Gestaltungsplan Villa Berneck
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1996-0162
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 14.03.1995
- Genehmigt
- 05.02.1996
- Publiziert
- 24.05.1994
- In Kraft seit
- 05.02.1996
Karte
5 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
5. Februar 1996
V ry
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Stadtrat 9001 St.Gallen
neu ab 30. März 1996 Telefon: 071/229 30 03 Fax: 071/229 39 60
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Villa Berneck mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. I'OOO.--.
Ganzen Text zeigen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
j>ig. Dr. W. fxcigi Dr. W. Kägi Regierungsrat
NUB01032.DOC
Baudepartement Sekretariat
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
NUB01032.DOC
Plan
#
Stadt St. Gallen
Gestaltungsplan
Legende Festlegungen
Villa
LriùJ,...iiliilK II
1:500
Be r n e c k
Ganzen Text zeigen
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Umgrenzung Planungsgebiet Gebäudegrundfläche für Hauptbauten Gebäudegrundfläche für Nebenbaute ( Gartenpavillon )
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
Baubereich für unterirdische Bauten
am:
Der Stadtemmann:
I
1 6. April 1994
Baulinie für freiliegende Untergeschosse und Stützmauern
©
Anzahl Vollgeschosse
+ 1280
Maximale Höhenkote
ÖFFENTUCH AUFGELEGT
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
vom:
WA
Zu- und Wegfahrt Gesamtareal
2 4, Mai 1994
b is:
VOM GROSSEN GEMEINDERAT E
Zu rekonstruierende Gartenanlage AM:
Grünfläche
X /' T#
Zu erhaltende Bäume
v.
Im Namen des Stadtrates Dec-Stadtschreiber:
Der Präsident des ^rossen Gemeinderates:
1995
14,
o
Der Stadtschreiber:
"P
Zu ersetzende Bäume
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Neu zu pflanzende Bäume
AM:
Der Vorstehendes Baudepartementes:
5, Feb, 1996
Zu erhaltende Hecke W eiterzuführende Gartenabgrenzung
INNERHALB DES GELTUNGSBEREICHES DIESES PLANES ODER UNMITTELBAR ANGRENZEND BE FINDET SICH KEIN WALD IM SINN DER WALDGE SETZGEBUNG.
©.
Fusswegverbindung zur Folchartstrasse Fussgängererschliessung / Feuerwehrzufahrt
AM:
Für das Volkswirtschaftsdepartement Der Kantonsf"
H inw eise
V- :
ÖFFENTUCH AUFGELEGT
Geschützte Kulturobjekte Kat. 2 ( Villa Berneck mit Nebenbauten
VOM: f
< 4. r ip
Falkenburgstrasse
IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN
Z ufahrtsfläche
am:
I
3 I
1994 BIS:
swirtschaftsdepartement des Kpntons St Gallen T
2 3. Juni 1994
Der Vorsteher
K. Mätzler, Reglerungsmt
Jan, 1895
Freihaltefläche ( Zugangs- / Spielbereich ) Best. Stützmauern und Treppenanlagen
tO.0°
Best. Geländeböschungen Höhenbezugspunkt 782.00 =
A rchitekt:
Bruno Clerici, dipi. Arch. HBK, St.Gallen
Landschaftsarchitekt:
3Sp Atelier Stern & Partner, Landschaftsarchitekten und
AV
± 0.00
Umweltplaner, St.Gallen
enournsrrasse
1:500
10
X
15
20
25m
%
Hochbauamt Datum:
besondere Vorschriften
GESTALTUNGSPLAN
BESONDERE
A
Allgem eine
Art.
1
VILLA
BERNECK,
Ganzen Text zeigen
ST.GALLEN
VORSCHRIFTEN
Bestimmungen
E rla s s
Gestützt auf Art. 28 des kantonalen Baugesetzes und auf Art. 82ff der Bauordnung der Stadt St.Gallen erlässt der Grosse Gemeinderat der Stadt St.Gallen einen Gestaltungsplan mit besonderen Vorschriften.
Art.
2
G eltungsbereich
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen mit Datum vom Oktober 1993. Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauord nung der Stadt St.Gallen. Die Beilagepläne bilden einen integrierenden Bestandteil zum Gestaltungsplan und sind architektonisch richtungsweisend. Alle in der Legende zum Gestaltungsplan als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente sind richtungsgebend.
B
E rs c h lie s s u n g s v o rs c h rifte n
Art.
3
E rschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die Falkenburgstrasse und die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. .. . .......... .............
Art.
4
P a rk ie ru n g
Für das Planungsgebiet inkl. der bestehenden Villa dürfen maximal 12 unterirdische Autoabstellplätze in Zusammenhang mit der Neuüberbauung realisiert werden.
Ueberbau un gs Vorschriften
Art.
5
G eschütztes
Kulturobjekt
Die bestehende Villa Berneck samt ihren Annexbauten ist im Verzeichnis der schützenswerten Kulturobjekte der Stadt St. Gallen als Kulturobjekt Kat. 2 ausgeschieden und gem. Artikel 98 des Kant. Baugesetzes unter Schutz gestellt. Art.
6
Grundflächen
für Hauptbauten, Höhenbeschränkung
Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale hori zontale Ausdehnung der Hauptbauten ohne Ausladung für Balkone, Wintergärten etc. fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Vollgeschosszahlen, respektive Höhenkoten festgelegt. Technisch bedingte Aufbauten sind über das Dach hinaus zulässig, sofern sie optimal in die Dachlandschaft integriert sind. Das Ueberschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. Die Vollgeschosse und die Dachgeschosse innerhalb der 3 Hauptbauten (inkl. historische Villa) dürfen nur für Wohnzwecke benutzt werden.
Art.
7
Baubereich
für
unterirdische
Bauten
Der Baubereich für unterirdische Bauten legt die maximale Ausdehnung von unterirdischen Bauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest.
Art.
8
Baulinie für freiliegende Untergeschosse und Stützm auern
Entlang den Baulinien für freiliegende Untergeschosse und Stützmauern dürfen zum Zwecke der Geländeterrassierung talseits freiliegende Untergeschosse, respektive Stützmauern bis zur im Plan eingetragenen Höhenkote erstellt werden. Brüstungen und Geländer dürfen die Höhenkoten um maximal 1,00 m überragen. Die weiterzuführende Gartenmauer entlang der Falkenburgstrasse ist mindestens 0,09 m von der Strassengrenze zurückzusetzen.
Art.
9
Grundfläche für Nebenbauten
Innerhalb des Baubereiches für Nebenbauten darf eine pavillonähnliche Baute (Gartenpavillon, Gartenhalle etc.) erstellt werden.
D
G es ta ltu ng svo rsc hri fte n
Art.
10
Architektonische
Gestaltung
Bauten und Anlagen sind in einer einfachen kubischen Ausbildung architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit Formensprache, Materialwahl und Farb gebung die Einheitlichkeit der gesamten Ueberbauung gewahrt sowie im Kontext zu bestehender Villa eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Dächer sind als fünfte Fassade zu betrachten und im Sinne einer bewussten Gegen überstellung von Architektur und Landschaft architektonisch auszugestalten. Bei der Bauausführung ist der architektonischen Qualität grösste Bedeutung zuzu messen.
Art.
11
Umgebungsgestaltung
Mit Ausnahme der im Gestaltungsplan aufgezeigten Erschliessungselemente sind die Umgebungsflächen verkehrsfrei zu halten. Die Umgebungsgestaltung hat zusammen mit der Bebauungsstruktur und der architek tonischen Gestaltung der bestehenden und neuen Bauten eine Einheit zu bilden und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Die im Plan bezeichneten Grünelemente (Bäume, Hecken) sind zu erhalten, zu ersetzen bzw. neu zu pflanzen. Die Abgrenzung des Grundstückes Nr. 4871 zur Falkenburgstrasse ist im Bereich der Neubaute in der gleichen Art wie im Bereich der Villa als Sockelmauer mit Gartenzaun auszubilden. Die im Gestaltungsplan bezeichnete Zufahrtsfläche ist mit einem wasserdurchlässigen Belag (Pflasterung) zu versehen, die Freihalteflächen (Hauszugänge, Spielbereiche) sind nach Möglichkeit zu chaussieren. Es ist an geeigneter Stelle ein Kompostplatz einzurichten. Die zur Villa Berneck gehörende, teilweise erhaltene neobarocke Gartenanlage ist auf dem im Gestaltungsplan ausgewiesenen Bereich (Parzelle 4078) in ihren wesentlichen Elementen wiederherzustellen E
E n er gi e Vo rs ch rif te n
Art.
12
Heizungsanlage
Die Gebäudehülle hat den Zielwert der SIA-Empfehlung 380/1 zu erfülle
Anmerkung G rundlage für den G estaltungsplan mit besonderen Vorschriften bilden das Vorprojekt M 1:200 von B. Clerici, dipi. Arch. HBK, St. Gallen und asp Atelier Stern & Partner Landschaftsarchitekten und Umweltplaner, St.Gallen.
Der Stadtammann:
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:
1 6. fio rii T O
i
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiben
ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom :
bis:
2 t M a i 1994 2 3. Juni 1994
VOM GROSSEN GEMEINDERAT E am:
Der Präsident des ^rossen Gemeinderates:
\ 4. März 1995 DerStadtschreiber:
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT am:
5. Feb, 1996
Der Vorsteher dès Baudepartementes