Überbauungsplan St.Jakobstrasse-Dianastrasse
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1966-0165
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 23.10.1966
- In Kraft seit
- 23.10.1966
Karte
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Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT
DES
KANTONS ST. GALLEN
TELEFON (071) 22 88 24
RORSCHACHERSTRASSE 28
9001 ST.GALLEN,
den 25.0ktober 1966.
An die Bauverwaltung der Stadt St.Gallen Amtshaus Neugasse 9001 St.Gal len
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In der Beilage senden wir Ihnen ein Exemplar des vom Baudepartement mit Datum vom 23.0ktober 1966 genehmigten Ueberbauungsplanes St.Jakobstrasse - Dianastrasse. Die zweite Ausfertigung davon bleibt bei unseren Akten. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Der jur. Beamte :
Beilage erwähnt.
besondere Vorschriften
Entwurf doo Stndtrn/boo
"mm-lbiEubruar -1959
Besondere Vorschriften zum Ueherhauungsplan St.Jakob strasse/Dianastras se fè>/77 3
Mcrrp
(Voîb—lé.Fobruihr 1959)
Gestützt auf Art.2 und Art.75 ff der Bauordnung vom 27»Februar
1925 erlässt der Gemeinderat für die Ueberbauung des Gebietes zwischen St.Jakobstrasse und Dianastrasse folgende Vorschriften:
Art. 1 Geltungs
bereich
Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet zwischen St.Jakobstrasse, Dianastrasse und Igimatweg. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. Soweit diese besondem Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.
Art. 2 Gesamt
wirkung
Die Gebäude sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 5 Baulinien
Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Abweichungen von den Baulinien zulassen, doch darf die Ausnützung nicht grösser werden als gemäss Ueberbauungsplan.
Art. 4 Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Koten legen die maximale
Bio im Uoborbauungoplon oingotragono -femifhöho legt die maximale Gehäudehöhe Gebäudehöhe, bestimmt durch das Dachgesims bzw.das Flachdach fest. Koto für Oberkant■Doeke des obersten Gcoehoooea feet. Die00 Eoto soll Diese Koten sollen nicht unterschritten werden. nicht unterschritten werden. Technisch unumgängliche Aufbauten dürfen über die Flachdachkoten hinausragen, sind indessen in den Dimensionen möglichst zu beschränken und von der Strasse abzurücken.
Art. 5 DachgeschoßDer Ausbau des Dachgeschosses ist im Rahmen des durch Baulinien
ausbau festgelegten Attikageschosses gestattet. Selbständige Wohnungen im Attikageschoss sind zulässig. Art. &
Garagen
6
Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstellfläche von mindestens 5 m Länge vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5»5 m lang sein. Bei Sammelgaragen bestimmt die Baupolizeibehörde das Ausmass der notwendigen Abstellflächen. Die Nei gung der Zuf-hrtsrampo soll 10 % nicht übersteigen. Art. •& 7
Freiflachen
Die flach abgedeckte Hofüberbauung ist möglichst mit Humus zu Dio Hofräumo oind mögliohot alo Grünflächen auaaugeataltoni AbotoHüberdecken und als Grünfläche auszugestalten. AbStellflächen für flächen -für Metorfehrzeugo oind gootattet-,— sind aber oo cmauiegen , Motorfahrzeuge sind gestattet, sind aber so anzulegen, dass der -dass der Garteneharakter-tunliehet -erhalten bleibt. Untorkollorungon oind cLss^ i e^megìlohst-mit Humuo übordookt 4md-el e Grünfläehe-ausgestaltet v/erden.-
Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.
St.Gallen, den < #■
/9SJ Im Namen des Gemeinderates Der Präsidents
Der Stadtschreiberj
Vom Paudersrbmsnt des KantorvySi.Gaüen