Überbauungsplan Oberhofstetten

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1978-0167
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
24.08.1978
In Kraft seit
24.08.1978

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEM ENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 s t . g a l l e n ,

24. A u g u s t 1978

Stadtrat St. Gallen 9001

St. Gallen

Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren Stadträte,

Ganzen Text zeigen

Sie haben uns in Na chachtung von Art. (sGS 731.1;

abgekürzt BauG)

31 des Baugesetzes

den folgenden Planungserlass

zur Genehmigung eingereicht: Ueberbauungsplan Oberhofstetten. Die Prüfung hat ergeben,

dass der Erlas s recht- und zweck­

mässig ist. Er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art.

31 Ba u G und Art.

die Verwaltungsrechtspflege Nr.

94 des Gesetzes über

(sGS 951.1)

in Verbindung mit

26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gem ei nde ­

verwaltung

(sGS 821.5 und 821.51)

v e r f ü g t das Ba u d e p a r t e ­

ment: 1. Der angeführte Planungserlass wir d genehmigt. 2. Die Gebühr für diese V erfügung b e t rä gt Fr.

450.— .

Mit freundlichen Grüssen Baudepa rt eme nt des Kan to ns St. Gallen Der Regierungsrat: sig. Dr. W. 6eig«

Beilagen: - Einzahlungsschein - Planungserlass (einfach) Kopie a n : - Planungsamt - RF/BD (2)

Dr. W.

Geiger

Plan

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UBERBAUUNG5PLAN OBERHOFSTETTEN M. 1=1000

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HOCH - UND TIEFBAUAMT DER STADT ST GALLEN

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DER STADTINGENIEUR ;

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DER STADTBAUMEISTER

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ST. GALLEN

DEN 7. JANUAR

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UMGRENZUNG PLANUNGSGEBIET

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ABGRENZUNG ZWISCHEN TEILGEBIET A UND B X

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besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften

zum

Ueberbauungsplan "Oberhofstetten" '( Vom

20. Juni 1978

)

Gestützt auf A r t . 22 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972

( im folgenden "BauG")

erlässt der Gemeinderat zum U e ­

berbauungsplan "Oberhofstetten"

Ge lt ung s­ bereich

folgende Vorschriften:

Art. 1 ^Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan

.1:1000 schwarz umrandete Gebiet "Oberhofstetten" .

2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,

finden die Bestimmungen der städtischen Bauordnung sowie des BauG ergänzend Anwendung.

Art. 2 Zugelassene

Bauten 1

In den Teilgebieten A + B sind Einzel- und D o p p e l - *

häuser zulässig.

2

Im Teilgebiet A sind auch Reihenhäuser zulässig,

so­

fern deren Ausführung gruppenweise nach einheitlichem Plan erfolgt.

-

2

-

Art. 3 Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu g e ­ stalten, dass hinsichtlich Massstab,

Gliederung, Mat e r i a l ­

wahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 4 Geschosszahl

^Im Planungsgebiet sind Bauten mit maximal zwei Vollgeschossen und Dachausbau zulässig.

2Talseits dürfen die Bauten höchstens zweigeschossig in Erscheinung t r e t e n .

Art. 5 Ausdehnung

der Bauten

1In den Teilgebieten A und B sind Bauten von maximal 20 m Länge zulässig.

Durch eingeschossige Garageanbauten

kann die Länge auf 25 m ausgedehnt werden.

Bei Reihenhäusern ist eine Länge von maximal 36 m zulässig.

Sie sind zu gliedern durch Versetzung im Gr u n d ­

riss und Staffelung in der Höhe. Die Gebäudetiefe ist auf 14 m beschränkt.

3Die Gebäudelänge bezeichnet die längste F ass a d e n ­ abmessung.

4Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine G e r a d e , die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht.

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—

Firstrichtung und Stellung der Bauten

3

—

Art. 6 Im Teilgebiet A, ausgenommen in den schraffierten

Flächen,

haben Reihenhäuser die im Plan eingetragene

Firstrichtung einzuhalten.

Sie müssen giebelständig

zusammengebaut werden.

Grenz- und Ge bä u d e a b ­ stände, M e h r ­ längenzu­ schlag , Strassenabstand

Art. 7 ^Der grosse Grenzabstand beträgt 10 m, der kleine

5 m. Für Reihenhäuser mit einer Länge von mehr als 20 m erhöhen sich diese Abstände auf 12 m, bzw.

6 m.

^Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade,

der kleine G r e n z a b ­

stand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.

3Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden auf,

so ist der grosse Grenzabstand ge gen ­

über der Westfassade einzuhalten.

^Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden kann die Baupolizeikommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen GrenzabStandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.

5In Zweifelsfällen bestimmt die Baupolizeikommission die für den grossen Grenzabstand massgebliche G e b ä u d e ­ seite .

^Gegenüber Fassaden von mehr als 12 m Länge erhöhen sich die ordentlichen Grenzabstände um einen Achtel der Mehrlänge.

7

Bei versetzten,

geschweiften oder schief zur Grenze

stehenden Bauten oder Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen.

Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise

unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem G r e n z a b ­ stand und dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.

In Sonderfällen regelt die Baupolizeikommission

sinngemäss die Anwendung des Mehrlängenzuschlages.

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Bei zusammengebauten Gebäuden ist für die B e ­ rechnung des Mehrlängenzuschlages die ganze Zeile m a s s ­ gebend .

9Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.

10Der Abstand zur Grenze von öffentlichen Strassen und Wegen hat mindestens 5 m zu b e t r a g e n . Ueberdies muss zur Strassen- oder Wegachse ein Abstand eingehalten sein, der mindestens dem für die Strassenfassade zutreffenden Grenzabstand,

einschliesslich allfälligem Me hrl ä n g e n z u ­

schlag, gemäss Abs.

Abstand g e ­ genüber Wäldern und Feldgehölzen

1-8 entspricht.

Art.

8

"*"Die im Plan eingetragene Waldabstandslinie darf von Bauten nicht überschritten werden. 2

*

Die Begrenzung der gemäss A r t .15 als Feldgehölze

unter Schutz gestellten Flächen ist im Plan verbindlich eingetragen.

Gegenüber diesen Flächen haben Bauten einen

Mindestabstand von 5 m e i n z u h a l t e n .

-

Höhenlage der Bauten und Anlagen

5

-

Art. 9 ^Die Höhenlage jeder Baute oder Anlage ist so fest­

zulegen,

dass diese sich gut ins Strassenbild und in die

Ueberbauung einfügen.

Dabei sind sowohl die natürliche

als auch die künstliche Terraingestaltung sowie die B e ­ ziehung zur Niveaulinie der Strasse zu berücksichtigen.

20berkant Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 1 m über dem gewachsenen Boden im Schwerpunkt des G e b ä u d e ­ grundrisses liegen.

Terrainabgrabungen oder -auffüllungen

Art.

10

Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1 m Höhendifferenz gelten als eingreifende Veränderungen des Ge ländes im Sinne von A r t . 7 8 lit.g BauG und sind bewilligungs pflichtig.

Dac hge st al­ tung, D ac h ­ ausbau und D a c h au f­ bauten

Art.

11

1Die Bauten sind mit Giebeldächern zu versehen; Dachneigung hat zwischen 30° und 45° a.T.

2 Die Kniestockhöhe,

die

zu b e t r a g e n .

gemessen von Oberkant Dachboden

bis zum Schnittpunkt zwischen Fassadenflucht und D a c h ­ haut, darf 80 cm nicht übersteigen.

.,

2 Die zusammengerechnete Frontlänge der Dachaufbauten und Ausschnitte aus der Dachfläche darf gesamthaft bei zweigeschossigen Bauten nicht mehr als einen Drittel,

bei

eingeschossigen Bauten nicht mehr als die Hälfte der zu­ gehörigen Fassadenlänge betragen.

Bei zweigeschossigen

Bauten ist die Breite der einzelnen Aufbauten auf 1,50 m beschränkt.

^Die Dächer sind mit dunklem Material ei n z u d e c k e n .

-

6

-

»

Art.

Wegverlegungen

12

Für die im Zusammenhang mit der Ueberbauung all en­ falls erfolgende Verlegung der öffentlichen Wege bleibt das Verfahren nach Strassengesetz Vorbehalten.

Abstellflächen für M o t o r f a h r ­ zeuge

Art.

13

Oberirdische Garagen können in den Erdgeschossen der Bauten oder an diese angebaut sowie als freiste­ hende Bauten erstellt werden.

Ferner können Garagen

als Unterkellerung am Hang oder in Sockelgeschossen von eingeschossigen Bauten erstellt w e r d e n . Bei zweige­ schossigen Bauten ist der Einbau von Garagen in Sock el­ geschossen nicht g e s t a t t e t .

Art.

G r e n z - ,Gebäudeund Strassenabstände der Garagen

14

1Für freistehende Garagen beträgt der Grenzabstand

3m. 2

Doppelgaragen können auf der Grenze zusammenge­

baut werden.

^Freistehende Garagen haben von Bauten auf dem gleichen Grundstück einen Gebäudeabstand von 6 m e i n ­ zuhalten .

4

Freistehende Garagen haben einen Strassenabstand

von 3 m, bei direkter Ausfahrt in die Strasse einen solchen von 5,50 m einzuhalten.

—

Geschützte Feld gehölze und g e ­ schützter Baum

7

Art.

—

15

"*"Die im Plan hellgrün angelegten Flächen stehen unter Schutz im Sinne von A r t . 2 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere

(NaturschützVerordnung)

vom 17.Juni 1975.

Sie

müssen in ihrer bisherigen Art erhalten bleiben. 2

Der im Plan hellgrün angelegte Baum ist unter

Schutz gestellt und darf nicht gefällt werden.

Ge me i n s c h a f t s ­ antenne

Art.

16

Im Ueberbauungsplangebiet ist nur eine G e m e i n ­ schaf tsantennen-An läge zulässig.

Einzelantennen im

Freien sind nicht gestattet.

S c hl us sbe ­ stimmungen

Art.

17

^Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft. 2

Mit dem Inkrafttreten dieses Uebe rb auu ngs planes

wird der Ueberbauungsplan "Oberhofstetten" mit b e ­ sonderen Vorschriften vom 28.Oktober 1 9 6 9 / 2 3 .September 197 0 aufgehoben.

St.Gallen,

den

20. Juni 1978

Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:

Der Stadtschreiber:

Dem Ueberbauungsplan ist als Information eine unverbindliche Planungsidee im Massstab 1:1000 beigegeben.

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

2 4. AUG. 1978 D^r Regieptiflgsrat: