Überbauungsplan Kammelenberg
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1978-0166
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 08.08.1978
- In Kraft seit
- 08.08.1978
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Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 21 3111
LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001 ST. GALLEN,
8. August 1978
Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001
St. Gallen
Genehmigung von Planungserlassen
Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren, Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; BauG) den folgenden Pla nungserlass zur Genehmigung eingereicht: - Ueberbauungsplan Kammelenberg mit besonderen Vorschriften. Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht und zweck mässig ist. Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (nGS j), 141) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 12. November 1974 (nGS 9, 765), geändert durch Art. 1 des Regierungsratsbe schlusses vom 6. Juli 1976 (sGS 821.51), verfügt das Bau departement: 1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.— . Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat: sig. Dr, W. Geigßr Dr. W. Geiger Beilagen: - Einzahlungsschein - Planungserlass Kopie a n : - Planungsamt - RF/BD (2)
Plan
UBERBAUUNGSPLAN M 1500 KAMMELENBERG
LEGENDE : UMGRENZUNG
PLANUNGSGEBIET
GESCHÜTZTE
BÄUME
RÜCKWÄRTIGE
HOCH- UND TIEFBAUAMT
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Ganzen Text zeigen
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besondere Vorschriften
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zum
Ueberbauungsplan "Kammelenberg" (Vom 30. Mai 1978
)
Gestützt auf Art.22 des Baugesetzes vom 6.Juni 1972 (im folgenden "BauG") erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungs plan "Kammelenberg" folgende Vorschriften :
Art. 1 Geltungs
bereich
'*'Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet "Kammelenberg". Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. 2
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden
die Bestimmungen der städtischen Bauordnung sowie des BauG ergänzend Anwendung.
Art. 2 Zugelassene
Bauten
Im Planungsgebiet sind nur Wohnbauten (Einzel- und Doppel häuser) zulässig.
Gestaltung
Art. 3 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten,
dass hinsichtlich Massstab, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Geschosszahl
Art. 4 Die Gebäude dürfen bergseits nur eingeschossig, talseits
höchstens zweigeschossig in Erscheinung treten.
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2
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Art. 5 Ausdehnung
der Bauten
1Es sind Bauten von maximal 24m Länge zulässig. Sie sind zu gliedern durch Versetzung im Grundriss und Staffelung in der Höhe. 2Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenab messung . 2Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Pro jektion der äussersten Gebäudekanten auf eine Gerade,die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht.
Grenz- und Gebäudeab stände,Mehrlängenzuschlag, Strassenabstand
Ar t . 6 ^Gegenüber der westlich bzw. südwestlich liegenden Grenze haben die Gebäude einen ordentlichen Grenzabstand von mindestens 10 m, gegenüber der östlichen bzw. nord östlichen Grenze einen ordentlichen Grenzabstand von mindestens 6 m einzuhalten.
Gegenüber Fassaden von mehr als 12 m Länge erhöhen sich die ordentlichen Grenzabstände um einen Achtel der Mehrlänge. Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauten oder Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht voi — gelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Grenzabstand und dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche ent spricht. In Sonderfällen regelt die Baupolizeikommission sinngemäss die Anwendung des Mehrlangenzuschlages.
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3
3
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Bei Doppelhäusern ist für die Berechnung des Mehr
längenzuschlages die ganze Länge massgebend.
4Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.
^Zwischen den Häusern muss in Nord-/Südrichtung ein freier Durchblick von mindestens 16 m Breite gewährleistet sein.
^Der Abstand zur Strassengrenze hat mindestens 5 m zu betragen; für Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse beträgt dieser 5,50 m.
Art. 7 Rückwärtige
Baulinie
Die Bauten müssen mit mindestens einer Gebäudeecke an die rückwärtige Baulinie gestellt werden.
Höhenlage der Bauten und Anlagen
Art. 8 "*"Die Höhenlage jeder Baute oder Anlage ist so festzulegen,
dass diese sich gut ins Strassenbild und in die Ueberbauung einfügen. Dabei sind sowohl die natürliche als auch die künstliche Terraingestaltung sowie die Beziehung zur Niveaulinie der Strasse zu berücksichtigen. 2
Oberkant Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 1 m
über dem gewachsenen Terrain im Schwerpunkt des Gebäude grundrisses liegen. 3 Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1 m Höhendifferenz gelten als eingreifende Veränderungen des Geländes im Sinne von Art.78 lit.g BauG und sind be willigungspflichtig .
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Dachge staltung , Dachausbau und Dachauf bauten
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Art. 9 ^Die Bauten sind mit Giebeldächern zu versehen ; die
Dachneigung hat zwischen 15° und 30° a.T. zu betragen. Die im Plan für die einzelnen Parzellen eingetragene Firstrichtung ist einzuhalten. Die vorgeschriebene First richtung gilt nicht für Anbauten. 2
Die Dächer sind mit dunklem Material einzudecken.
3 Der Ausbau des Daches ist gestattet. Die zusammenge rechnete Frontlänge aller Aufbauten und Dachausschnitte darf gesamthaft nicht mehr als die Hälfte der zuge hörigen Fassadenlänge betragen. Bei Doppelhäusern haben die Dachaufbauten vom ändern Hausteil einen Abstand von 1,50 m einzuhalten. 4 Die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Dachboden bis zum Schnittpunkt zwischen Fassadenflucht und Dachhaut, darf 80 cm nicht übersteigen.
Art. 10 Abstellflächen
für Motor Garagen können als Unterkellerung am Hang oder im fahrzeuge Sockelgeschoss der Bauten erstellt werden. Doppel garagen als Unterkellerung am Hang können auf der Grenze zusammengebaut werden.
Art. 11 Bäume
Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Bäume werden gemäss
Art. 99 Abs.3 BauG unter Schutz gestellt. Sie dürfen
durch Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Natürlich abgehende Bäume sind nach Weisung des Garten bauamtes durch Neupflanzungen zu ersetzen. Diese öffent lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wird im Grundbuch angemerkt.
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- 5 Art. 12
Antennen anlage
Im Ueberbauungsplangebiet ist nur eine Gemeinschafts antenne zulässig ; Einzelantennen im Freien sind nicht gestattet.
Art. 13 Schlussbe
stimmung
Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.
St.Gallen, den
30. Mai 1978
Im Namen des Gemeinderates Der Präsident :
Der Stadtschreiber: •— *— *— *
Vom Baudepartement des Kantons StGallen genehmigt am
8. AUG. 1978 Der Regierungsrat:
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