Überbauungsplan Kammelenberg

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1978-0166
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
08.08.1978
In Kraft seit
08.08.1978

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 21 3111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 ST. GALLEN,

8. August 1978

Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001

St. Gallen

Genehmigung von Planungserlassen

Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren, Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; BauG) den folgenden Pla­ nungserlass zur Genehmigung eingereicht: - Ueberbauungsplan Kammelenberg mit besonderen Vorschriften. Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht und zweck­ mässig ist. Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (nGS j), 141) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 12. November 1974 (nGS 9, 765), geändert durch Art. 1 des Regierungsratsbe­ schlusses vom 6. Juli 1976 (sGS 821.51), verfügt das Bau­ departement: 1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.— . Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat: sig. Dr, W. Geigßr Dr. W. Geiger Beilagen: - Einzahlungsschein - Planungserlass Kopie a n : - Planungsamt - RF/BD (2)

Plan

UBERBAUUNGSPLAN M 1500 KAMMELENBERG

LEGENDE : UMGRENZUNG

PLANUNGSGEBIET

GESCHÜTZTE

BÄUME

RÜCKWÄRTIGE

HOCH- UND TIEFBAUAMT

DER

Ganzen Text zeigen

DER STADTBAUMEISTER:

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besondere Vorschriften

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zum

Ueberbauungsplan "Kammelenberg" (Vom 30. Mai 1978

)

Gestützt auf Art.22 des Baugesetzes vom 6.Juni 1972 (im folgenden "BauG") erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungs­ plan "Kammelenberg" folgende Vorschriften :

Art. 1 Geltungs­

bereich

'*'Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet "Kammelenberg". Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. 2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden

die Bestimmungen der städtischen Bauordnung sowie des BauG ergänzend Anwendung.

Art. 2 Zugelassene

Bauten

Im Planungsgebiet sind nur Wohnbauten (Einzel- und Doppel­ häuser) zulässig.

Gestaltung

Art. 3 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten,

dass hinsichtlich Massstab, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Geschosszahl

Art. 4 Die Gebäude dürfen bergseits nur eingeschossig, talseits

höchstens zweigeschossig in Erscheinung treten.

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2

-

Art. 5 Ausdehnung

der Bauten

1Es sind Bauten von maximal 24m Länge zulässig. Sie sind zu gliedern durch Versetzung im Grundriss und Staffelung in der Höhe. 2Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenab­ messung . 2Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Pro­ jektion der äussersten Gebäudekanten auf eine Gerade,die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht.

Grenz- und Gebäudeab­ stände,Mehrlängenzuschlag, Strassenabstand

Ar t . 6 ^Gegenüber der westlich bzw. südwestlich liegenden Grenze haben die Gebäude einen ordentlichen Grenzabstand von mindestens 10 m, gegenüber der östlichen bzw. nord­ östlichen Grenze einen ordentlichen Grenzabstand von mindestens 6 m einzuhalten.

Gegenüber Fassaden von mehr als 12 m Länge erhöhen sich die ordentlichen Grenzabstände um einen Achtel der Mehrlänge. Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauten oder Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht voi — gelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Grenzabstand und dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche ent­ spricht. In Sonderfällen regelt die Baupolizeikommission sinngemäss die Anwendung des Mehrlangenzuschlages.

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3

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Bei Doppelhäusern ist für die Berechnung des Mehr­

längenzuschlages die ganze Länge massgebend.

4Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.

^Zwischen den Häusern muss in Nord-/Südrichtung ein freier Durchblick von mindestens 16 m Breite gewährleistet sein.

^Der Abstand zur Strassengrenze hat mindestens 5 m zu betragen; für Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse beträgt dieser 5,50 m.

Art. 7 Rückwärtige

Baulinie

Die Bauten müssen mit mindestens einer Gebäudeecke an die rückwärtige Baulinie gestellt werden.

Höhenlage der Bauten und Anlagen

Art. 8 "*"Die Höhenlage jeder Baute oder Anlage ist so festzulegen,

dass diese sich gut ins Strassenbild und in die Ueberbauung einfügen. Dabei sind sowohl die natürliche als auch die künstliche Terraingestaltung sowie die Beziehung zur Niveaulinie der Strasse zu berücksichtigen. 2

Oberkant Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 1 m

über dem gewachsenen Terrain im Schwerpunkt des Gebäude­ grundrisses liegen. 3 Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1 m Höhendifferenz gelten als eingreifende Veränderungen des Geländes im Sinne von Art.78 lit.g BauG und sind be­ willigungspflichtig .

4

-

Dachge­ staltung , Dachausbau und Dachauf­ bauten

4

-

Art. 9 ^Die Bauten sind mit Giebeldächern zu versehen ; die

Dachneigung hat zwischen 15° und 30° a.T. zu betragen. Die im Plan für die einzelnen Parzellen eingetragene Firstrichtung ist einzuhalten. Die vorgeschriebene First­ richtung gilt nicht für Anbauten. 2

Die Dächer sind mit dunklem Material einzudecken.

3 Der Ausbau des Daches ist gestattet. Die zusammenge­ rechnete Frontlänge aller Aufbauten und Dachausschnitte darf gesamthaft nicht mehr als die Hälfte der zuge­ hörigen Fassadenlänge betragen. Bei Doppelhäusern haben die Dachaufbauten vom ändern Hausteil einen Abstand von 1,50 m einzuhalten. 4 Die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Dachboden bis zum Schnittpunkt zwischen Fassadenflucht und Dachhaut, darf 80 cm nicht übersteigen.

Art. 10 Abstellflächen

für Motor­ Garagen können als Unterkellerung am Hang oder im fahrzeuge Sockelgeschoss der Bauten erstellt werden. Doppel­ garagen als Unterkellerung am Hang können auf der Grenze zusammengebaut werden.

Art. 11 Bäume

Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Bäume werden gemäss

Art. 99 Abs.3 BauG unter Schutz gestellt. Sie dürfen

durch Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Natürlich abgehende Bäume sind nach Weisung des Garten­ bauamtes durch Neupflanzungen zu ersetzen. Diese öffent­ lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wird im Grundbuch angemerkt.

«

- 5 Art. 12

Antennen­ anlage

Im Ueberbauungsplangebiet ist nur eine Gemeinschafts­ antenne zulässig ; Einzelantennen im Freien sind nicht gestattet.

Art. 13 Schlussbe­

stimmung

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen, den

30. Mai 1978

Im Namen des Gemeinderates Der Präsident :

Der Stadtschreiber: •— *— *— *

Vom Baudepartement des Kantons StGallen genehmigt am

8. AUG. 1978 Der Regierungsrat:

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