Gestaltungsplan Höhenweg 11 - 15

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1994-0168
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
22.03.1994
Genehmigt
19.12.1994
Publiziert
05.07.1993
In Kraft seit
19.12.1994

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

19. Dezember 1994

v |y

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60

Stadtrat 9001 St.Gallen

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Höhenweg 11 -1 5 mit besonderen Vorschriften Der Gestaltungsplan regelt Erschliessung und besondere Bauweise für die (teilweise bereits bestehende) Überbauung der Liegenschaft Höhenweg 11 -1 5 in der Mitte des Rosenbergs zwischen Dufourstrasse und Höhenweg. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig ist. Ausführungen sind indes erforderlich bezüglich des Waldgesetzes (SR 921.0; abgekürzt WaG). a) Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass oder bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Zudem ist innerhalb der Bauzonen zu prüfen, ob allenfalls vorhan­ dene Bestockungen als Waldareal gelten oder nicht. Sofern sich kein Wald innerhalb bzw. angrenzend an Bauzonen befindet, ist eine entsprechende negative Waldfeststellung vorzu­ nehmen. b) Der eingereichte Erlass trägt den Erfordernissen des neuen Waldgesetzes noch nicht Rechnung. Der Beschluss des Stadtrates erfolgte am 22. Juni 1993, somit nur kurze Zeit nach dem Kreisschreiben von Volkswirtschafts- und Baudepartement vom Mai 1993, welches die sich aus der neuen Gesetzgebung ergebenden verfahrensrechtlichen Änderungen erläuterte. c) Unter diesen Umständen kann der Erlass ohne nochmalige öffentliche Auflage genehmigt werden. Der Gestaltungsplan ist indes mit folgendem Zusatz zu versehen: "Keine Waldfest­ stellung nach Art. 10 WaG erfolgt." Die Waldfeststellung für das Plangebiet ist im Rahmen der Waldfeststellung für das ganze Baugebiet nachzuholen. Ich weise Sie indes darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt beim Erlass oder Änderung von Plänen den durch das Waldgesetz geänderten Verfahren ausnahmslos Rechnung zu tragen ist.

HP000143.DOC

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Baudepartement Rechtsabteilung

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier­ zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

Wg. Dr. W. Kägl Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Volkswirtschaftsdepartement, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)

HP000143.DOC

Plan

#//////////

Stadt St. Gallen

Legende

7 3 8 .7 0

Höhenweg

Gestaltungsplan 1:500 Höhenweg 11- 15 Keine Waldfeststellung

Festlegungen

nach Art. 10 WaG erfolgt 3+73

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Umgrenzung Plangebiet gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Bestehende Baute Bereich für Erweiterungsbauten

□

Umbauten

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Neue Hauptbaute

AM:

Der Stadtammann:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Attikageschoss, max. Höhe 753.00 m.ü.M. Vorbauten max. Gebäudehöhe 749.00 m.ü.M. Erschliessungsbereich Oberirdische Parkplätze bestehend / neu Freihaltebereich

CD

r

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: BIS:

VOM GROSSEN GEMEINDERAT

85

Der Präsident des g rossen Gemeinderates:

2 2. März 1994

AM:

Der Sta

Bestehender, zu erhaltender Baumbestand Zu ersetzende Bäume

O

Neu zu pflanzende Bäume Kompostplatz

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

am :

Der Vorsteher des Baudepartementes

19, Dez, 1994

Spielplatz Gedeckter Veloabstellplatz Urs Niedermann, dipi. Architekt HTLZSTV, St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen

Architektur: Planung:

Hinweise O

Referenzpunkt in m.ü.M. Fussweg

o

Im

5

10

15

20

25m

Hochbauamt Datum: 10.12.1992 9.02.1993 8.04.1993 4.05.1993

besondere Vorschriften

Gestaltungsplan Höhenweg 11-15, St.Gallen

4. Mai 1993

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den Besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen mit Datum vom 8. April 1993. Die vorliegenden besonderen Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen. Die Beilagepläne bilden einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes.

Art. 2 Festlegungen, Hinweise

Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Ebenso verbindlich sind die in den Plänen dar­ gestellte kubische Gliederung und Ausdehnung der neuen Hauptbauten und Umbauten, ihre Anzahl Geschosse und die Dachformen. Die übrigen Elemente, wie auch die Ansichten, Grundrisse und Schnitte sind richtungsgebend.

Art. 3 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit der gesamten Ueberbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 4 Gestaltungskonzept

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind Gesamtkonzepte für Farb- und Materialwahl sowie ein Plan für die Aussenraumgestaltung vorzulegen.

Art. 5 Parkierung

Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten oberirdischen Parkplätze sind sämtli­ che Abstellplätze für Motorfahrzeuge innerhalb der Baubereiche anzuordnen. Die Anzahl der zu errichtenden Parkplätze richtet sich nach den Bestimmungen des gültigen Parkplatzreglementes der Stadt St.Gallen.

2

Art. 6 Bereich für Erweiterungsbauten

Der markierte Bereich für Erweiterungsbauten darf bis zu 40 % ausgebaut wer­ den.

Art. 7 Freihaltebereich, Kompostplatz

Im Bereich der im Plan mit Kompostplatz bezeichneten Stelle sind Möglichkei­ ten zur Erstellung einer Kleinkompostieranlage zu schaffen. Innerhalb des Freihaltebereiches dürfen keine weiteren Bauten und Anlagen erstellt werden.

Art. 8 Baumbestand

Der im Gestaltungsplan bezeichnete bestehende, zu erhaltende Baumbestand ist durch geeignete Massnahmen vor, während und nach der Bauzeit fachge­ recht zu schützen. Als neu zu pflanzende und zu ersetzende Bäume sind bis zur Fertigstellung der Neubauten standortgerechte, hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Abge­ hende Bäume sind durch gleichwertige Arten zu ersetzen.

Art. 9 Rücksicht auf Behinderte

Bei 5 % der Wohnungen im Gestaltungsplangebiet ist durch geeignete Gestal­ tung der Zugänge, hinreichende Dimensionierung von Liftanlagen, Türbreiten und Räumen mit sanitären Einrichtungen auf körperlich Behinderte Rücksicht zu nehmen.

Art. 10 Heizungsanlage

Die neue Hauptbaute ist von einer bereits bestehenden Heizungsanlage zu ver­ sorgen.

Art. 11 Ueberbauungsplan Rosenberg-Tigerberg

Der bestehende Ueberbauungsplan für das Gebiet Rosenberg-Tigerberg vom 26. Mai 1955 wird mit Genehmigung dieses Gestaltungsplanes innerhalb dem selben Gebiet aufgehoben.

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

am:

2 2. Juni 1993

1

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

VOM: f 5. Juli 1993 bis: 4, Aug. 1993

VOM GROSSEN GEMEINDERAT El AM:

Der Präsident des grossen Gemeinderates:

2 2. Häii T O Der St

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

am:

19. Dez. 1994

Der Vorsteher des ^audepartementes