Gestaltungsplan Hofstetten

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1999-0163
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
24.11.1998
Genehmigt
29.01.1999
Publiziert
07.09.1998
In Kraft seit
29.01.1999

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

2 9 .Januar 1999

Stadtrat 9001 St. Gallen

V I11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan Hofstetten Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'00 0.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter/fês Planungsamtes

Dr. P. F.tétad

G -S tG a lle n G e n e h m ig b d b ih 0 2 7 3 19990 1 27 .do c

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G -S tG a lle n G e n e hm ig bdb ih 0 27 3 19990127 doc

Plan

Legende Festegungen

Gestaltungsplan 1:500 Hofstetten Umgrenzung Plangebiet Grundfläche für Hauptbauten

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Baubereich für Vorbauten Sockelbaulinie Gedeckte Parkplätze

Der Stadtammann.

VOM STADT RAT BESCHLOSSEN

Offene Parkplätze für Besucher

!E

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AM:

m

%

Grundfläche unterirdische Bauten

iI

Im Namen des Stadtradtes Der §|adtschreiber: - S tv

I

Grün- und Gartenflächen OEFFENTLICH AUFGELEGT

Richtungspunkte Fusswegverbindung Spielplatz

7, Sep. 1988 r 7. Okt. 1998

vom :

-

BIS:

Bestehender Baum VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLÄSSEN-

Neu zu pflanzende hochstämmige Bäume

Der Präsident des Grossen Gemeinderates:

AM:

Neu zu pflanzende Hecke 797.50

#

Der Sftadtschreiber: -

max. Gebäudehöhe/Terrainhöhe in müM t

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

^

*

lächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

AM:

Hinweise /

Fläche Landumlegung Öffentliche Strasse 2. Klasse Öffentliche Strasse 3. Klasse

Felix Sigrist, dipi. Architekt ETH/SIA, St.Gallen Bruno Bottlang, Raumplaner HTL, St.Gallen

Architektur: Planung:

Bestehende Scheune 789.00 o

Höhenbezugspunkte in müM 0

5

10

15

20

25m

1

Stadtplanung Juli 1998

besondere Vorschriften

Gestaltungsplan Hofstetten, Juli 1998

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Hofstetten St.Gallen

Art.

1

Allgemeine

Bedingungen

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen mit Datum vom Juli 1998. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan Hofstetten umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 3 Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich, die übrigen Planbestandteile und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2

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Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Gebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Strassen und Wege zu erfolgen. 2 Die öffentlichen Erschliessungsstrassen 3. Klasse haben Wohnstrassencharakter und können entsprechend ausgebildet werden. Die Durchfahrtsbreite von mindestens 3.75m für Notfallfahrzeuge muss dabei jederzeit gewährleistet sein. 3 Die Anzahl der Autoabstellplätze im Planungsgebiet ist auf maximal 38 Parkplätze inkl. 4 Besucherplätze festgelegt. 4 Für Zweiräder sind an geeigneter Stelle und in genügender Anzahl gedeckte Abstellplätze bereitzustellen. 5 An den im Plan mit Richtungspunkten bezeichneten Stellen ist durch den Grundeigentümer ein Fussweg zu erstellen. 6 Befestigte Flächen, die nicht dem motorisierten Fährverkehr dienen, sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen (z.B. Chaussierung).

Art.

3

Bebauung

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen die Lage und die max. horizontale Ausdehnung der Gebäude oder Gebäudeteile fest. Die max. Gebäudehöhe ist mittels Höhenkoten im Plan festgelegt.

1

V

Gestaltungsplan Hofstetten, Juli 1998

2 Im Baubereich für Vorbauten sind der Hauptbaute vorge­ stellte Gebäudeteile in Form von Baikonen, Veranden, Vortreppen, Windfängen und Vordächern gestattet.

Art.

4

Architektonische

Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Maßstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gestaltung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Materialund Farbkonzept einzureichen. 3 Die Dachflächen der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen.

Art.

5

Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf Bebaunng und Gelände abgestimmtem Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 In den Grün- und Gartenflächen sind Wiesen und Nutzgärten erlaubt. Zusätzlich können weitere Spielflächen innerhalb der Grün- und Gartenflächen angelegt werden. 3 An geeigneter Stelle ist die Plazierung von Containern sicherzustellen. Die genauen Standorte sind im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen. 4 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz zu erstellen. 5 Die im Plan bezeichneten Baumstandorte sind mit standortgerechten, hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen, die Hecken sind mit standortgerechten Pflanzen anzulegen. 6 Der im Plan bezeichnete Baum ist zu erhalten.

Art.

6

S i che rhei t

1 Den Sicherheitsbedürfnissen der Bewohnerinnen ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besondere Beachtung ist der Übersichtlichkeit und der Beleuchtung zu widmen.

Art.

7

Energieversorgung

1 Für die Enegieversorgung des Plangebietes ist ein Gesamtkonzept zu erstellen. 2 Der Bedarf an nicht erneuerbarer Energie für Heizung- und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 330 MJ/m2A nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen.

2

I

Gestaltungsplan Hofstetten, Juli 1998

Ökologie

Art,

und

Baumaterialien

1 Für sämtliche baulichen Eingriffe sind baubiologisch und ökologisch verträgliche Materialien und Konstruktionsarten anzuwenden.

Wasserdurchleitung

Art.

Die Durchleitung der bestehenden Quellwasserleitungen durch das Planungsgebiet ist zu gewährleisten.

Art.

10

Etappierung

und

Befristung

1 Von den bezeichneten Gebäudegruppen Al, A2, A3, Bl/Cl, B2/C2 und D sind bei der ersten Etappe mindestens drei Gebäudegruppen zu realisieren. 2 Der Gestaltungsplan erlischt, sofern nicht innert fünf Jahren nach Inkraftsetzung für mindestens eine Etappe gemäss Abs. 1 eine Baubewilligung vorliegt und mit der Realisierung begonnen wurde.

Der unterzeichnende G rundeigentüm er erklärt sich mit dem G estaltungsplan H ofstetten und den Besonderen Vorschriften vom Juli 1998 einverstanden:

Parz. Nr.

Eigentüm er

W 2350.02

Speck Hans

Unterschrift

Vom Bautepartement des Kantones genehmigt am: Mit Ermächtigung : Der Leiter des Planungsamtes :

2 9 . Jan. 1999