Gestaltungsplan Boppartshof
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1995-0165
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 25.04.1995
- Genehmigt
- 31.10.1995
- Publiziert
- 27.09.1994
- In Kraft seit
- 31.10.1995
Karte
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Text
Genehmigungsverfügung
__________________
Baudepartement des Kantons St.Gallen
31. Oktober 1995
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_____________________ j T 2 Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Stadtrat 9001 St. Gallen
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Boppartshof mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T500.-.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
aig. Dr. W. Kstgi Dr. W. Kägi Regierungsrat
NUB00901.DOC
Baudepartement Sekretariat
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
NUB00901.DOC
Plan
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Stadt St. Gallen
Gestaltungsplan 1: 500 Boppartshof gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
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VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
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Der Stadtammann:
2 0. Sep, 1994
am:
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: ÖFFENTLICH AUFGELEGT
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vom : 2 7. Sep. 1994
2 7 . Gkt, 1994
bis:
Der Präsident des g rossen Gemeinderates:
VOM GROSSEN GEMEINDERAT
am :
2 5. Apri! 1995 Der Stadtschreiber:
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
31. Okt. 1995
am:
*2*59
Der Vorsteher des Baudepartementes:
INNERHALB DES GELTUNGSBEREICHES CTRÊS PLANES ODER UNMITTELBAR ANGRENZEND BE FINDET SICH KEIN WALD IM SINN DER WALDGE SETZGEBUNG.
676.44
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: 21. •W h 'Vf
BIS:
5^ Volkswirtschaftsdepartement des Kantons SLGallen
IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM:
1 5. Aug. 1995
Architektur: Planung:
Niggli + Zbinden, Architekten BSA, St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen
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Der Vorsteher
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Legende
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Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Grundfläche Attikageschosse Baubereich Vorbauten —I ■ I
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Umgrenzung Untergeschosse Baubereich Erschliessungsbauten
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Erschliessungsbereich
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Parkierungsbereich Hofbereich
3028
Fussgängerbereich VA
Ein- / Ausfahrt Tiefgarage Richtungspunkt
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Notzufahrt Privatgärten Pflanzgärten
Hinweise
1
Naturwiese Spielwiese
Trottoir
Übrige Umgebungsfläche
Eingedolter Regenwasserkanal
Schützenswerte Bäume / Hecke
Offener Regenwasserkanal neu
Neuer Baum
670.00
Höhenkote in m.ü.M.
Anzahl Vollgeschosse
(670.00)
Kote Erdgeschoss in m.ü.M.
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Für das Volkswirt sch Der Kantonsförster:
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339»
678.50
Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.
Hauseingang
Kleinkinderspielplatz
Höhenbezugspunkt in m.ü.M.
Kleinkompostieranlage
Hochbauamt Datum: 16.12.1993 02.02.1994
besondere Vorschriften
Gestaltungsplan Boppartshof, St.Gallen
2. Feb. 1994 geändert: 14. Sept 1994
Besondere Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Sondemutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den Besonde ren Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-12 mit Datum vom 2. Februar 1994. 2 Die vorliegenden besonderen Bestimmungen gelten für das im Gestal tungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend .nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt SLGallen (im folgen den abgekürzt BO). Die Beilagepläne bilden einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat aus schliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungsele mente zu erfolgen. 2 Der Hofbereich dient einerseits der Erschliessung und Anlieferung und an dererseits als Spielfläche. 3 Die Notzufahrt hat eine minimale Breite von 4.00 m aufzuweisen und ist zu begrünen (Rasengittersteine, Schotterrasen o.dgl.)
Art. 3 Parklerung
1 Innerhalb des Planungsgebietes dürfen maximal 144 Autoabstellplätze, inklusive Besucherplätze, erstellt werden. 2 Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten oberirdischen Parkierungsflächen sind die Abstellplätze für Motorfahrzeuge in unterirdischen Einstellhallen an zuordnen. 3 Eine Erweiterung der unterirdischen Einstellhallen ist nach Massgaben der VSS-Normen zulässig, wenn a) sich der Parkplatzbedarf wegen eines veränderten Wohnungsangebotes (Wohnungssplit) erhöht oder
Gestaltungsplan Boppartshof - Besondere Vorschriften
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b) für an das Planungsgebiet anliegende Grundstücke Autoabstellplätze er stellt werden, und dadurch die Zerstörung von Vorgärten und Grünflächen vermieden werden kann.
Art. 4 Richtungspunkte
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein genügend brei ter Streifen freizuhalten, dass darin eine Fusswegverbindung zur Erschlies sung der Bauten im Planungsgebiet erstellt werden kann.
Art. 5 Grundflächen für Hauptbauten
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die ma ximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen ausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen in Hö henkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschrif ten über die Regelbauweise gemäss BO. 2 Das Ueberschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenanga ben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal_ 1.00 m sind nur zuläs sig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vor zügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Bauten mittels Höhenkoten in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unter-, respektive Sockelgeschosse. 4 Für die im Plan mit einem dargestellten Hauptbauteile gelten bezüglich maximaler Höhenausdehnung die gleichen Masse wie für die angrenzenden Hauptbauten. Sie haben sich jedoch in ihrem gestalterischen Ausdruck abzu heben. 5 innerhalb der auf Parzelle Nr. 3771 bezeichneten Grundfläche für Haupt bauten dürfen die zulässigen Geschossflächen für öffentliche Zwecke, re spektive Wohn- oder Gewerbezwecke genutzt werden.
Art. 6 Grundflächen für Attikageschosse
1 Die Grundflächen für Attikageschosse umschreiben analog Art. 5 die Aus dehnung der zulässigen Attikageschosse. Die maximale Höhe richtet sich nach einer Kote, welche 3.00 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegt. Technisch unumgängliche Aufbauten und Erschliessungsbauten sind ausser halb der Grundfläche und über die Höhenbeschränkung hinaus zulässig.
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2 Das Dach über den Attikageschossen darf in der horizontalen Ausdehnung bis zur Umgrenzung der Grundfläche für Hauptbauten reichen. Der dadurch überdachte Bereich darf mit Ausnahme von Bauten gemäss Abs. 1 weder ausgebaut, noch verglast werden.
Art. 7 Baubereiche für Vorbauten
1 Vorbauten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erstellt wer den. Als Vorbauten gelten den Hauptbauten vorgestellte und in Leichtbau weise erstellte Gebäudeteile in Form von Baikonen, Laubengängen, Veran den und Wintergärten. Sie dürfen verglast werden. 2 Die maximale Höhe der Vorbauten richtet sich nach den für die entspre chenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen.
Art. 8 Baubereiche für Erschllessungsbauten
Innerhalb der Baubereiche für Erschliessungsbauten dürfen den Hauptbauten vorgestellte Treppenhäuser erstellt werden.
Art. 9 Umgrenzung Untergeschosse
1 Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Aus dehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. 2 im Rahmen der festgelegten Grundflächen für Hauptbauten darf hangseits ein Untergeschoss (Sockelgeschoss) in Erscheinung treten.
Art. 10 Privatgärten und Pflanzgärten
1 Als Privatgärten gelten den angrenzenden Wohnungen zugeordnete Frei räume. 2 Innerhalb der Flächen für Pflanzgärten dürfen unbewohnbare und maximal eingeschossige Nebenbauten im Sinne von Gartenhäuschen mit einer maxi malen Grundfläche von 2 x 2 m erstellt werden. Diese sind nach einem ein heitlichen Konzept zu errichten. Das Zusammenbauen von einzelnen Garten häuschen ist gestattet.
Art. 11 Naturwiese
Die als Naturwiese bezeichnete Fläche ist in der heutigen Art zu belassen. Unumgängliche Terrainveränderungen in den Randbereichen sind gestattet.
Gestaltungsplan Boppartshof - Besondere Vorschriften
Art. 12 Seite 4
Architektonische Gestaltung 1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit lichkeit der gesamten Ueberbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Dachflächen der Hauptbauten sind, soweit sie nicht begehbar sind, extensiv zu begrünen. 2 Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung ein zureichen.
\rt. 13
Umgebungsgestaltung 1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architek tonische Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 Entlang der Haggenstrasse sind an den im Plan bezeichneten Stellen ein heimische hochstämmige Bäume zu pflanzen. Der als schützenswert bezeichnete Baumbestand entlang der südlichen Abgrenzung des Planungsgebietes ist zu erhalten. 3 Der im Plan bezeichnete Regenwasserkanal (eingedolter und offener Teil) ist westlich entlang des Fussweges offen zu führen. Ab der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 3771 und 1867 verläuft der Kanal unterirdisch. 4 innerhalb der übrigen Umgebungsfläche zwischen Notzufahrt und gegen überliegendem Fussweg dürfen keine Drainagen, Kofferungen oder Aufschüt tungen erstellt oder vorgenommen werden.
4 weitere Artikel
Art. 14 Kinderspielplätze
An den im Plan bezeichneten Stellen sind entsprechend der Wohnungsvertei lung Möglichkeiten zur Erstellung von Kleinkinderspielplätzen zikschaffen.
Art. 15 Behindertengerechtigkeit
1 5% aller Wohnungen sind behindertengerecht zu gestalten. 2 Bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr ist auf körperlich Behinderte angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 55 Abs. 1 BauG).
Art. 16 Kom postleranlagen
An mindestens zwei Stellen sind Möglichkeiten zur Erstellung von Kleinkom postieranlagen zu schaffen.
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Art. 17 Energievorschriften
Es ist ein Anschluss an die Femwärmeversorgung der Stadt St.Gallen vorzu sehen.
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:
Der Stadtammann:
2 o. Sep, m Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom:
2 7 . Sep. 199^
BIS:
2 7 . O k t 1994
VOM GROSSEN GEMEINDERAT E am:
Der Präsident des^yossen Gemeinderates:
2 5. April 1995 Der Stadtschreiber:
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Der Vorsteher des Baudepartementes