Gestaltungsplan St. Magnihalden 11a
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1995-0166
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 04.07.1995
- Genehmigt
- 09.11.1995
- Publiziert
- 26.10.1994
- In Kraft seit
- 09.11.1995
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Text
Genehmigungsverfügung
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Baudepartement des Kantons St.Gallen
Stadtrat 9001 St.Gallen
9. November 1995
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan St.Magnihalden 11a mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
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dg. Dr. W. Kägl Dr. W. Kägi Regierungsrat Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein NUB00910.DOC
Baudepartement Sekretariat
Kopie: Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
NUB00910.DOC
Plan
Festlegungen
S tadt St.Galten
Planungsperimeter Grundfläche Vorbauten
Gestaltungsplan 1 :250 St.Magnihalden 11a
Grundfläche Hauptbauten + 3.50
Gebäudehöhen Erschliessungs- und Vorplatzflächen
gemäss Art. 28 Baugesetz vom G.Jum 1972
minimale Abstände
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Der Stadtammann:
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
Hinweise
11, Okt, 1994 bestehende Nachbarbauten
m Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
1
Einzelbaum OEFFENTLICH AUFGELEGT
B^
26, Okt, 1994 2 5.N0V, 1994 &
Der Stadtammann:
VOM STADTRAT ERLASSEN
4. Juli 1995 Terrain
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
Der Vorsteher des Baudepartementes
VOM BAUDEPARTEM ENT GENEHMIGT
A AM:
9. Nov, 1995
Innerhalb des G eltungsbereiches dieses Pia sich kein Wald im Sinn der W aldgesetzgebung
RA
ittelbar angrenzend befindet
nA
Für das Volkswirtschaftsdepartem ent des Kantons St. Gallen St. Gallen, den
So IW
O e f f e n t l i e h a u f g e l e g t vom: In R e c h t s k r a f t erwachsen:
1
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Der Kantonsförster
26. Okt.EO*
bis:
25. Nov. 1994
Der V o r s t e h e r des Volkswirtschaftsdepartementes:
3 0. Okt. 1995
+ K. M a t z l e r 8
Hochbauamt
10
Datum:
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8 . 8.1994
p
besondere Vorschriften
♦ STADT ST.GALLEN GESTALTUNGSPLAN
MAGNIHALDEN
1 1 A
Besondere Vorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bauge setzes und der Bauordnung der Stadt St.Gallen.
Art. 1 : Geltungsbereich / Verbindlichkeit
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Der Gestaltungsplan Magnihalden 11a besteht aus dem Situationsplan M 1:250 vom März 1994 , den besonderen Vorschriften sowie dem Beilageplan vom Mflrz 1094. 4^. 7 u t / i IS ' Alle in der Legende zum Situationsplan bezeichneten Festlegungen sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.
Art. 2 : Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Bebauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestal tung.
Art. 3 : Überbauung
Der maximal zulässige Kubus der Hauptbaute (ohne An- und Vorbauten) wird durch den Grundriss (horizontale Ausdehnung) bzw. die Höhenkoten (vertikale Ausdehnung) im Situationsplan des Ge staltungsplanes bestimmt. Erlaubt ist eine über die Gebäudehöhe vorspringende Terrasseneinfas sung von max. 1.00 m Höhe. Diese Vorschriften ersetzen diesbezüglich die Regelbauvorschriften. Überschreitungen sind, abgesehen von technisch bedingten Bauteilen und Einrichtungen des Lärmschutzes auf dem Terrassendach, nicht zulässig. Unterschreitungen bis max. 1 m sind erlaubt, sofern die für die architektonische Gestaltung wesentlichen Elemente (Stellung bzw. Höhenverhält nis der Baute zu den Nachbarbauten, Gliederung der Fassaden, usw.) gewahrt bleiben. Für Vorbauten legen die Baubereiche die Stellen fest, an welchen die entsprechenden offenen, gedeckten Veranden oder geschlossene Windfänge zulässig sind.
Art. 4 : Nutzung
Es wird kein Wohnanteil festgelegt.
Art. 5 : Architektonische Gestaltung
Die Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine gute Gesamtwirkung und Einfügung ins Quartier erzielt wird. Die Hauptbaute ist mit einem Flachdach abzudecken. Dieses kann als begehbare Terrasse genutzt werden; andernfalls ist die Fläche zu begrünen. Auf der Terrasse ist eine Kleinbaute mit einer Ausdehnung von maximal 3 m2 Grundfläche und 2.5 m Höhe erlaubt. Weitere Dachaufbauten sind zulässig, sofern sie technisch bedingt sind, der Sonnen energienutzung dienen oder für den Zugang zur Terrasse notwendig sind.
Art. 6 : Umgebungsgestaltung
Die Erschliessungsflächen dürfen nicht überbaut oder durch feste Einrichtungen verbaut werden. Sie sind mit wasserdurchlässigen Materialien (Kopfsteinpflaster oder Kies) zu bedecken.
Stadt St.Gallen Gestaltungsplan Magnihalden - Besondere Vorschriften
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An der im Plan bezeichneten Stelle ist nach Möglichkeit die bestehende Linde zu erhalten oder ein standortgerechter, mittelkroniger und hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen.
Art. 7 : Parkierung
Innerhalb des Gestaltungsplan- Perimeters dürfen keine Autoabstellflächen erstellt werden.
Art. 8 : Energie
Die Neubaute hat für den Energiebedarf den Zielwert gemäss SIA Norm 380/1 einzuhalten. Eine umweltschonende Energieversorgung ist anzustreben.
Art. 9 : Baumaterialien
Für sämtliche Bauten sind nach Möglichkeit biologisch und ökologisch verträgliche Materialien zu verwenden.
Art. 10 : Befristung
Der Gestaltungsplan wird auf 15 Jahre befristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen, gilt der Gestaltungsplan als aufgehoben.
St.Gallen im August 1994
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Stadt St.Gallen Gestaltungsplan Magnihalden - Besondere Vorschriften
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EINVERSTAENDNISERKLAERUNG
Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit dem Gestaltungsplan Magnihalden 11a einverstanden:
Parz. Nr. :
Grundbuch St.Gallen 4817
Grundeigentümer:
Politische Gemeinde St.Gallen
Unterschrift:
Stadt St.Gallen, vertreten durch den Stadtrat und dieser vertreten durch deru9ati<j»fstand E. Ziltener, Stadtrat
3
D er S tadtam m ann:
VO M S T A D T R A T B E S C H LO S S E N
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im Im warnen N am des aes ö S ia tad u ira tra ie te s D er S tadtschreiber:
O E F F E N T LIC H A U F G E LE G T vom : BIS:
2 6. Okt. 1994 2 5. Nov. 1994
VO M S T A D T R A T E R LA S S E N
D er S tadtam m ann:
Im N am en des S tad tra te s D er S tadtschreiber:
VO M B A U D E P A R T E M E N T G E N E H M IG T
D er V o rste h e r des B au d ep a rtem en te s: