich sein. Auf den Flachdächern dürfen keine Aufbauten, wie Kamine, Entlüftungsein­ richtungen, Belichtungseinrichtungen, errichtet werden; Ausnahmen sind zu gestatten, sofern eine andere Lösung, wie das Verlegen von Kaminen in die Hauptgebäude, Belichtungs- und Entlüftungseinrichtungen ohne Aufbauten, unzumutbar ist.

Art. 9 Reklamen

Reklamen aller Art sind genehmigungspflichtig. Heber dem ersten Obergeschoss ist die Anbringung von Reklamen in der Regel nicht zulässig. Hinsichtlich Art, Grösse und Farbe der Reklamen hat die Baupolizeibehörde im Einzelfall diejenigen Einschränkungen festzulegen, welche ihr zum Schutz des Stadtbildes notwendig erscheinen.

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Art. 10 Künstlerisch

oder ge­ schichtlich wertvolle Bauten

Die im Ueberbauungsplan braun markierten Gebäude und Gebäudeteile gelten als künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten und stehen im Sinn von

Art. 123 Abs.l des Gesetzes betreffend die Einführung des ZGB vom 3.Juli 1911/

22.Juni 1942 unter Heimatschutz. Diese Schutzverfügung ist gemäss Art.962 ZGB und Art.108 Ziff.l der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des ZGB vom 14.Dezember 1945 im Grundbuch anzumerken. Ausser den auf Grund der geltenden Bauordnung bewilligungspflichtigen Bauarbeiten sind alle jene baulichen Aenderungen und Massnahmen an solchen geschützten Objekten bewilligungspflichtig, welche deren Charakter beeinträch­ tigen könnten. Insbesondere erstreckt sich die Bewilligungspflicht auch auf Renovationen aller Art und innere Umbauten, die von Einfluss auf den Charak­ ter der betreffenden Baulichkeit sind. Die Baupolizeibehörde ist befugt, auch abweichend von der Bauordnung und den vorstehenden besonderen Bestimmungen, im Einzelfall diejenigen Vor­ schriften zu erlassen, welche notwendig sind, um den Charakter der geschützten Bauten zu erhalten. Die bewilligten Bauarbeiten sind unter Aufsicht des Hoch­ bauamtes auszuführen.

Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen, den

2 8. ÂllQ. 195Ô Im Namen des Gemeinderatess f ie s

Vom Baudepartement das Kantons St. Gallen g e n e h m ig t a m

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2 U. Okt. 1956

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