Gestaltungsplan Sternacker -> Änderung

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1997-0167
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
04.03.1997
Genehmigt
28.04.1997
In Kraft seit
28.04.1997

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Text

Genehmigungsverfügung

cTZ Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen

28. April 1997

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen Telefon 071 229 31 1 i, Fax 071 229 39 61

Stadtrat St.Gallen 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht; - Gestaltungsplan Sternacker vom 6. Dezember 1996, Änderung

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Justiz- und Polizeidepartement: 1. Die Änderung des angeführten Erlasses wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Mit freundlichen Grüssen JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DES I I Der V

Hans Rohrer, Regierungsrat

BIH00757 DOC

Justiz- und Polizeidepartement Kanton St.Gallen

Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie an: Baudepartement, Rechtsabteilung und Planungsamt (3)

SL000350DOC

-

2

-

besondere Vorschriften

Gestaltungsplan Sternacker, St. Gallen

22.1.1997

Besondere Vorschriften

Änderung Durchgestrichene Artikel entfallen, Übrige Artikel bleiben unverändert.

Art. 1 G eltungsbereich

1 Die Sonderbauvorschrift besteht aus dem Gestaltungsplan, den Besonde­ ren Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-10 (Richtprojekt) mit Datum vom 11. März 1996. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungs­ plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauord­ nung der Stadt St. Gallen (BO). Die Beilagepläne mit dem Richtprojekt bilden einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliess­ lich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu er­ folgen.

Art. 3 Parkierung / Veloabstellplätze

1 Innerhalb des Planungsgebietes dürfen maximal 35 neue Parkplätze erstellt werden. Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Die übrigen Parkplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Im Hof- und Fussgängerbereich darf nicht parkiert werden. 2 An gut zugänglicher Stelle sind in der Tiefgarage Möglichkeiten für Ve­ loabstellplätze vorzusehen.

Art. 4 Grundflächen für Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die ma­ ximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen­ ausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen und nachfolgender Skizze festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maxi­ mal 1.00 m, sowie technische Aufbauten und Oblichter bis maximal 2 .0 0 m Höhe gestattet. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschrif­ ten über die Regelbauweise gemäss BO.

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Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften

2 Das

Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der H öhenanga­ ben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zuläs­ sig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vor­ zügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt.

3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab Erdgeschoss-Niveau ange­ rechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unterschosse.

max. Gebäudehöhe NH1

max. Gebäudehöhe Aufstockung BH2

Baubereich V

^

bestehendes Gebäude % BH3

K neues Gebäude NH1 bestehende Gebäude BH1, BH2

max. Gebäudehöhe NH2

neues Gebäude NH2

Schem a-Q uerschnitt

Art. 5 Arkaden- und Attikabaulinien

1 Das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, respektive nur das 1. Oberge­ schoss ist bei den Gebäuden NH1 und NH2 entlang der Arkadenbaulinien hinter diese zurückzuversetzen. 2 Das neue oberste Vollgeschoss beim bestehenden Gebäude BH2 darf höchstens bis zur festgelegten Attikabaulinie reichen.

Art. 6 Baubereich V

Im Baubereich V dürfen im 2. bis 5. Obergeschoss der Fassade Vorgesetzte Gebäudeteile in Form von offenen oder verglasten, unbeheizten Vorbauten erstellt werden.

Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften

A rt.-7

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Baubereich Z In den Baubereichen Z dürfen maximal 2-geschossige Zw ischenbauten zur V e rbindung der Hauptbauten erstellt w erden. Ihre Höhe darf maximal bis 1.00 m unte r die-Gebäudehöhe des Gebäudes NH2 reichen.

Art. 8 Um grenzung

Untergeschosse

1 Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Aus­ dehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. 2 Die Benützung des öffentlichen Grundes (Sondernutzung) an der Lämmlisbrunnenstrasse ist mit der Erteilung einer Konzession durch den Stadtrat zu regeln.

Art. 9 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hin­ sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamt­ wirkung erzielt wird. 2 Die neuen Hauptbauten NH1 und NH2 sind mit Flachdächern und einer ex­ tensiven Dachbegrünung zu versehen, soweit die Dächer nicht begehbar sind. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen.

Art. 10 Um gebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architektoni­ sche Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen.

Art. 11 E n e rg ie

1 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energie­ studie vorzulegen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lö­ sung zu verwirklichen. Die Studie kann aus dem städtischen Energiefonds zu 50% finanziert werden. 2 Für den Heizenergiebedarf der Gebäudehüllen sind im Minimum die Ziel­ werte der SIA-Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau (Ausgabe 1988) einzu­ halten.

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Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften

Art. 12 — Be hinderte nge re c h tigke it

Die Neubauten sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte -zugänglich und benützbar sind.

Art. 13 Bestehender Überbauungsplan Lämmlisbrunn

Mit Genehmigung dieses Gestaltungsplanes wird der bestehende Überbau­ ungsplan Lämmlisbrunn vom 10.7.1956 im gleichen Perimeter ausser Kraft gesetzt.

Vom Justiz- und Polizeidepartement als Stellvertretung das Baudeparte-

Der Vorsteher als .Grundeigentümer |