Überbauungsplan Burggraben-Brühlgasse
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1960-0161
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 22.02.1960
- In Kraft seit
- 22.02.1960
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Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT TELEFON
DES
KANTONS ST.GALLEN
(071) 22 88 24
RORSCHACHERSTRASSE 28
ST.GALLEN,
20.
Februar 1960
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An den Stadtrat St.Gallen S t.Gallen
In der Beilage übersenden wir Ihnen den genehmigten Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften für das Gebiet Burggraben/Brühlgasse in St.Gallen. Gleichzeitig genehmigen wir die Aufhebung. des Baulinienplanes vom 24. Apri1/22.1/6.Juni i90 für die Häuser Brühlgasse 11-25.
fit vorzüglicher Hochachtung: Baudepartement des Kantons St. G en Der Regier. gsrat:
Beilagen: - Neuer Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften - aufgehobener Ueberbauungsplan
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Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Burggrab en/Brühlgasse
(vom .2.1-.Okt..1958 ) Gestützt auf Art.2 und 73 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1923 erlässt der Gemeinderat für die Ueberbauung des Gebietes zwischen Burg graben und Brühlgasse folgende Vorschriften: Art.l Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet zwischen Burggraben, Glockengasse, Brühlgasse und Brühlgass-Durohbruch. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. Soweit diese besondem Vorschriften keine Regelung enthalten, fin den die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend An wendung.
Art. 2 Gesamt
wirkung
Bei Neubauten und äussem Umbauten sind im Hinblick auf die be sondere städtebauliche Bedeutung des Quartiers zur Erzielung einer ästhe tisch, architektonisch und masstäblich befriedigenden Einfügung der Bauten ins Stadtbild alle zumutbaren Vorkehren zu treffen. Bei der äussem Gestaltung von Gebäuden, die zu künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Bauten in Beziehung stehen, ist auf diesen Umstand besondere Rücksicht zu nehmen.
Art. 3 Baulinien
Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Abweichungen von den Baulinien zulassen, jedoch darf die Ausnützung nicht grösser werden als gemäss Ueberbauungsplan.
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Art. 4 Vorbauten
über der Strasse
Vorbauten über den öffentlichen Grund sind nicht gestattet; ausgenommen sind Erker historischer Bauweise.
Art. 5 Gebäude
höhe
Die schwarzen Ziffern in schwarzem Ring bezeichnen die zu lässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss; flatariogoophoeoeankle» als OeBolmaj*. Oberkant Hauptgesims der Hauptgebäude darf nicht höher als 30 cm über der Decke des obersten Vollgeschosses liegen. Die im Ueberbauungsplan eingetragenen maximalen Traufhöhen sind einzuhalten, auch wenn die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht erreicht wird; die Zahl der zulässigen Vollgooehesae darf nicht überoohritton worden; <auoh wenn dio moatimalo Trnufhöho n-ieht erreicht wie*d .
Art. 6 Dachaus
bau und Dachge staltung
Die Hauptgebäude sind mit Satteldächern zu versehen und mit engobierten Ziegeln einzudecken. Die Dachneigung darf 35° nicht überschreiten. Die Firstlinien müssen parallel zur Brühlgasse ver laufen. Die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als einen Viertel der entsprechenden Fassadenlänge be tragen. Die Breite der einzelnen Gauben ist auf 1,3 m beschränkt. Die eingeschossigen Vorbauten sind flach abzudecken.
Art. 7 Arkaden und
Durchgänge
Das Lichtraumprofil der Arkaden und. Durchgänge hat in der Höhe wenigstens 2,4 m zu betragen und ist völlig freizuhalten. Die Fläche zwischen der Parterre-Bauflucht und dem öffent lichen Grund muss das gleiche Niveau wie die anschliessende Trottoir fläche aufweisen und mite einniw TcoraophaltboîLaq vw a e han warden . Lichtschachtabdeckungen dürfen höchstens 30 cm über die ParterreBauflucht hinausragen.
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Art. 8 Reklamen
Reklamen aller Art sind genehmigungspflichtig. Ueber dem ersten Obergeschoss ist die Anbringung von Reklamen in der Regel nicht zulässig. Hinsichtlich Art, Grösse und Farbe der Reklamen hat die Baupolizeibehörde im Einzelfall diejenigen Einschränkungen festzu legen, welche ihr zum Schutz des Stadtbildes notwendig erscheinen.
Art. 9 Vorgärten
Die Vorgäirbon oind-im "Sian von ZiffuS der besondem Vorschriften für die Grabengarten-Liegenschaften vom 15.Oktober/ bleibt*A l/ot-b'ht/f 4 t r Mat«, <tc.6 eW-t«* g'r/t/uVw-ww, 22.November 1929 alo'-oolofeo-BU erhalten, weiter iu Uraff-Sofern eine mehrere Vorgärten umfassende gemeinschaft liche Lösung zustande kommt, wird unter folgenden Voraussetzungen die Anlage von Parkplätzen gestattet: a) Es muss längs dem Burggraben eine zusammenhängende Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen gewahrt bleiben; b) Die Ein- und Ausfahrt zu den Parkplätzen sind verkehrs sicher zu gestalten; c) Durch Anlage von angemessenen Grünflächen ist der Gartencharakter zu wahren.
Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.
Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:
1/ k - W l x / k St.Gallen, den
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Der Stadtschreiber:
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