Überbauungsplan Moos
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1964-0167
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 30.10.1964
- In Kraft seit
- 30.10.1964
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN
TELEFON (071) 22 88 24 RORSCHACHERSTRASSE 28
ST. GALLEN, 14. Oktober 1964 St/D
An die Bauverwaltung der Stadt St. Gallen Amtshaus, Neugasse
9004 St. Gallen
Betr. Ueberbauungsplan Moos, St. Gallen.
nn
Nachdem der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1774 vom 5. Oktober 1964 den gegen diesen Ueberbauungsplan erhobenen Rekurs abgewiesen hat, kann der Plan vom Baudepartement genehmigt werden (vgl. Antrag des Stadtrates in der Vernehmlassung vom 16. April 1964, Prot.-Nr.4469).
Ganzen Text zeigen
In den Akten befindet sich indessen nur ein einziges genehmigungsfähiges Exemplar (mit Markierungslinien) dieses Ueberbauungsplanes, welches während des Verfahrens überzeichnet wurde. Wir bitten Sie deshalb, zwei neue Ausfertigungen des Planes zu erstellen und uns zur Genehmigung zukommen zu lassen. Ausser dem Genehmigungsvermerk des Gemeinderates sollte der Plan auch die Daten der öffentlichen Auflage tragen. In der Beilage senden wir Ihnen als Muster den erwähnten Ueberbauungsplan (bitte retour), sowie zu unserer Entlastung den während des Rekurses
eingereichten Beschattungsplan vom Januar 1964.
Mit vorzüglicher Hochachtung:
Baudepartement des Kantons St. Gallen Der jurist. Mitarbeiter:
Beilagen erwähnt. \% — u ana Kopie an: (Dr. H. Steiner)
- Stadtrat St. Gallen Rathaus, Bahnhofplatz, 9000 St.Gallen
- Kantonales Hochbauamt St. Gallen.
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN
TELEFON (071) 2288 24 RORSCHACHERSTRASSE 28
ST.GALLEN, 3. November 1964 St/D
An die
Bauverwaltung
der Stadt St. Gallen Amtshaus, Neugasse
9004 St. Gallen
Betr. Ueberbauungsplan Moos, St. Gallen.
Zurückkommend auf Ihr Schreiben vom 28. Oktober 1964 senden wir Ihnen in der Beilage ein Exemplar des von uns genehmigten Ueberbauungsplanes samt besonderen Vorschriften. Ausserdem erhalten Sie zwei während des Rekursverfahrens eingelegte Pläne zuhanden Ihrer Akten zurück.
Mit vorzüglicher Hochachtung:
Baudepartement des Kantons St. Gallen Der jurist. Mitarbeiter:
(Dr. H. Steiner)
Beilagen erwähnt.
Kopie an: - Stadtrat St. Gallen, Rathaus, Bahnhofplatz, 9000 St.Gallen
- Kantonales Hochbauamt Herrn Kantonsbaumeister M. Werner, 9000 St. Gallen.
Plan
A" /
UBER B AU U N G S PLA N
MOOS
M. 1:1000
O
A
W eiher
s
Ganzen Text zeigen
/ /
Z" -"V,/
/A-V '*#■' *w
i;zvrn f V ÏÂT
\x
>A*o/ *nd]
SA,
A ra s s e
—
4
V
MARKIERUNGSLINIE ! 1 ’
IT.
GESCHOSSZAHL UMGRENZUNG DES
A
,
W
ÜBERBAUUNGSPLANES
a
f
en
GRÜNZONE Sig W
ST. GALLEN DEN 15.6.1963
GE.25.1.1964 C.A
HOCHBAUAMT DE
ÄDT ST. GALLEN
Plan
-
0 effentiliche Planauflage vom 28» Juni - 18.Juli 1963
In d e r während des E in s p r a c h e v e r f a h r e n s abgeändertien Form genehmigt; S t Gallen, den % % Im Namen des Gaméindsraîj Dei PdW&ont:
Der Sekretär %
Gestiütiztiauf ERB E r . 1774 vom 5.C kti.l964 Vom Baudeporternent
desKantCd:, r J- hn
g e n e h m ig t a m 3 0 . Okt. 1964 Der Regierungsrat;
/ f f /
besondere Vorschriften
1
E n twurf:-dee- Stodtratee■vom 11, Februar 1 9 6 fr
Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsolan —
M o o s
Äiw--;
Gestützt auf Art.2 und 75 ff- der Bauordnung vom 27. Februar 1925 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Mc-.s folgende Vorschriften : A r t .1
Geltungs bereich
Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan l:looo schwarz umrandete Gebiet im Moos. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser V or schriften. 2
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthal ten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung. Gesamtwirkung
Art. 2
Die Hochhäuser sind architektonisch und masstäblich mit besonderer Sorgfalt auszubilden. Sie sind der art in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein zufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwir kung erzielt wird.
Gebäudehöhe
Art. 5 Die schwarzen Ziffern imschwarzen Ring bezeichnen
die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.
Markierungs linien
Art. 4 Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien
sind Markierungslinien. Die Bauten haben die durch die Markierungslinien b e zeichnete Lage und Stellung einzu nehmen. Für den Grundriss und die Flächenausdehnung der Bauten sind die Markierungslinien richtungsgebend.
-
Höhenlage der Bauten
2 -
Art. 5 1
Die Bauten sind in ihrer Höhenlage dem gewachsenen
Terrain möglichst anzugleichen.
2
Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere E i n
fügung der Bauten in das Gelände zu erzielen, E rd auffüllungen, Bepflanzungen oder einen geeigneten An strich des Gebäudesockels vorschreiben. Art .6
Dachgestal tung und Dach aufbauten
Die Bauten sind flach abzudecken; Dachaufbauten sind mit Ausnahme von Abs.2 nicht zulässig. 2 Technisch unumgängliche Aufbauten sind in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Ge bäudemitte abzurücken.
Feuerpolizei liche Vorschrif ten
Art. 7 ^ Die Hochhäuser sind in feuerbeständiger Kon
struktion zu erstellen.
2
Das Haupttreppenhaus muss an einer Aussenfassade
liegen und ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu erstellen. Die Treppe muss, zwischen den Wangen gemessen, mindestens 1.2o m breit sein.
Art. 8 Garagen
1
Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss Art.92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6 .März I9 6 I zu erstellen.
2
Freistehende Garagen sind nicht zulässig.
Garagen sind als Unterkellerung am Hang oder in den Sockelgeschossen zu erstellen. 3
Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstellfläche von mindestens 5 . 0 m vorzusehen; bei G a ragen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser V o r platz mindestens 5-5o m lang sein. Die Neigung der Zu fahrtsrampe soll lo % nicht übersteigen.
-
3
-
Art. 9 Terrainge
staltung
^Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungen sowie Differenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe l.o m übersteigt, sind bewilligungspflichtig.
2
Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt
oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beein trächtigt w ü rden. Landschafts schutz
Die im Ueberbauungsplan grün angelegte Fläche (Töbeli) muss als solche mit dem Baumbestand erhalten bleiben.
Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.
St.Gallen, den
25. Febr. 1964 Im Namen des Gemeinderates
(revwSs-s
Wh d»««-
r. Ckt, d q 6 4-
V b m Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
3 0. Okt. 1964 8AUDEW\RTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN . DER REG'ERUNdSRAT;