Gestaltungsplan Krügerstrasse

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1997-0165
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.08.1997
Genehmigt
12.11.1997
Publiziert
20.05.1997
In Kraft seit
12.11.1997

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

S i- * 7/SK'?

B audepartem e n t

des Kantons St.Gallen

___________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

V Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen

12. November 1997

VII 1 St. Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanänderung Krügerstrasse - Gestaltungsplan Krügerstrasse Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Sie sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und G em eindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'400.— (Fr. 400— für die Zonenplanänderung; Fr. I'OOO— für den Gestaltungsplan).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: s ia . Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat

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Baudepartement Generalsekretariat

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3)

R IH O ! ttv , D t x

Plan

Stadt St.Gallen

Legende Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Krügerstrasse

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche für Hauptbauten Grundfläche für Vorbauten Sockelbaulinie

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Erschliessungsbereich Ein/Ausfahrt Einstellhalle Offene Parkflächen DLR

Grün- und Gartenfläche

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN A f

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Spielplatz

am:

2

Der Stadtammann:

•?

9. April 1997

Fusswege

n /

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Neu zu pflanzende Bäume OEFFENTLICH AUFGELEGT vom : bis:

2 0. Mai 1997 19, Juni 1997

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ER

2 6, Aug. 1997

AM:

Hinweise

Die Präsidentin des Grossen Gemeinderates:

.4^ Der Stadtschreiber:

Bestehende Bauten Bestehende Bäume T 672.80 *

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Hauszugänge

AM:

Der Vorsteher de ; Baudepartementes:

I 1 2. Nov. 1997

Höhenbezugspunkte in m ü.M.

Architektur: Planung:

H.J. Schmid, Architekt SIA, St.Gallen B. Bottlang, Siedlungsplaner HTL, St.Gallen

10

15

20

Hochbauamt Datum: März 1997

25m

K re u

^rügerstrosse

670.10

Einverstandmserklärung Folgende Grundeigentümer erklären mit dem Gestaltungsplan Krügerstrasse vom März 1997 einverstanden:

Parz. Nr. 235, 236, 237

2 4 ß jä 6 n tü m e r

G-Immobilien Fürstenlandstrasse 96 9014 St.Gallen Hans Jörg Schmid

Swisscom Schochengasse 6 9001 St.Gallen

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Unterschrift

besondere Vorschriften

Gestaltungsplan Krügerstrasse, März 1997

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Krügerstrasse St.Gallen

Art.

1

Allgemeine

Bedingungen

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen mit Datum vom März 1997. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan Krügerstrasse umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 3 Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich, die übrigen Planbestandteile und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2

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Erschliessung

und

Parkierung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Gebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Strassen und Wege zu erfolgen. 2 Die Abstellflächen für Fahrzeuge der Bewohner sind unterirdisch in den Sockelgeschossen anzulegen und natürlich zu belichten. 3 Parkplätze für Besucher- und Beschäftigte sind oberirdisch im Bereich der mit P bezeichneten Stellen anzordnen. 4 Die Anzahl Parkplätze für Motorfahrzeuge (inkl. Einstellhalle) ist auf maximal 45 festgelegt. 5 Für Zweiradfahrzeuge sind an geeigneter Stelle und in genügender Anzahl gedeckte Abstellplätze bereitzustellen. 6 An den im Plan bezeichneten Stellen ist durch den Grund­ eigentümer ein Fussweg von mind. 1.20 m Breite zu erstellen. 7 Fusswege und offene Abstellplätze sind mit wasserdurch­ lässigen Belägen zu versehen (z.B. Chaussierung) Art.

3

Bebauung

1 Der Baubereich für Hauptbauten legt die maximale Längenund Breitenausdehnung des Gebäudes fest. Die max. Gebäudehöhe ist wie folgt festgelegt: Haus A Haus B

684.50 müM plus 1 Attikageschoss 683.50 müM

2 Im Baubereich für Vorbauten sind der Hauptbaute vorge-

1

Gestaltungsplan Krügerstrasse, März 1997

stellte Gebäudeteile in Form von Baikonen und Veranden gestattet. 3 Die Einstellhalle darf entlang der Sockelbaulinie maximal eingeschossig in Erscheinung treten. 4 Das Treppenhaus in Haus A muss als Lichthof natürlich mit Tageslicht erhellt werden. 5 Nicht begehbar ausgestaltete Flachdächer und flach geneigte Dächer sind extensiv zu begrünen.

Art.

4

Architektonische

Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Maßstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. Das Gesamtkonzept zu Materialwahl und Farbgebung ist im Baubewilligungs­ verfahren vorzulegen. 2 Das Atttikageschoss bei Haus A muss gestalterisch (z.B. Material/Farbe) vom Hauptgebäude differenziert werden.

Art.

5

Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die Bebauung abgestimmtem Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 An geeigneter Stelle ist die Einrichtung einer Kleinkompostieranlage zu ermöglichen. Ebenfalls ist die Plazierung von Containern sicherzustellen. Die genauen Standorte sind im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen. 3 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz zu schaffen. 4 Die im Plan bezeichneten Baumstandorte sind mit standortgerechten, hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Abgehende Bäume sind durch Neupflanzungen zu ersetzen.

Art.

6

Energieversorgung

1 Die Wärmeversorgung muss grundsätzlich mit Fernwärme der KVA oder unter Verwendung erneuerbarer Energieträger erfolgen. 2 Der Energiebedarf für Heizung- und Warmwasser (Energiekennzahl Wärme) darf den Wert von 210 MJ/m2A nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen. 3 Die Sicherstellung des Radio- und Fernsehempfangs hat ausschliesslich über Kabelanschlüsse zu erfolgen. Sichtbare Antennenanlagen und Parabolspiegel sind nicht zulässig.

2

*

Gestaltungsplan Krügerstrasse, März 1997

Art. 7

Ökologie

und

Baumaterialien

Für sämtliche baulichen Eingriffe sind baubiologisch und ökologisch verträgliche Materialien und Konstruktionsarten anzuwenden.

Einverständniserklärung

Folgende Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Krügerstrasse vom März 1997

Parz.Nr.

Eigentümer

235, 236, 237

G-Immobilien

einverstanden:

Unterschrift

Fürstenlandstrasse 96, 9014 St.Gallen

Hans Jörg Schmid

3323

L

V

PTT Telecom Schochengasse 6, 9001 St.Gallen

1 2. Nov. 1997

Der Direktor

ÖH-h-e-

BAUDEPARTEMENT DBS KANTONS ST. GALLEN DerYori

3