Überbauungsplan Hirtenweg

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1978-0163
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
09.02.1978
In Kraft seit
09.02.1978

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

------

--------------------

B A U D E P A R T E M E N T DES K A N T O N S ST.GALLEN TELEFON (071) 26 31 11

neu

21 31 11

LÄMMLIS8RUNNENSTRASSE 54

VE/ 9001 st.gallen,

9. Februar 1978

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Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001

St. Gallen

Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren, Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS _8, 134; BauG) den folgenden P l a ­ nungserlass zur Genehmigung eingereicht:

- Ueberbauungsplan Hirtenweg mit besonderen Vorschriften. Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweck­ mässig ist. Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (nGS 9 , 141) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 12. November 1974 (nGS 9 765), geändert durch Art. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 6. Juli 1976 (sGS 821.51), verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die Verfügung beträgt Fr. 300.-.

Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat:

Sfg. Dr. W, Geiger Dr. W. Geiger Beilagen : - Einzahlungsschein - Planungserlass Kopie a n : Planungsamt und RF/BD

Plan

UBERBAUUNGSPLAN

HIRTENWEG

M

1 1000

Vom Baudepar:^ ;ent des Kantons St uden genehmigt am

LEGENDE UMGRENZUNG

PLANUNGSGEBIEl

9. FEB. 1978

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Regierupgsrat:

WALD

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R IC H T U N G S P U N K T

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BAULINIE

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FUSSWEGNETZ

H OCHBAUAMT

4

GESCHÜTZTE

BAUTE

+ TIEFBAUAMT

DER

STADT

DER

S T A D T B A U M E IS T E R :

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besondere Vorschriften

E n t w u r f des Stadt rates v o m 20. D e z e m b e r 1977

Besondere Vorschriften tu

zum

Ueberbauungsplan "Hirtenweg"

(vom

17. Jan. 1978

>

Gestützt auf A r t . 22 des Baugesetzes vom 6.Juni 1972 (im folgenden "BauG") erlässt der Gemeinderat zum Ue b e r ­ bauungsplan "Hirtenweg"

folgende Vorschriften:

Art. 1 Geltungs­

bereich

^Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet zwischen K ir ch l i s t r a s s e , Tanneichenbach und Hirtenweg.

? "Soweit diese Vorschriften keine Regelung e n t h a l t e n , finden die Bestimmungen der städtischen Bauordnung sowie des BauG ergänzend A n w e n d u n g .

Zugelassene Bauten

Art.

2

Im Planungsgebiet sind nur Wohnbauten und Doppelhäuser)

Gestaltung

(Einzel-

zulässig.

Art. 3 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu ge­

stalten,

dass hinsichtlich M a s s s t a b , Gliederung,

Ma te r i a l ­

wahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Geschosszahl

-

2

Art.

4

-

1Es sind Bauten mit maximal zwei Vollgeschossen zulässig.

2

Talseits

dürfen die Bauten höchstens zweigeschossig

in Erscheinung treten.

Art. 5 Ausdehnung

der Bauten

Es sind Bauten von maximal 2 0 , 0 m Länge zulässig. Durch eingeschossige Garageanbauten

kann die Länge auf

2 5,0 m ausgedehnt werden.

Firs trichtung und Stellung der Bauten

Art. 6 1

Die Firstrichtung der Bauten ist in die Gefällsrichtung des Hanges zu legen; für eingeschossige Anbauten können Quergiebel erstellt w e r d e n . 2

Die Richtung der Längsausdehnung der Bauten hat

der vorgeschriebenen Firstrichtung zu entsprechen.

Grenz- und Gebäu de ab­ stände

Art. 7 "*"Der grosse Grenzabstand beträgt 12,0

m, der kleine

5,0 m.

2

Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten

nach Süden gerichtete Längsfassade,

der kleine Grenz ab ­

stand auf die übrigen Gebäudeseiten einzufyalten.

—

3

—

3Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden a u f , so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten.

^Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden kann die Baupolizeikommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.

5In Zweifelsfällen bestimmt die Baupolizeikommission die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite.

6Ist eine Baute in oonkroohter Projektion auf dieGrongie länger als 12 m , so erhöht sich der grosse ooer kleine Grenzabstand gegenüber der betreffenden Fassade um einen Achtel der M e h r l ä n g e .

^Bei versetzten,

geschweiften oder schief zur Grenze

stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der MehrlängenZuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht zur Grenze vorge lagerte Grundstückfläche der sich aus den Vorschriften A b s . 1-6 ergebenden Freifläche entspricht.

^Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.

Abstand von der Strasse und von Wegen

A r t .8 1Der Abstand zur Strassengrenze hat mindestens 5,0 m zu betragen.

Ueberdies muss nordseits der Strasse zur

Achse der Verkehrsanlage ein Abstand eingehalten sein,

der mindestens dem für die strassenseitige Fassade zu­ treffenden Grenzabstand einschliesslich allfälligem M e h r ­ längenzuschlag gemäss A r t . 7 A b s .1 bis 7 entspricht. 2

Im Bereiche von Wegen sind die Grenz- und Gebä ude ­ abstand svor sehr if ten einzuhalten.

Zudem haben Bauten einen

Abstand von mindestens 4,0 m von der Achse öffentlicher Wege ei nz uh a l t e n .

Abs tan d gegenüber Tan nei ch en­ bach und

Art.

9

Die westlich vom Tanneichenbach gezogene Baulinie

gilt für ober- und unterirdische Bauten und Anlagen und legt auch den Mindestabstand gegenüber dem Wald

Richtungs­ punkte

Geb äu de­ höhe

Zwischen

fest.

A r t .10 den beiden im Plan einaezeichneten R i cht ung s­

punkten, d.h. vom Ende des Kehrplatzes bis an die Baulinie, ist

im Sinne von A r t .26 BauG ein Streifen von IR m Breite

von

Bauten freizuhalten.

A r t . 11 Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 7,50 m; sie wird nach A r t . 6 0 BauG berechnet.

Ausn üt z u n g s ­ ziffer

A r t .12 1Die Ausnützungsziffer beträgt maximal 0,35

Für die Ausnützung anrechenbar ist die Parze lle n­ fläche innerhalb vermerkter Grenzen,

soweit sie sich inner­

halb des Planungsgebietes befindet und nicht für ö ffent­ liche Strassen und Trottoirs benötigt wird.

„ Höhenlage der Bauten und Anla ge n

A r t .13 1

Die Höhenlage jeder Baute oder Anlage ist so fest­

zulegen,

dass diese sich gut ins Strassenbild und in die

Ueberbauung einfügen.

Dabei sind sowohl die natürliche

als auch die künstliche Terraingestaltung sowie die B e ­ ziehung zur Niveaulinie der Strasse zu b e r ü c k s i c h t i g e n .

2 Oberkant Erdgeschossfussboden darf nicht höher als der gewachsene Boden im Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses liegen.

Terrainabgrabungen oder -auffüllungen

A r t .3 4 Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als

1 m gelten als eingreifende Veränderungen des Geländes im Sinne von A r t .78 lit.g BauG und sind bewilligungspflichtig,

Dachgestaltung Dachausbau und Dachaufbauten

A r t .15 1Die Bauten sind mit Giebeldächern zu versehen; Dachneigung hat zwischen 30° -

45

a.T.

die

zu betragen.

^Die K n i e s t o c k h ö h e , gemessen von Oberkant Dachboden bis zum Schnittpunkt zwischen Fassadenflucht und D a c h h a u t , darf 80 cm nicht ü b e r s t e i g e n .

^Der Dachraum von eingeschossigen Bauten darf ausge­ baut werden, wobei die zusammengerechnete Frontlänge aller Aufbauten nicht mehr als 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge betragen darf;

im übrigen sind Dachaufbauten nicht gestattet

Die Breite der einzelnen Aufbauten ist auf 2.0

m beschränkt

4 Ausschnitte aus der Dachfläche sind bei eingeschossi­ gen Bauten gestattet.

Gesamthaft dürfen Dachaufbauten und

Dachausschnitte nicht mehr als 1/3 der zugehörigen F a s s a ­ denlänge b e t r a g e n .

^Bei zweigeschossigen Bauten ist mit Ausnahme der Giebelseiten kein Dachausbau zulässig;

es sind keine

Dachaufbauten und Dachausschnitte gestattet.

^Die Dächer sind mit dunklem Material einzudecken.

A r t .16

Aus s i c h t s ­ schutz

Südseits der Strasse ist für die Spaziergänger eine angemessene Aussicht zu erhalten.

Einfriedungen an der

Strasse dürfen höchstens 1.20 m hoch sein und Pflanzungen oder Anlagen müssen den Durchblick nach der Talseite au s­ reichend freilassen.

A r t .17

Geschützte Baute

Das Haus Hirtenweg 7 ist in seinem Bestände und in der äusseren Erscheinung zu erhalten.

Bauliche Ve rän der un ­

gen und Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig.

Wegverlegungen

A r t .18 Für die im Zusammenhang mit der Ueberbauung allen­

falls erfolgende Verlegung der öffentlichen Wege bleibt das Verfahren nach Strassengesetz Vorbehalten.

Abstellflächen für M ot o r f a h r ­ zeuge

A r t .19 Oberirdische Garagen können in den Erdgeschossen der Bauten oder an diese angebaut sowie als freistehende

Bauten erstellt w e r d e n . Ferner können Garagen als Un t e r ­ kellerung am Hang oder in Sockelgeschossen von ei ngeschos­ sigen Bauten erstellt w e r d e n . Bei zweigeschossigen Bauten ist der Einbau von Garagen

in Sockelgeschossen nicht

gestattet.

A r t .20 G r e n z - , Gebäudeund Strassenabstand der Für ni cht in Sockelgeschossen eingebaute Garagen Garagen beträgt der Grenzabstand 3,0 m.

Doppelgaragen können auf der Grenze zusammengebaut werden.

3 Freistehende Garagen haben von Bauten auf dem gleichen Grundstück einen Gebäudeabstand von 6 m einzuhalten.

4 Nicht in Sockelgeschossen eingebaute Garagen haben einen Strassenabstand von 3,0 m, bei direkter Aus fahrt in die Strasse einen solchen von 5,5 m, einzuhalten.

A r t . 21

Gemein­ schafts­ antenne

Im

Ueberbauungsplangebiet ist nur eine Gemeinschafts­

antennenanlage nicht

zulässig. Einzelantennen im Freien sind

gestattet.

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8

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A r t . 22

S c h lus sb e­ stimmungen

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen,

den

17. Jan. 1978 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident: „C AVUj Der Stadtschreiber:

De m Ueberbauungsplan ist als Information eine unverbindliche Planungsidee im Massstab 1:1000 beigegeben.

Vom Baudepartement des Kantons St. Gal len genehmigt am 9. FEB. 1978